Hallo Forum,
dass beim MDK-Verfahren keine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten erfolgen muss, ist klar und gesetzlich durch SGB V gedeckt.
Dass eine Schweigepflichtentbindung bei Prüfung medizinischer Falldaten durch die PKV oder deren beauftragte Stellen vorliegen muss, ebenso - diskutabel ist hier höchstens, ob die pauschale Entbindung durch Unterschrift im PKV-Vertrag ausreicht oder ob der Patient für jeden Fall erneut entbinden muss.
Wie sieht es aber bei Fallprüfung durch BG\'en oder die Knappschaft aus? In meinem engeren Kollegenkreis gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen, und es wurde mir auch mitgeteilt, dass auch hier die Schweigepflichtentbindung durch \"irgendeine gesetzliche Regelung\" nicht notwendig sei - allerdings konnte man mir den Paragraphen leider nicht nennen.
Mir ist nur eine gesetzliche Regelung zum MDK-Verfahren mit daraus herzuleitender Freistellung von der Schweigepflicht bekannt. Ergo würde ich folgern, dass für Fallprüfungen durch andere Organisationen außer dem MDK immer eine Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegen muss, spätenstens dann, wenn es um Informationen geht, die die reinen Abrechnungsdaten (§301) übertreffen.
Wie sehen bzw. handhaben Sie das?
Vielen Dank vorab!