MDK Hausbegehung

  • Hallo Forum!

    Ich habe ein Gutachten vom MDK vorliegen, der uns fast einen Monat der VWD kürzen will. Nun habe ich vorgeschlagen den Fall aufgrund seiner Komplexität durch einen MDK prüfen zu lassen, der bei uns die Hausbegehungen durchführt.

    Nun habe ich von der KK als Antwort bekommen, dass die Begründung nicht ausreicht und wir die komplette Akte als Kopie dem Erst-MDK zukommen lassen sollen.

    Nun meine Frage: Darf die KK das Angebot ablehnen oder muss Sie die Möglichkeit der Hausbegehung annehmen?

    Mfg
    K. Weihs

  • Hallo Frau Weihs,
    im §276 des SGB V heisst es im Absatz 4:

    Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme über die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung des Versicherten erforderlich ist, sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zu betreten, um dort die Krankenunterlagen einzusehen und, soweit erforderlich, den Versicherten untersuchen zu können. In den Fällen des § 275 Abs. 3 a sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt, zwischen 8.00 und 18.00 Uhr die Räume der Krankenhäuser zu betreten, um dort die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzusehen.

    Und in der Kommentierung hierzu steht u.a.

    In der Regel wird der MDK-Gutachter geeignete Krankenhausunterlagen in Kopie anfordern, um die Begutachtungsaufträge der Krankenkassen ordnungsgemäß durchführen zu können. Eine direkte Einsicht der Krankenakte durch den MDK-Gutachter wird aufgrund der hohen Anzahl von Überprüfungsfällen – und für dieses Aufkommen nicht adäquater personeller Ressourcen innerhalb des MDK – eher selten sein.
    Dieses Vorgehen erscheint allerdings nicht ganz gesetzeskonform, da § 276 Abs. 2 SGB V vorsieht, dass dem MDK lediglich die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sollen. Weiterhin räumt § 276 Abs. 4 SGB V dem MDK das Recht ein, die Räume des Krankenhauses in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten, um dort die Krankenakten einzusehen.

    Also im Gesetz steht nix vom Akten übersenden. Würde mich im Zweifelsfall auf stur stellen; es kann ja auch der Erst-MdK einen Ausflug machen und Sie besuchen kommen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    völlig überraschend muss ich Ihnen hier widersprechen: :d_zwinker:

    \"Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme erforderlich ist\" --> heißt für mich, dass der Gutachter bestimmt, was für seine Begutachtung erforderlich ist!

    \"sind die Ärzte des MDK befugt\" --> heißt für mich, sie sind befugt, nicht verpflichtet!

    \"die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen\" --> heißt für mich im Einzelfall auch die Akte, wenn sie der Gutachter für die Begutachtung für erforderlich hält!

    In einem Punkt ist das BSG seit Jahren recht einheitlich in seiner Rechtsprechung: Die Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation des Krankenhauses. Und diese Pflicht impliziert sicherlich nicht, dass die Dokumentation so wichtig ist, um sie für einen sachverständigen Gutachter im Zweifelsfall unter Verschluss zu halten. Inwieweit ein Richter die von Ihnen empfohlene \"Sturheit\" als Anlass zur Umkehr der Beweislast nimmt, bliebe abzuwarten!

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum, hallo ToDo,

    sicher entscheidet der Gutachter was für seine Aufgabenerledigung notwendig ist, allerdings hat er sich dabei in einem angemessenen Rahmen zu bewegen.

    D.h. für mich, bei einem Fall mit einer 500 Seiten starken Akte in verschiedensten Formaten, wird eine pauschale Aktenanforderung mit einem Anruf beim MDK beantwortet. Dann bitte ich darum, die benötigten Unterlagen zu spezifizieren.

    Und, kaum zu glauben, es geht. :p

    Wir als KH sind verpflichtet wirtschaftlich zu handeln. Hunderte Kopien anzufertigen, wovon der Gutachter vielleicht 5% benötigt, um seinen Auftrag zu erfüllen, ist mehr als unwirtschaftlich.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo ToDo,

    nun meine Anmerkungen:
    \"Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme erforderlich ist\"
    --> heißt für mich, dass der Gutachter bestimmt, was für seine Begutachtung erforderlich ist!
    Einverstanden, sehe ich auch so. der gutachter muss wissen, was er für ein substantiiertes Gutachten an Unterlagen benötigt.

    \"sind die Ärzte des MDK befugt\" --> heißt für mich, sie sind befugt, nicht verpflichtet!
    Stimmt, sind sie nicht. Aber sie sind auch nicht befugt, Unterlagen oder Kopien oder sonstige Dokumente anzufordern. Und schon gar nicht verpflichtet, diese anzuforern. Ich hatte gerade erst heute wieder das zweifelhafte Vergnügen die Aussage eines Juristen entgegenzunehmen, dass nicht alles was ausdrücklich erlaubt oder geregelt ist, automatisch verboten ist. (Hat nix mit SGB oder KK oder MDK zu tun, sondern betrifft anderes Sachgebiet)

    \"die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen\" --> heißt für mich im Einzelfall auch die Akte, wenn sie der Gutachter für die Begutachtung für erforderlich hält!
    Stimme ich auch zu, aber unter Berücksichtigung der o.g. Voraussetzungen, d.h. in den Räumen des KH.

