Äquivalente Hauptdiagnosen

  • Hallo Forum,

    so etwas Ähnliches hatte ich schon mal dort zu Sinusitis vs. Harnwegsinfekt gepostet, wobei die Diskussion dann medizinisch-inhaltlich wurde und weniger auf die äquivalenten Hauptdiagnosen abzielte.

    Im jetzt vorliegenden Fall schreibt der klinisch tätige Kollege:

    Zitat


    ... zentrilobuläres Emphysem, insbesondere beider Oberlappen. Dieses spricht für eine chronisch obstruktive Ventilationsstörung. Bei gleichzeitig positivem Bronchospasmolysetest ... ist von einer koinzidenten hyperreagiblen allergischen Komponente im Sinne eines Asthma bronchiale auszugehen.

    Also Immer schon Asthma gehabt, jetzt im Alter von fast 60 Jahren eine COPD. Nikotinabusus in der Vorgeschichte 15 pack-years. Patientin kam nun mit Infektexazerbation bei diesen beiden Diagnosen. Konsequenterweise lautet die Diagnose im Arztbrief dann auch wörtlich

    Exazerbation eines Asthma bronchiale und einer chronischen Bronchitis mit zentrolobulärem Empghysem (koinzident)

    Kodiert wurde die HD J44.89, präziser wäre dann allerdings die J44.03 gewesen, im Ergebnis resultiert die DRG E65B (2006).

    Der MDK-Gutachter möchte das vorwiegend allergische Asthma bronchiale (J45.0), denn dies sei ja mit Prednisolon behandelt worden. Er verkennt dabei, dass man eine exazerbierte COPD auch mit Prednisolon behandeln darf (und oft sollte). Der MDK-Gutachter ist kein Internist. Er hat jedenfalls die Diagnose gewählt, die zu einer Erlösreduktion führte.

    Das zugrundeliegende Problem ist aber, dass hier nach der epikritischen Schilderung definitiv zwei äquivalente Hauptdiagnosen vorliegen, bei denen aber leider nicht entscheidbar war, welche zu einem größeren klinischen Ressourcenverbrauch geführt hat. Ersatzweise mag ich gerade noch die Argumentation gelten lassen, dass der Emphysemaspekt zur HR-CT des Thorax geführt hat, was man bei einem Asthma ja nicht gemacht hätte.

    Hat jemand eine Idee zum Problem der äquivalenten Hauptdiagnosen mit gleichem Ressourcenverbrauch ?

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Herr Bobrowski,

    meine Meinung:

    Behandelt wurde die exazerbierte COPD, die sich genau mit J44.0- kodieren lässt. Das allerg. Asthma ist ND, da es mitbehandelt wurde. Im Zweifelsfalle fordern Sie eine Facharzt als Zweitgutachter!

    anderes Beispiel:
    Pat. mit chronischem Ileusbild bei M. Crohn bedingt durch Dünndarmstenose. Nach operativer Strikturoplastik Ausheilung. HD ist die Dünndarmstenose, denn sie wurde behandelt, der M. Crohn ist allenfalls ND, obwohl eigentliche Ursache der Stenose aber auch nach Beseitigung der Stenose besteht der M. Crohn fort.

    Mit Grüßen aus Unterfranken

    riol

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zunächst einmal zu Herrn Bobrowski:

    Laut Kodierrichtlinen entscheiden bei zwei möglichen Hauptdiagnosen der behandelnde Arzt und nicht der MDK über die vorrangige Hauptdiagnose!

    Zitat

    DKR D002:

    Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, Untersuchungsbefunden und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD 10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, muss vom behandelnden Arzt entschieden werden, welche Diagnose am besten der Hauptdiagnose-Definition entspricht. Nur in diesem Fall ist vom behandelnden Arzt diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Hierbei ist es unerheblich, ob die Krankheiten verwandt sind oder nicht.

    Un nun zu riol:

    Zitat

    Pat. mit chronischem Ileusbild bei M. Crohn bedingt durch Dünndarmstenose. Nach operativer Strikturoplastik Ausheilung. HD ist die Dünndarmstenose, denn sie wurde behandelt, der M. Crohn ist allenfalls ND, obwohl eigentliche Ursache der Stenose aber auch nach Beseitigung der Stenose besteht der M. Crohn fort.

    Das trifft ja wohl nur dann zu, wenn Sie den Morbus Chron während des Aufenthaltes nicht behandelt haben, auch nicht medikamentös. Ansonsten gilt nämlich:

    Zitat

    DKR D002

    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    mit der DKR D002 haben Sie natürlich recht.
    Bei obigem Pat. wurde nur die Stenose behandelt, der Crohn war blande. Wenn ich mich aber recht erinnere, triggerte der operative Eingriff unabhängig von der HD-Wahl in die gleiche DRG.

    Schönes WE

    riol

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg