Beurlaubung ?

  • Guten Tag

    Immer wieder die Beurlaubung. Die Kassen und der MDK reiten immer auf dem \"keine abgeschlossene Behandlung\" rum. Mich würde interessieren wie Sie diesen Satz \"interpretieren. Natürlich ist bei vielen Patienten die ich für 5 Tage oder für 3 Wochen entlasse klar dass sie weiter behandelt werden müssen.
    Wie gehen Sie mit diesen Fällen um? Natürlich kann ich die Kassen verstehen wenn sie diese Fälle nicht 2* bezahlen wollen \"nur\" weil der Patient 3 Tage zu Hause war . Aber auch wir können den Patienten nicht einfach so 1 Woche \"zwischenlagern\" mit dem Ergebnis dass dann die obere Grenzverweildauer angefragt wird. Wie man es macht so ist es verkehrt.

    Was ist nun korrekt? Wie gehen Sie mit den Fällen vor?

    Gruß Attila

  • Also: Urlaub soll (s. Vorredner) eine Ausnahmemöglichkeit sein, Pat. kurzfristig nach Hause zu lassen, mit Einverständnis etc... (s.u.)

    Wenn ich in der Akte den Vermerk finde: \" Pat. beurlaubt\", die Kurve dann fortgeführt wird, es keinen eigenen Entlassungbrief gibt oder aus dem evtl. gemeinsamen Brief für beide Aufenthalte nicht hervorgeht, dass der Patient zwischendurch entlassen und wiederaufgenommen wurde, dann erkenne ich den Urlaub, so wie er gedacht und anzuwenden ist.

    Wenn ein Patient jedoch entlassen wird und einen elektiven Wiederaufnahmetag mitgeteilt bekommt, dann ist und bleibt das eine Entlassung. Das erkennen viele Kassen eben nicht an und dann hilft eben nur eine gerichtliche Klärung. Habe demnächst einen Termin vor\'m SG dazu.

    Gruß

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]

  • Hallo Attila,

    Bei onkologischen Pateinten hilft die Klarstellung zur FPV, Satz 3.

    Bei anderen Fälle ist ein medizinisch sinnvolles Vorgehen entscheidend. EIne Verbelib im KH ist dann u.U. zwischenzwitlich gar nicht zulässig.

    Schwierig ist es immer dann, wenn vor dem 1. Aufenthalt schon klar war, dass die Maßnahmen des 2. Aufenthaltes ohnehin erforderlich waren. Wenn klar is, dass die WA nur aus organisatorischen Gründen erfolgte, dürfte die Argumentation schwer fallen. Diese Fälle sind aber in der Minderzahl.

    Gruß

    merguet

  • Zitat


    Original von merguet:
    ...wenn vor dem 1. Aufenthalt schon klar war, dass die Maßnahmen des 2. Aufenthaltes ohnehin erforderlich waren...

    Hallo Forum,

    nett, dass dieser Dauerbrenner wieder einmal auf der Tagesordnung ist. Wieviel offene Streitfälle gibt es eigentlich diesbezüglich bundesweit?

    Meines Erachtens ist der Kenntnisstand während des 1. Aufenthalts entscheidend. Es sind verschiedene Konstrukte denkbar:

    1. Fall 1 war entlassfähig, das Ergebnis stand noch nicht fest, z.B. keine weiteren Maßnahmen, weitere Diagnostik, Einleitung einer Therapie (OP, Chemo, Radiatio...). Dieser Fall ist separat.
    2. Es wird eine umfangreiche Diagnostik eingeleitet, am Ende muss der Patient sich zwischen verschiedenen Therapieoptionen entscheiden. Dieser Fall ist ebenfalls separat.
    3. Die umfangreiche Diagnostik nach Leitlinien wird - aus welchen Gründen auch immer - unterbrochen. Eine Zusammenfassung von 2 Fällen würde in manchen KIS als Komplikation ausgewiesen, obwohl keine vorlag. Eine \"Beurlaubung\" würde die Belegungstage vermindern, aber evtl. juristische Nachteile für Patient und Krankenhaus mitbringen? \"Beurlaubung\" ist doch laut Landesverträgen ein Ausnahmefall, also gar nicht als Sparlösung vorgesehen.
    4. Ein Patient wird von auswärts zur OP eingewiesen. Zuvor findet noch eine weitere Diagnostik und eine Anästhesievorbereitung statt. Hier muss man unterscheiden, welchen Umfang und welche Konsequenzen die \"Vorbereitung\" noch haben kann. War die Operation bereits zuvor sicher indiziert, ist dieser Fall oft nur vorstationär. Manche Operation wird aber auch durch invasive Maßnahmen vorbereitet (Embolisation u.ä.). Dies ist dann ein separater Therapieschritt usw. usw.

    Wenn die \"Wild\"form Fall 4 eintritt, muss man prüfen, ob sie eher den \"Rein\"formen Fall 1, 2 oder 3 entspricht oder vorstationär abzurechnen ist.

    Etwaige juristische Probleme, die sich an dem Begriff \"Beurlaubung\" aufhängen, sind gleichzeitig neu in den Gremien zu verhandeln, weil die Konflikte über den MDK offenbar gerade wieder angeheizt werden. Verweise auf Prä-DRG-Landesverträge dürften auf Dauer wenig hilfreich sein.

    Bis zu einer besseren Klärung meine ich daher, dass man jeden Einzelfall individuell und intensiv betrachten muss. Es wird sicher nicht akzeptabel sein, dass mit dem Erlös für Operationen in Maximalversorgungshäusern auch noch die erweiterte Diagnostik abgegolten ist, die bei Zuweisern noch nicht gelaufen war. So war doch die INEK-Kalkulation bestimmt nicht. Welcher Chirurg klärt uns weiter auf über seine Lösungen?

    Gruß murx

  • Hi,

    Ich darf noch darauf hinweisen, dass das alles mit Berulaubung im engeren Sinne ja sowieso nichts zu tun hat, da diese ja völlig anders definiert ist. Warum die vom MDK immer wieder eingefordert wird, ist nur insofern klar, als dass es die einfachste Form der irregulären Fallzusammenführung sein dürfte.

    Gruß

    merguet