    Zu Ihrer Schlussfolgerung: Sie haben mich missverstanden. Es geht nicht um das unter Verschluss halten, sondern darum wer wann was und und speziell in diesem Fred WO einsehen darf.


    Soviel zum grundsätzlichen Standpunkt. Dass das mit der reinen Lehre und der konsequenten Umsetzungen (von Ihnen nicht ganz zu Unrecht als Sturheit bezeichnet) zu Problemen auf beiden Seiten führt, dürfte Ihnen als Praktiker ebenso wie mir geläufig sein. Deswegen bewegen sich ja viele (auf beiden Seiten!) in dem Graubereich zwischen SGB und Datenschutz und sonstigen Gesetzen und hoffen, dass sie nicht plötzlich in das Licht irgendwelcher Ermittler und Datenschützer gezerrt werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    99 % agree (der fehlende Prozentpunkt ist meine Sturheit)

    :d_zwinker:

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Frau Weihs,

    möglicherweise wissen Sie jetzt aber immer noch nicht, was Sie \"praktisch\" machen sollen in diesem Fall?!
    Ein Problem ist vermutlich, dass der MDK-Prüfer, der die Begehungen macht nicht dem Erstgutachter entspricht und die Kasse daher den Fall getrennt von den Begehungen abhandeln will/muss?
    Sollte es sich um einen Einzelfall handeln (bei sonst üblichen Begehungen), dann lassen sie sich von der Kasse eine Kostenzusage der erforderlichen Aktenkopien zukommen, kopieren die Akten und stellen Sie in Rechnung.

    Machbar?!

    Gruß

    riol

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    das mit der Kostenzusage wird nicht klappen... ;( Nennt sich, wenn ich mich nicht irre Nebenleistungspflicht.

    Versuchen Sie es direkt über den MDK. Der soll genau sagen was er haben will. An sich sind Therapiepläne und Pflegeberichte sehr gerne genommen. Da Sie den Zeitraum sicher eingrenzen können müssen Sie nicht alles kopieren.
    EKGs sind meist nicht sooo wichtig(Es sei denn es war ein kardiologischer Fall, oder es läßt sich damit die längere VwD begründen), Laborkumulativbefund, und schon sind die meisten Sachen erschlagen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,

    wird sind mit der Kostenübernahme von Aktenkopien gut gefahren! Ich glaube, manche stellen sogar schon die zusätzliche Arbeitszeit für das Kopieren in Rechnung!!
    Jedenfalls geht bei uns bis auf den Entlass-/OP-Bericht keine Kopie mehr raus,
    der Rest wird nur noch vor Ort besprochen!

    Ciao

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    möchte mich hier mit meinem aktuellen Problem anhängen.

    Zum Fall: Intensivpatient mit Beatmung, Haemodialyse, mehrern Eingriffen und Intensiv Komplexcode.

    Angefordert wird zur Prüfung der o.g. Sachverhalte verschieden standardisiert hinterlegte Protokolle (MDK-Sachsen).

    Wir haben in unserem Haus eine Krankenhauseigene ITS-Tagesverlaufskurve auf der alle relevanten Sachverhalte dokumentiert werden. Leider hat somit dieses Dokument kein kopierfähiges Format. (wurde ja nicht zur Prüfung entworfen) Dies ist den KK und dem MDK bekannt und die meinen man könnte ja Auszugsweise kopieren und dann zusammenpuzzeln. Die med. Parameter für den Intensivkomplexcode werden zusätzlich in unserem KIS erfasst und daraus der OPS generiert. Der Ausdruck dieser Dokumentation wird vom MDK nicht akzeptiert/ignoriert.

    Wir haben immer wieder um eine Hausbegehung bei komplexen Fällen gebeten (seit 2006 keine mehr), wäre nicht möglich (Aussage MDK), nicht gern gesehen (KK). Wir haben angeboten mit der Akte in die Geschäftstellen des MDK zu reisen und diese dort begutachten zu lassen, keine Reaktion.

    Im aktuellen Fall wurden nun Verlaufs-, OP- und Entlasberichte kopiert sowie die SAPS/TISS Erfassung ausgedruckt und versendet. Nun kommt Post von der KK: \"Trotz korrekter Anforderung in der Prüfanzeige wurden für den Sachverhalt relevante Unterlagen durch Ihr Haus unvollständig übermittelt. Der Sachverhalt konnte daher medizinisch nicht abschließend beurteilt werden. Ein Gutachten wurde nicht erstellt. Da Sie Ihrer Verpflichtung aus... (Paragraphen Landesvertrag) nicht nachkamen, machen wir von unserem Recht der Verrechnung Gebrauch.\"

    Hat jemand eine ähnliche Problematik und wie geht Ihr damit um?
    Oder sind wir auf dem Holzweg?

    Viele Grüße

    Martin Preißer

  • Hallo -

    da m.E. die digitale Patientenakte nur eine Frage der Zeit ist und ggf. aber übergangsweise das Scannen der Papierakte damit eine Thema, würde ich die Patientenkurve evtl. überdenken.

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)