Mehrleistungen nach § 6 Abs. 1 KHEntgG

  • Hallo Forum,
    folgenden Sachverhalt meiner Controllerin gebe ich weiter:

    Zitat:
    Vom Krankenhaus werden Mehrleistungen nach § 6 Abs. 1 KHEntgG (KH-individuelle Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte) geltend gemacht und budgeterhöhend gefordert. Die Krankenkassen wollen die im Vorjahr vereinbarte Summe lediglich um die gesetzl. Veränderungsrate fortschreiben und berufen sich dabei auf den Wortlaut des § 6 Abs.3 Satz 2, nach dem für die Vereinbarung dieser Erlössumme die Bundespflegesatzverordnung gilt.

    Zitat:
    Vielleicht erhalten Sie ja im DRG-Forum nähere Informationen zu bereits geführten Schiedsstellenverfahren.

    Gibt es Meinungen?
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    hier haben die Kostenträger nur teilweise bzw. unter bestimmten Bedingungen recht. In der von Ihnen zitierten Vorschrift (§6 Abs. 3 Satz 2) wird ausdrücklich auf die folgenden Sätze verwiesen. Danach gelten die dort genannten Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung nur für \"besondere Einrichtungen\" und \"Einrichtungen, deren Leistungen weit gehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden\". Für die übrigen (wohl häufigeren Fälle) wird auf §6 Abs. 1 Satz 2 verwiesen, wonach die Entgelte \"sachgerecht zu kalkulieren\" sind. Von einer maximalen Erhöhung um die Veränderungsrate ist hingegen nicht die Rede.

    Die von den Krankenkassen vorgebrachte Meinung war übrigens bis 2004 korrekt. Die von mir zitierten Änderungen wurden erst mit dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz eingefügt.

    Entsprechende Schiedstellenverfahren aus Niedersachsen sind mir nicht bekannt (zumindest für die Jahre 2003 bis Mitte 2006).

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz