Abrechnung FP bei Femurschaftfraktur

  • Guten Morgen allerseits!

    Ich habe in folgendem Fall Probleme mit dem MDK:
    Patientin stürzt und zieht sich bei liegender EP eine Oberschenkelschaftfraktur zu. In der Folge wird die EP durch eine Sonderprothese ersetzt. Verschlüsselt wurden

    Aufnahmediagnose S72.3R Oberschenkelschaftfraktur
    Entlassungsdiagnosen S72.3R Oberschenkelschaftfraktur
    Z96.6R Vorhandensein TEP bei Coxarthrose Prozedur 5-821.15 Hüftkopfprothesenwechsel in Totalendoprothese, Sonderprothese
    5-786.1 Osteosythese durch Zuggurtung/Cerclage

    Von uns abgerechnet wurden tagesgleiche Pflegesätze und das SE 17.08. Der MDK hält die Anwendung der Fallpauschalen 17.071 und 17.072 für angebracht und bleibt trotz unseres Widerspruchs bei seiner Auffassung. Wie ist die Auffassung hier im Forum?

    Mit freundlichen Grüßen aus dem herbstlichen Hamburg

    Manfred Nast
    Medizincontrolling/Patientendatenmanagement
    Bethesda AK Bergedorf
    Hamburg

    Manfred Nast

    • Offizieller Beitrag


    Hallo Herr Nast,
    wurde auch die Pfanne gewechselt?

    Gruß
    E.Rembs

  • Guten Morgen Herr Nast,
    ein sehr interesanter Fall. Hier meine persönliche Interpretation:

    in der Anlage 1 zur BPflV unter Abrechnungsbestimmungen ab 1.1.2001 finden Sie folgende Erläuterungen:
    Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Fallpauschale.....ist die im Entgeltkatalog ausgewiesene Leistung in Verbindung mit der Hauptdiagnose für den Krankenhausaufenthalt, oder einer entsprechenden Diagnose
    Dabei gilt folgende Rangfolge der Definitionen:
    a. OPS Schlüssel
    b. ICD
    c. Textdefinition im FP Katalog
    Die Fallpauschale ist auch bei entsprechenden Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Leistung entspricht, die der FP Definition zugrunde liegt
    Würden Sie denn Ihren Aufwand deutlich höher einschätzen, als ein normaler TEP Wechsel ?
    Bezieht sich der MDK auf diesen Anhang in der BPFlV

    es grüßt
    --
    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Guten Morgen die Herren,

    Zitat


    Original von Kmies:
    Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Fallpauschale.....ist die im Entgeltkatalog ausgewiesene Leistung in Verbindung mit der Hauptdiagnose für den Krankenhausaufenthalt, oder einer entsprechenden Diagnose...
    Die Fallpauschale ist auch bei entsprechenden Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Leistung entspricht, die der FP Definition zugrunde liegt


    Der OPS passt ja, aber ich tu mich sehr schwer mit der Auffassung, die TEP-Lockerung (T84) sei eine der OSS-Fraktur (S72.3) entsprechende Diagnose (das hätte ich mal im Orthopädie-Staatsexamen erzählen sollen ;D). Beim einen handelt es sich um einen chronischen Prozess mit planbarer Behandlung, das andere ist ein Trauma und nimmt infolgedessen häufig die kostenintensiven Strukturen der Notfallversorgung in Anspruch. Und dann kommt ja noch die Osteosynthese hinzu, so dass man m.E. keinesfalls von nach Art und Aufwand vergleichbaren Leistungen sprechen kann.

    Herr Nast, bleiben Sie hart!

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

    • Offizieller Beitrag

    „Die Fallpauschale ist auch bei entsprechenden Diagnosen abzurechnen, wenn die erbrachte Leistung nach Art und Aufwand der Leistung entspricht, die der FP Definition zugrunde liegt“


    Herr Mies, Sie haben hier den ganz wichtigen Hinweis gegeben, den es zu interpretieren gilt:


    1)
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 1/01 R
    Vergütung - Krankenhausleistung - Anwendung - Fallpauschalen- und Sonderentgeltkatalog - Hauptdiagnose - "entsprechende" Diagnose - Diagnosenschlüssel-Verzeichnis - Fallpauschale 17.05 - kombinierter Außen- und Innenknöchelbruch
    Leitsätze
    1. Bei der Vergütung von Krankenhausleistungen sind Fallpauschalen- und Sonderentgeltkataloge streng nach ihrem Wortlaut anzuwenden.


    2)
    Die FP bezieht sich auf den Wechsel einer Prothese (Lockerung), eine zusätzliche Fraktur, die diesen Wechsel erfordert steht nirgendwo in der Textdefinition. Solche Fälle, wie von Herrn Nast geschildert, wurden auch bei der damaligen Kalkulation nicht berücksichtigt. Aus chir. Sicht ist zu unterscheiden zwischen einem Wechsel bei Lockerung oder bei einer zusätzlichen Fraktur. Hier ist der gesamte Behandlungsaufwand deutlich aufwendiger, somit ist die Meinung des Gutachters vom MDK nicht zu akzeptieren.


