PORT Implantation nach stationären Aufenthalt

  • Folgender Sachverhalt:

    Patient war vom 11. - 23.12.2006 in stationärer Behandlung.
    (C50.2 und 5-404.0 --- DRG J23Z)

    Für den 09.01.2007 war eine erste Chemotherapie geplant. Zu diesem Zweck werden bei uns die Port\'s ambulant implantiert. (Lt. AOP-Katalog ambulantes Potential)

    Am 02.01. wurde bei dem Patienten der Port implantiert und als ambulanter Eingriff abgerechnet.

    Kasse hat uns die Abrechnung zurückgesandt mit folgenden Vermerk:
    \"Rechnungsrücksendung, da nach §115 keine KÜ-Übernahme möglich ist. Die erbrachte Leistung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorangegangenen stationären Behandlung und ist dieser zuzuordnen. Die Maßnahme ist damit abgegolten\"
    :devil:

    Ist das korrekt ? Hätten wir das gleich beim stationären Aufenthalt machen müssen ? Wie läuft das in den anderen Häusern ?

  • Hallo emmaus,
    da die notwendigen Behandlungen während des stat. Aufenthaltes geplant und terminlich organisiert wurden, mussten wir bei ähnlich gelagerten Fällen in eine nachstationäre Behandlung umwandeln (und haben den Port natürlich mit kodiert).

  • So eine Portimplantation macht ja doch etwas Arbeit und der Port selber hat auch seine Kosten (rund 130 €). Nach dem stationären Aufenthalt (OP - DRG J23Z) war noch nicht sicher, wann die erste Chemo geplant bzw. starten soll. Damit war auch eine Portimpantation noch nicht indiziert. Erst wenn die erste Chemo feststeht, wird einige Tage zuvor der Port ambulant angelegt. Laut §115 im AOP-Katalog.

    Sollte der Port wirklich in der DRG-Kalkulation enthalten sein ?

    stationäre OP 11.-23.12.2006 - DRG J23Z und später
    stationäre Chemo 09.-10.01.2007 - DRG J62B mit Abschlag

    am 02.01.2007 ambulante PORTimplantation

    Sollte das Korrekt sein, dass der 02.01. als nachstationär oder vorstationär abgerechnet wird ? Damit keine Vergütung für den Port oder doch über die DRG ?

    So jetzt habe ich doch noch eine Möglichkeit gefunden. Habe soeben über den Grouper den ambulanten Fall als vorstationär laufen lassen und mit der stationären Chemo verknüpft. Damit kommt eine andere DRG heraus, weil der OPS Schlüssel für den Port mit einen Einfluss bei der Groupierung hat.
    Statt der DRG J62B mit Abschlag (CMI 0,166)kommt DRG J11A mit Abschlag (CMI 0,312) zur Abrechnung. Damit sind die Kosten für den Port mit beglichen.

    Ich denke, damit ist das Problem gelöst !

  • Hallo emmaus,

    gratuliere - die DRG-Welt ist ja gelegentlich auch gerecht - das ist doch schön! Also gilt doch - das Geld folgt der Leistung!

    (Sicherer ist natürlich, wenn man das schon vorher durchspielt und ganz wichtig, dass es organisatorisch klappt, daß diese Leistungen dann poststationär in die DRG mit einfließen!)

    Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen, frisch verschneiten Lindenberg

    M. Finke :sonne:

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo, Forum,

    gibt es für diese (nicht seltene Kombination) klare gesetzliche Regelungen ? Können Eingriffe nach §115b innerhalb bestimmter Fristen nicht neben (nach) einer DRG abgerechnet werden ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo,

    gibt es zu dieser Frage schon weitere Antworten? Ich habe im Forum keinen anderen Thread gefunden.

    Wieviel Tage nach einer DRG darf man mit dem ambOP nach 115b wieder anfangen?

    Mit erwartungsvollem Gruß

    B. Mehlhorn

  • Hallo Herr Mehlhorn,

    nachstationär = 7 Behandlungstage innerhalb 14 Tage nach Entlassung. Hier wird es schwierig, eine ambulante Portimplantation gesondert abzurechnen, allerdings ist mir auch keine Vorschrift bekannt, daß das nicht machbar wäre, nur steht in den Empfehlungen der Kassen+DKHG dass beides nicht zusammen geschehen darf.
    s http://www.kgrp.de/files/download…C3%A4r_1996.pdf

    Vielleicht kennt aber jemand noch genauere Ausführungsbestimmungen!

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Schönen guten Tag allerseits,

    die gemeinsamen Empfehlungen bestätigen doch gerade, dass der Port als ambulante OP und nicht nachstationär abzurechnen ist.

    Zitat

    § 4

    Die Vergütungen für vor und nachstationäre Behandlung sind nur dann abrechnbar, wenn die Vergütung nicht über die Vergütung anderer Behandlungformen abgegolten werden kann. Andere Vergütungsformen sind:

    • Fallpauschalen
    • Vergütung für ambulante Operationen
    • Pflegesätze....

