Hallo allerseits,
die Frage, was eine Komplikation im Sinne der Fallzusammenführungsregelung nach § 2 Abs. 3 FPV ist und was nicht, insbesondere im Zusammenhang mit onkologischer Behandlung, hat in der Vergangenheit ja schon zu etlichen kontroversen Diskussionen geführt (siehe z.B. hier oder hier).
Nun gibt es Bewegung in der Sache: das Bundesgesundheitsministerium hat in einem Schreiben an die Partner der Selbstverwaltung selbst Stellung zu der Frage genommen, wann bei onkologischer Behandlung von einer \"Komplikation\" gesprochen werden kann und wann nicht. Für alle diejenigen, die noch keine entsprechende Information durch ihre Krankenhausgesellschaft bzw. Bundesverband erhalten haben, im folgenden der Wortlaut des Schreibens:
\"Anwendung der Komplikationsregelung in der Onkologie
Bonn, 02. April 2007
AZ 215-43546-8
Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Bundesministerium für Gesundheit wurden in letzter Zeit für den Bereich der Onkologie vermehrt Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Komplikationsregelung nach § 2 Abs. 3 der Fallpauschalenvereinbarung zu Kenntnis gebracht.
Die Problematik besteht darin, dass bei onkologischen Fällen eine trennscharfe Anwendung des Komplikationsbegriffs und damit in der Folge der Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV derzeit nicht gewährleistet ist. Strittig ist in der Praxis die Abgrenzung zwischen unvermeidbaren oder typischen Nebenwirkungen einer Erkrankung und deren Behandlung einerseits und unerwünschten behandlungsbedingten Komplikationen z. B. bei einer nicht lege artis erfolgenden Behandlung andererseits. Nur bei Letzteren ist eine Fallzusammenführung akzeptabel.
Auch die Kodierempfehlungen der SEG 4 des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 12. März 2007 lassen eine trennscharfe Abgrenzung zwischen typischen Nebenwirkungen einer Erkrankung und deren Behandlung und unerwünschten behandlungsbedingten Komplikationen nicht zu. Vielmehr tragen sie mutmaßlich in der Praxis sogar zu einer Verschärfung des Problems bei.
Da es sich um eine grundlegende Frage mit weitreichender Bedeutung handelt, bitte ich Sie, sich dieser Thematik vordringlich anzunehmen. Eine trennschärfere und praxistauglichere Abgrenzung erscheint dringend notwendig. Bitte prüfen Sie dabei auch, inwieweit über die Kodierrichtlinien und/oder die Abrechnungsregeln eine nachhaltige Verbesserung der derzeitigen unbefriedigenden Situation erreicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Tuschen\"
Als Anhang beigefügt ist die \"Kodierempfehlung Nr. 59\" der SEG 4 des MDK.
Ebenfalls freundlich grüßend :sonne:
Markus Hollerbach