Sehr geehrtes Forum,
ich habe ein Problem mit einer Krankenversicherung bei Abrechnung der DRG B61Z im Jahr 2006 (Anlage 3 DRG). Diese haben wir nicht individuell vereinbart und rechnen tagesgleich 600 EUR ab. Die Krankenkasse bezieht sich auf §7 Abs.4 FPV 2006 und fordert die Abrechnung mit 450 EUR. §10 Abs. 1 Satz 3 lautet: Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen...
Ich bin jetzt komplett verwirrt. Was ist denn nun korrekt, ich würde ja gern korrekt abrechnen.
Vielen Dank für Hilfe
H.-P. Wolkenstein