    Dieser Paragraf sagt aus, dass die vor- und nachstationäre Behandlung den anderen Behandlungsformen nachrangig ist.

    Auch andere Argumente sprechen dagegen, die Portimplantation als nachstationäre Behandlung zu betrachten.

    Aus einem Schreiben von mir an die Krankenkasse:

    Zitat

    in Bezug auf die angegebene ambulante Operation nach § 115b SGB V haben Sie mit dem oben genannten Schreiben die Rechnung mit der Begründung abgewiesen, die ambulante Operation habe innerhalb der oberen Grenzverweildauer der vorangegangenen stationären Behandlung stattgefunden.

    Für diese Begründung gibt es keine Rechtsgrundlage. Weder aufgrund des § 115b SGB V noch aufgrund des Vertrages der Selbstverwaltung über ambulante Operationen und stationsersetzende Leistungen im Krankenhaus oder sonstiger Abrechnungsregelungen ist ein Zusammenhang zwischen der Abrechenbarkeit der ambulanten Operation und der Grenzverweildauer einer eventuell vorangegangenen stationären Behandlung herstellbar.

    Da die durchgeführte Leistung im Katalog nach § 115b SGB V aufgeführt ist, kann Sie bei geeigneten Patienten ambulant erbracht werden. Nach § 39 SGB V ist einen vollstationäre Behandlung nur durchzuführen, wenn andere Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ambulanter Behandlung ausgeschöpft sind. Aus diesem Grund und da die Patientin für die ambulante Operation geeignet war, ist weder sozialrechtlich noch gegenüber der Patientin eine Verlängerung der stationären Behandlung aufgrund einer ambulant durchführbaren Operation gerechtfertigt.

    Nicht zuletzt wäre die Leistung bei Durchführung durch einen niedergelassenen Arzt nicht beanstandet worden. Die Ablehnung unserer Rechnung ist daher auch aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen.
    Wir halten daher unsere Rechnung weiterhin aufrecht und bitten Sie um fristgerechte Erstattung. Sollten Sie jedoch weiterhin an einer Ablehnung der Rechnung festhalten, bitte ich um eine detaillierte Begründung einschließlich der entsprechenden Rechtsgrundlagen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Bisher habe ich allerdings weder eine Antwort, noch das Geld erhalten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich habe kürzlich ähnlich argumentiert und stellen Sie sich vor bisher habe ich auch keine Antwort oder Geld erhalten....

    Ich werde die Kasse gleich mal an mein Schreiben erinnern.

    Gruß


    Sven Lindenau

  • Guten Morgen zusammen,
    vielen Dank Herr Schaffert für den Hinweis auf §4, das ist doch ganz wichtig - erstaunlich ist für mich nur, dass da nicht schon längst ein KH die Rechnung eingeklagt hat ! ?

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Ebenfalls guten Morgen!

    Hier mein \"Formschreiben\" an die KK:


    Zitat

    der / die oben angeführte Patient /-in befand sich in der o.a. Zeit in stationärer Behandlung. [br]
    Am .... wurde im Rahmen einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V ein Eingriff durchgeführt. Diese Entscheidung zur Operation wurde mit dem Patienten während des stationären Aufenthaltes getroffen. Zum Ende des oben angeführten stationären Aufenthaltes war die akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V nicht mehr gegeben, der Patient war also zu entlassen.[br]
    Hier die Operation anzuschließen, wäre nicht zulässig gewesen, das dies unter die Möglichkeiten der potentiell ambulant zu erbringenden Eingriffe fällt. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht – insbesondere bei Elektiveingriffen – mit Möglichkeit zur Bedenkzeit von 24 Stunden ist ein Grund, den Patienten aus der vollstationären Behandlung zu entlassen. Selbstverständlich wurden alle Voruntersuchungen und Aufklärungsmaßnah-men noch während des akutstationären Aufenthaltes abgeschlossen! [br]
    Ihrer Argumentation, dass die Operation innerhalb der oGVD stattfand und daher als nachstationäre Behandlung ohne Berechnung zu sehen sei, kann ich nicht folgen! §115a SGB V lautet: \"Ein KH kann (Anmerkung: kann, nicht soll oder muss o.ä.) ... behandeln, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung)\". Inhaltlich füge ich an, dass die Operation hier nicht den Behandlungserfolg sichert, sondern die weitere Behandlung ermöglicht und vereinfacht. Insofern gibt es keinerlei Verpflichtung zur nachstationären Behandlung![br]Aus den hier aufgeführten Gründen möchten wir daher auf den bisher gestellten Rechnungen bestehen! Eine weitere Möglichkeit sehen wir nicht. Wir bitten Sie daher um Prüfung der Angelegenheit und erwarten Ihre Nachricht.

    Dies führte zur kommentarlosen Übernahme der Kosten...

    Aber ansonsten hätten wir auch den Klageweg beschritten!

    Gruß aus der sonnigen Pfalz

    T. Flöser