    3)
    „Sehr schwere oder aufwendige (atypische) Behandlungen zusätzlich zur Hauptleistung sowie entsprechende sonderentgeltfähige Leistungen zusätzlich zur Hauptleistung sind nicht Bestandteil der Fallpauschale“

    Leitfaden zur Einführung von FP und SE, Bd. 44 Schriftenreihe des BMG, Nomos Verlag 1995

    M. E. handelt es sich bei dem geschilderten Fall um eine atypische Behandlung. Es wurde ja nicht nur die Prothese gewechselt, zusätzlich wurde eine Frakturreposition und eine Frakturversorgung vorgenommen. Operativer Aufwand, Vor- und Nachbehandlung unterscheiden sich deutlich von einem „reinrassigen“ FP Patienten.


    Schöne Grüße

    Eberhard Rembs
    Bochum

    • Offizieller Beitrag


    Hallo Herr Nast,
    noch einmal die Frage, was wurde operiert? Pfannenwechsel?
    Vorhandensein TEP, aber Hüftkopfprothesenwechsel in TEP
    hier habe ich ein Verständnisproblem

    Wie lange war die Verweildauer, auch hier müßte sich ein Unterschied zum "normalen" Prothesenwechsel aufzeigen lassen?

    Gruß

    E. Rembs
    Bochum

  • Hallo Forum!
    Hallo Herr Rembs!

    Erstmal vielen Dank für die Statements und einige Anmerkungen:
    - zu der Frage von Herrn Rembs: Vorhanden war eine Schaftprothese, eingesetzt wurde eine Totalendoprothese.
    - Zu der Anmerkung von Simone: Auf Grund der langen Liegedauer (die Patientin hattte zusätzlich noch Kontrakturen) waren tagesgleiche Pflegesätze günstiger (was aber nicht das Kriterium für die Einstufung ist).
    Ich teile die Ansicht, die auch von der Mehrheit der Beiträge(r) favorisiert wird: Die erbrachte Leistung entspricht nicht der Fallpauschalendefinition, auch war der Aufwand deutlich höher (Sonderprothese, Drahtcerclage, Frühbelastung nicht möglich).

    Mit den besten Grüßen aus dem sonnigen Hamburg
    --
    Manfred Nast
    Medizincontrolling Bethesda AK Bergedorf Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,
    den medizinischen sachverhalt halte ich für noch nicht abschließend geklärt::dance2:

    1 Frage: Vor dem Trauma war eine Endoprothese vorhanden, vom Typ Hüftkopfprothese - ohne Pfannenkomponente?

    2 Frage: Falls doch eine Pfannenkomponente vorhanden war, wurde hier ein Wechsel (nicht nur des Inlays) vorgenommen?

    Es wäre sonst noch das SE 17.04 in Frage gekommen "Schaftwechsel".

    Zum Aufwand möchte ich anmerken, dass sehr wohl bei FP 17.071-Operationen Schaft-Fissuren und -Defekte nicht selten sind, also die Frakturosteosynthese vorkommt! Auch die Teilbelastung für 6 -12 Wochen ist kein Kriterium gegen die FP.

    Zur OP-Verschlüsselung noch: wenn wirklich eine "Fraktur" vorgelegen hat, dann sollte auch die Fraktur-Reposition und Osteosynthese Verschlüsselt werden!!! (5-79ff.) und nicht 5-786.ff, denn dort ist die Fraktur-Reposition nicht enthalten.


    OPS
    5-791 Offene Reposition einer einfachen Fraktur im Schaftbereich eines langen Röhrenknochens
    Inkl.: Versorgung kindlicher Frakturen
    Knochen: Humerus, Radius, Ulna, Femur, Tibia, Fibula

    Hinw.: Die Lokalisation ist in der 6. Stelle nach vorstehender Liste zu kodieren. Es sind jedoch nicht alle Verfahren an allen Lokalisationen durchführbar.
    5-792 Offene Reposition einer Mehrfragment-Fraktur im Schaftbereich eines langen Röhrenknochens


    Vielleicht ist das ein Ansatz, um die von Ihnen gewünschte Abrechnungsform zu erreichen. (Anm.: die ja Aufgrund der Entgeltform zur Budgetzuordnung nicht ganz unwichtig sein könnte).

    Gruß Christoph Lassahn
    (Orthopäde+Med.Contr.)


    :look:

    einen schönen Tag wünscht

    Christoph Lassahn
    Hannover
    Med.Controlling
    schönen Tag wünsche ich noch

    Lassahn@t-online.de
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