Abrechnungsproblem Wiederaufnahme

  • Na dann herzlichen Glückwunsch ;)

    Ich werde mal unsere FZFen auf solche Konstellationen prüfen ;)

    Ein schönes WE-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Forum,

    ich will das alte Thema mit der Wiederaufnahme und dem Sozialgerichtsurteil von 17.01.06 (AZ: S 7 KR 630/04) nochmals aufwärmen.

    Folgender Sachverhalt:
    Pat. wird am 15.03. um 21.59 Uhr notfallmäßig aufgenommen. Er verließ am 16.03. um ca. 00.30 Uhr das KH auf eigenen Verantwortung. Am gleichen Tag (16.03.) stellte sich der Pat. erneut um 07.31 Uhr vor und wird stat. aufgenommen. Die Entlassung erfolgte wieder am selben Tag um 12.40 Uhr.

    Das KH fügt die Fälle gemäß FPV (gleiche Basis DRG) zusammen. Auf Nachfrage weigert sich das KH (unter Angabe des obig genannten Gerichtsurteils) den Abschlag der UGVD für die in Rechnung gestellte DRG G 67 E zu akzeptieren.

    Meiner Ansicht nach zielt das besagte Urteil auf einen \"Umkehrschluß\" des § 1 Abs. 7 2. Halbsatz FPV. Dies kann jedoch nicht Sinn des Gesetzgebers sein. Ebenfalls müsste das Urteil noch anfechtbar sein, eine Berufung ist zugelassen.

    Da die Diskussion schon vor längerem geführt wurde frage ich erneut das Forum wie solche Fallkonstellationen derzeit vom Leistungserbringer sowie Kostenträger behandelt werden?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag Einsparungsprinz,

    es tut mir ja leid für Sie, aber ich sehe das als eine rein formale Frage an und da kann ich nur das oben gesagte Wiederholen:

    Nach § 2 Abs. 4 FPV sind \"...zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen.\"

    Aufenthalt 1 = 1 Belegungstag
    Aufenthalt 2 = 1 belegungstag

    1 + 1 = 2

    Das sieht auch das Gericht nicht anders.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    korrekt, § 2 Abs. 4 FPV kommt natürlich zur Anwendung, zur Ermittlung und Definition der Belegungstage ist jedoch der § 1 Abs. 7 2. Halbsatz heranzuziehen und da liegt meiner Ansicht nach der \"Hund begraben\"...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag Einsparungsprinz

    Zitat


    Original von Einsparungsprinz:
    Hallo,

    korrekt, § 2 Abs. 4 FPV kommt natürlich zur Anwendung, zur Ermittlung und Definition der Belegungstage ist jedoch der § 1 Abs. 7 2. Halbsatz heranzuziehen und da liegt meiner Ansicht nach der \"Hund begraben\"...


    Wieso?

    § 1 Abs. 7 Satz 2 FPV verweist für die Fälle der Wiederaufnahme auf § 2 Abs. 4 Satz 3. Dort heißt es, dass die Belegungstage der einzelnen Aufenthalte zusammenzuzählen sind. Es wird also indirekt für die einzelnen Aufenthalte auf die Definition der Belegungstage in § 1 Abs. 7 Satz 1 verwiesen. Dort heißt es im zweiten Halbsatz, das bei Aufnahmetag=Entlassungs-/Verlegungstag dieser Tag als Aufnahmetag (im Sinne des ersten Halbsatzes) gilt und somit zu zählen ist. Dies trifft für einen der beiden Aufenthalte zu (1 BT). Der andere Aufenthalt ist unstrittig 1 BT, Somit ergibt sich nach dem anzuwendenen §2 Abs. 4 Satz 3 1 BT + 1 BT = 2BT.

    Wesentlich ist: Aus § 2 Abs. 4 Satz 3, der nach § 1 Abs 7 Satz 2 bei wiederaufnahmen bezüglich der Verweildauerzählung anzuwenden ist, ergibt sich, dass bei Wiederaufnahmen hinsichtlich der Verweildauer beide Aufenthalte zunächst einzeln zu betrachten sind und die ermittelte Verweildauer beider Aufenthalte zu addieren ist!

    Wie gesagt handelt es sich hier um eine formale Regel deren Ergebnis - wie bei der gesamten Wiederaufnahmeproblematik - unabhängig von der \"gefühlten\" Gerechtigteit anzuwenden ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Liebes Forum,
    gibt es mittlerweile neue Erkenntnisse zu diesem Thema? Im Abrechnungsleitfaden der ehemal. Spitzenverbände wird weiterhin auf die Abrechnung lediglich eines BT verwiesen.
    Gibt es noch andere Urteile zu dem Thema bzw. weiß jemand, wie es mit der Rechtskräftigkeit des Urteils des SG Nürnberg aussieht? Da läuft doch nicht etwa ein Berufungsverfahren? Ich werde auch morgen nochmal beim SG anrufen und nachfragen (nur leider keiner mehr erreichbar nach 16 Uhr).
    Bin für jede Info und auch Prüferfahrungen sehr dankbar!
    Gruß
    sbdrg