Wiederaufnahmekette

  • Sehr geehrtes Forum,

    ich habe eine Frage zur Wiederaufnahme allgemein. Pat. ist erst in einer medizinischen Partition, dann innerhalb der 30 Tage in einer operativen. Fall wird zusammengeführt. Nun hat Pat. Komplikationen bezüglich des 2. Aufenthaltes. Könnte ich diesen Fall noch mitzusammenführen?

    Wahrscheinlich nicht, oder. Da dann die OGVD des 1. Falles eine Rolle spielt. Würde diese in dieser liegen könnte man dann noch eine Zusammenführung wg. Komplikationen machen, obwohl sich die Komplikation ja auf den 2. Fall bezieht? Oder kann man die Konstellationen Partitionsabfolge und OGVD nicht mischen?

    Oder könnte man, wenn für uns günstiger einfach den 2. und 3. Fall wg. Komplikationen innerhalb der OGVD zusammenführen.

    Es handelt sich nicht um einen konkreten Fall, sondern wir haben bei uns darüber diskutiert und sind zu keinem richtigen Ergebnis gekommen.

    Vielen Dank im Voraus.

    Klara

    :sterne:

  • Schönen guten Tag Klara,

    Sie müssen schon von vorne beginnen: Wenn der erste und der zweite Aufenthalt zusammenzuführen sind, dann müssen Sie dies tun und dürfen nicht noch auf einen dritten Aufenthalt warten, den Sie mit dem Zweiten zusammenführen können um die erste Zusammmenführung zu vermeiden.

    Wenn Sie den ersten und zweiten Aufenthalt zusammenführen, dann gilt die hier angewendete Frist auch für den dritten Aufenthalt, unabhängig davon, nach welchem Absatz des § 2 FPV sie zusammenführen. In Ihrem Beispiel also: Wenn sie den zweiten Aufenthalt mit dem Ersten wegen konservativ/operativ (Abs. 2) zusammenführen, dann ist die Frist 30 Tage ab erstem Aufenthalt. Kommt es innerhalb dieser 30 Tage zu einer erneuten Aufnahme, dann müssen sie diesen dritten Aufenthalt gegen den zweiten (nicht gegen den zusammengeführten) Prüfen und zwar auch dann, wenn die OGVD bereits überschritten ist.

    Weitere Ausführungen zur Fallzusammenführung finden sich auf den Internetseiten des InEK

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert.

    Irgendwie ist in Ihrem Beispiel auch etwas durcheinander geraten ;)
    Entweder es gilt die OGVD (§2 Abs. 1+ 3), oder es sind 30 Tage (§2 Abs 2).
    Wenn die OGVD der zusammengefassten Fälle überschritten wird, läuft eine Prüfung nach Abs. 1 + 3 ins Leere.
    M.E. gilt als Frist für die 30 Tage Regelung auch das Aufnahmedatum des 1. Aufenthaltes und nicht des 2. Aufenthaltes. Steht ja auch so in Abs. 2. (Und auch der von Ihnen genannte Link sagt in Fallkonstellation 6 nichts anderes aus.)

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    habe jetzt mal etwas ähnliches.

    Pat war 3 mal bei uns. Keine Rückverlegungen.

    Fall 1 zu 2 ausserhalb OGVD, kein Partitionswechsel.
    Fall 2 zu 3 -> Partitionswechsel, Fälle zusammengefasst.
    Fall 1 zu 3 -> Partitionswechsel

    Sind jetzt alle drei Fälle zusammenzufassen, oder, wie bei uns geschehen, nur Fall 2+3?

    :sterne:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Herr Schaffert, hallo Papiertiger,

    ich habe mal auf den Inek-Link geschaut. Da geht es ja um Wiederaufnahmeketten mit Rückverlegung. Diese fand aber ja nicht statt, sondern Pat. war immer Zuhause. Dass man nicht einfach je nach Kosten die Wiederaufnahme erst ab dem 2. oder 3. Fall macht ist jetzt klar. Sie sagen also wenn Komplikationen wegen des 2. Falles im 3. Fall behandelt werden und diese sich 30 Tage (MDC) ab Aufnahmetag des 1. Aufenthaltes befinden, kann ich die Fälle zusammenführen. Aber was ich nicht verstehe ist, wenn ich einen Fall wg. Komplikationen zusammenführen will, spielt die OGVD eine Rolle und muss mich immer auf den 1. Fall beziehen.

    Noch einen schneereichen Tag, oder besser nicht?

    KLara

    :sterne:

  • Hallo Klara.

    Sie müssen unterscheiden:

    OGVD oder 30 Tage

    Die OGVD spielt dann eine Rolle, wenn entweder eine Eingruppierung in die gleiche Basis DRG erfolgt oder eine Komplikation im Zusammenhang mit der zuvor durchgeführten Leistung vorliegt.

    Die 30 Tage nur dann, wenn innerhalb von 30 Tagen ein Partitionswechsel von A oder M zu O in der gleichen MDC vorliegt.

    Wenn Sie eine Fallzusammenführung nach der 30 Tage Regelung vornehmen, müssen Sie den Fall mit allen Angaben (ICD + OPS) neu groupen -> neue DRG, neue UGVD, neue MVWD und neue OGVD entstehen so.

    Wenn der Pat dann mit Komplikationen zu Ihnen kommt müssen Sie schauen, ob der 3 Fall innerhalb der neuen OGVD liegt. Wenn ja müssen Sie alle drei Fälle zusammenfassen. Wenn nicht, dann können Sie 2 DRGs abrechnen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von papiertiger:
    Wenn der Pat dann mit Komplikationen zu Ihnen kommt müssen Sie schauen, ob der 3 Fall innerhalb der neuen OGVD liegt.

    Also diese Aussage ist definitiv falsch! Verglichen werden immer die Einzelfälle und nicht der zusammengeführte Fall mit dem dritten Fall.

    Das ergibt sich aus § 2 Abs 4 FPV:

    Zitat

    Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen. Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen. Die obere Grenzverweildauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusammenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnahmedatum und der DRGEingruppierung des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts in diesem Krankenhaus.

    Dies bedeutet: Alle Einzelfälle gruppieren. Sofern es um Zusammenführung nach Abs. 1 (gleiche Basis-DRG) oder 3 (Komplikation) geht, ist immer die obere Grenzverweildauer des ersten zusammenführenden Einzelfalles maßgeblich.

    Noch nicht ganz klar ist, wie eine Kombination aus Abs. 1 oder 3 (Prüffrist OGVD) und Abs. 2 (Prüffrist 30 Tage) zu handhaben ist. Hier forsche ich noch in den Quellen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Moin,

    wollte noch mal meine Frage vom 08.02.07 ins Gedächtnis rufen ;-).

    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,
    sofern der 3. Aufenthalt innerhalb der 30- Tage- Regelung (§2 (2) 1.u.2. FPV) zu Fall 1 anzusiedeln ist dann JA, ansonsten nicht.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Papiertiger,

    es sind die Fälle 2 und 3 zusammenzuführen. Die Wiederaufnahme wegen Partitionswechsel zielt auf direkt aufeinander folgende Krankenhausbehandlungen ab. Siehe §2 (2) 2. \"(...) 2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist. \"

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Herr Papiertiger,

    es sind die Fälle 2 und 3 zusammenzuführen. die Wiederaufnahme wegen Partitionswechsel zielt auf direkt aufeinander folgende Krankenhausbehandlungen ab. Siehe §2 (2) 2. \"(...) 2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist. \"

    Sie haben\'s also richtig gemacht! :)

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens