Abrechnung vun NUB

  • Guten Morgen liebes Forum

    mit Interesse verfolge ich die Beiträge schon seit zwei Jahren, und h viele Beiträge waren sehr hilfreich in meiner täglichen Arbeit als medizinische Dokumentatorin.
    In unserem Haus sind NUBs beantragt worden und drei davon mit dem Status 1 genehmigt.
    Nun ist die Frage ab wann und wie wir diese abrechnen dürfen.Müssen sie einzeln bei jedem Fall von den entsprechenden KK genehmigt werden,
    oder dürfen wir sie schon ohne Einzelzustimmung abrechnen.
    Wenn ja wie?
    Die Budgetverhandlungen sind ja bei uns erfahrungsgemäß erst im letzten Drittel des Jahres.
    Ich freue mich auf die Hilfe Ihrerseits.

    :i_respekt:

    Mit freundlichem Gruß
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Noch einmal einen schönen Guten Morgen,
    meine allererste Frage und leider keine Antwort.
    Kei mir wirklich keiner von Ihnen helfen oder ist meine Frage im falschen Thread?
    MfG
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo,

    da wäre etwas mehr Geduld sicher hilfreich... ;)

    Prinzipiell können Sie NUBs ausserbudgetär (indikationsgerecht) so oft erbringen, wie Sie wollen, auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse.
    Aber: Da ja auch bei Ihnen die Budgetverhandlungen nicht prospektiv stattfinden, fehlt Ihnen eine vereinbarte Entgelthöhe und ein vereinbarter Entgeltschlüssel.
    Insofern bleibt Ihnen gangbar bis zur Vereinbarung eigentlich nur der Weg, für jeden Einzelfall vorher eine \"analoge\" Abrechnung als NUB mit der jew. Kasse zu vereinbaren - wenn diese sich darauf einlässt.
    Nicht ganz erstgemeint: Ansonsten die Patienten für nach der Vereinbarung wiedereinbestellen....

    Gruß, J.Helling

    PS: Wer handhabt bewilligte aber noch nicht vereinbarte NUBs anders?


    Gruß, J.Helling

  • Zitat


    Original von JanH:

    PS: Wer handhabt bewilligte aber noch nicht vereinbarte NUBs anders?

    Guten Tag,

    ich vermute mal, daß es viele genauso oder ähnlich sehen. Ein Hinweis noch: NUB\'s müssen für jedes Jahr individuell vereinbart werden, was bedeutet, daß Sie mit einer Vereinbarung im November des laufenden Jahres nicht automatisch die Möglichkeit haben, ab dem folgenden 1. Januar die Leistung genauso wieder abzurechnen. Die problematische Situation der real retrospektiven Budgetvereinbarung fällt damit noch einmal besonders ins Gewicht. Vermutlich hat der Verordnungsgeber darüber - auch - nicht nachgedacht.
    Ein weiterer Punkt ist die Frage des Erbringens von Leistungen im Voraus, bei denen gerade bei den NUB\'s nicht geringe Beträge in Rede stehen. Wenn also eine Klinik tatsächlich in Vorleistung geht, geht man damit ein nicht unerhebliches Risko ein. Darüber sollte man sich auch in strategischer Hinsicht im Klaren sein.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Helling,
    die Ungeduld ist auf die unterschiedliche Auffassung zurückzuführen, die zu diesem Thema, zwischen der betroffenen FA und dem Medizinmanagement entstanden ist.
    Wir vom Medizinmanagement befürworten auch diese Einzelfallentscheidung und wollten noch einmal eine Rückmeldung aus diesem Forum.
    Herzlichen Dank.
    Gruß
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Forum,

    Ich möchte Herrn Sander hier widersprechen

    Zitat


    Original von A. Sander:

    NUB\'s müssen für jedes Jahr individuell vereinbart werden, was bedeutet, daß Sie mit einer Vereinbarung im November des laufenden Jahres nicht automatisch die Möglichkeit haben, ab dem folgenden 1. Januar die Leistung genauso wieder abzurechnen. Die problematische Situation der real retrospektiven Budgetvereinbarung fällt damit noch einmal besonders ins Gewicht. Vermutlich hat der Verordnungsgeber darüber - auch - nicht nachgedacht.

    heißt es doch im KHEntgG in

    § 15
    Laufzeit
    (1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger
    Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums
    an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die
    Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der
    Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis
    dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch für die Einführung des DRGVergütungssystems
    im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge
    zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt
    worden ist.

    Demnach sollten bereits verhandelte Entgelte im Folgejahr bis zur Verhandlung fortgeschrieben werden können, oder irre ich mich hier :d_gutefrage: ?

    Gruß

    merguet

  • Hallo,

    ja, bereits verhandelte sind unproblematisch - aber auch nicht so viele, da einige ja doch in die ZEs übernommen wurden - und auch dann ist es natürlich vorteilhaft, schon einen \"Preis\" zur Abrechnung zu haben.

    Das Problem sind die (für das Haus) erstmalig bewilligten NUBs.

    Gruß, J.Helling