OPS 8-987 Komplexbehandlung bei MRE

  • Danke Medman!

    Laut RKI wird eine antiseptische Sanierung gerade nicht empfohlen bei 4-MRGN. Ich denke daher dieser Punkt in der z.B.-Aufzählung bezieht sich eher auf MRSA-Patienten. Aus meiner Sicht müssen laut dem OPS lediglich die zwei Stunden Mehraufwand mit Maßnahmen dokumentiert sein, die den Empfehlungen des RKI entsprechen.

    BG

  • Hallo in die Runde hier ein Urteil

    LSG München, Urteil v. 18.09.2019 – L 4 KR 136/18                            

    Titel:

    Krankenversicherung: Krankenhausvergütung einer Komplexbehandlung multiresistenter Erreger

    Normenketten:
    BayMedHygV § 2, § 3, § 14
    IfsG § 23
    KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    SGB V § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 S. 3
    Leitsätze:
    1. Dem Dokumentationserfordernis im Rahmen der Kodierung der OPS 8-987.- genügt eine Dokumentation nach drei Modulen, darunter eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten. (Rn. 34 – 35)
    2. Eine minutengenaue Einzeldokumentation der im Basisblock enthaltenen standardisierten Maßnahmen, bei denen es sich um zentrale Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von MRE handelt, ist im Klinikalltag nicht praktikabel und nicht zu fordern. (Rn. 35)
    3. Die Dokumentation im Rahmen der OPS 8-987.- hat den Zweck, den entstandenen zeitlichen Mehraufwand zu belegen. Sie dient nicht der Sicherstellung der Einhaltung der Maßgaben der Hygiene im Krankenhaus. (Rn. 41)
    4. Die Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter. (Rn. 41)
    Schlagworte:
    Komplexbehandlung multiresiste Erreger (MRE), Krankenhaus, Krankenversicherung, OPS 8-987, Dokumentationsmangel, zeitlicher Mehraufwand, Hygienevorschriften, Basisblock, Module
    Vorinstanz:
    SG Regensburg, Urteil vom 27.02.2018 – S 8 KR 571/17

    Gruß die Hütti

  • Hallo Sozialrechttitan,

    für den Mehraufwand von 2 Stunden zählen nicht ausschließlich Maßnahmen, die den Empfehlungen des RKI entsprechen.

    Die Empfehlungen des RKI müssen allerdings erfüllt sein.

    Sofern daneben sinnvolle oder erforderliche (Zusatz)maßnahmen erfolgen, zählen diese auch zum anrechenbaren Aufwand. Damit kann z.B. eine antiseptische Ganzkörperwäsche angerechnet werden, sofern sie sinnvoll ist. Dies ist auch dann möglich, wenn sie nicht täglich erfolgt, jedoch sinnvoll ist - obwohl die Aufzählung im OPS keine entsprechende (nicht tägliche) Ganzköperwaschung enthält.

    Viele Grüße

    M2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (1. Mai 2021 um 10:57)