Fallzahlabschätzung unter DRG-Bedingungen

  • Liebes, immer wieder sehr hilfreiches Forum:

    In Vorbereitung der Optionsentscheidung würden wir gerne unsere zukünftige Fallzahl unter DRG-Bedingungen abschätzen.

    Hat sich womöglich irgendwer, der Gesetzes- und Verordnungstext besser verdauen kann als ich (Nicht-Jurist, Hirn überhitzt bei der Lektüre dieser Text nach ca. 5 min), die Mühe gemacht, aus den verschiedenen Quellen die Regelungen mit Wirkung auf die Fallzahlberechnung zusammenzustellen? (Ziel: Definition "Behandlungsfall", die eine entsprechende Analyse unserer Falldaten zulassen würde)

    Für Hinweise mache ich sofort einen virtuellen Kniefall!

    Gruss

  • Hallo,

    Herr Tuschen hat dazu in f&w 5/2002, zu finden unter http://www.bibliomed.de, eine Aussage gemacht. Diese lautet:

    "Klare Vorgaben für die Fallzählung

    Die derzeitige Zählung der Krankenhausfälle ist in der Praxis sehr uneinheitlich, insbesondere im Bereich der teilstationären Behandlung oder der wiederkehrenden kurzzeitigen Krankenhausaufenthalte etwa zur chemotherapeutischen Behandlung oder zur Dialyse. Für das Optionsjahr 2003 wird deshalb eine einfache, klare Zählweise vorgegeben. Jede abgerechnete DRG-Fallpauschale wird als ein Fall gezählt."

    Nun aber keinen Kniefall.

    Gruß aus Bad Wildungen

    b.domurath

  • Hallo Herr Kretschmer,

    ist m. E. eigentlich kein Problem:

    Jede abgerechnete DRG ist ein Fall. Lediglich Neugeborenen-DRGs, bei denen eine Mindestverweildauer im Katalog angegeben ist (nur P01Z, P60A, P60B, alle 24 Stunden), werden bei Nichterreichen der 24 Stunden nicht abgerechnet und somit auch nicht gezählt.

    Bei Wiederaufnahme eines zuvor bereits in ein anderes KH verlegten Patienten ist die vorherige DRG zu stornieren und der Fall neu zu gruppieren und abzurechnen. Ansonsten zählen auch verlegte Patienten in jedem beteiligten KH als ein Fall.

    Sollten Sie Entgelte vereinbaren, die noch nicht über DRGs erfasst werden, gilt jedes abgerechnete fallbezogene Entgelt als ein Fall. Falls es sich um tagesbezogene Entgelte handelt, gelten die Fußnoten 11 und 11a zur LKA (bei Bedarf bitte selbst nachlesen, das ist nun wirklich verständlich formuliert).

    Falls jemand im Forum irgendetwas besser weiß, lasse ich mich gerne überzeugen.

    Allen einen schönen Tag der deutschen Einheit wünscht

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Mir ging es primär darum, einer Definition auf die Spur zu kommen, was in Zukunft als eine bzw. mehrere Fallpauschalen abgerechnet werden darf (die dann als jeweils als ein Fall zählen, soweit klar).

    Beispiele: Wiederaufnahme innerhalb Grenzverweildauer aufgrund einer Komplikation (wie ist hier Komplikation definiert? gleiche Aufnahme wie Entlassdiagnose?, gleiche Abteilung?)

    Hier finden sich dann ja auch Aussagen im FPG, §8 Absatz 5:

    (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.

    Ich war mir nicht sicher, ob es an anderer Stelle diesbezüglich noch Aussagen gibt.

    Schönen Gruß,

    Rainer Kretschmer

  • Hallo zusammen,

    in "das Krankenhaus" Heft 8/2002 sind die Abrechnungsbestimmungen ausgeführt. Z.B. bei Komplikationen kann die Fallzahl sich ändern, da alle gruppierungsrelevanten Daten aller Aufenthalte des Pat. zu berücksichtigen sind. Wenn die neue Behandlung eine andere FP generiert, ist diese abrechenbar. Falls die Summe der stationären Behandlungstagen und die Summe der Kalendertage bis zur Wiederaufnahme die oGVD überschreitet, ist eine neue DRG abzurechnen. Sonst müssen die Fälle zu einem zusammen gezogen werden.

    Habe ich das richtig verstanden und wiedergegeben?

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.