Liebes Forum,
MDK-Prüfungen gem. § 275 SGB V sind Einzelfallprüfungen. Demnach können Krankenhäuser von den Krankenkassen/dem MDK erwarten, dass sie nachvollziehbar begründen, weshalb ein konkreter Fall einer solchen Prüfung unterzogen wird.
Wann eine solche Begründung als ausreichend anzusehen ist, ist nicht geregelt. Unserer Auffassung nach sollte nicht nur der konkrete Gegenstand der Prüfung (z. B. die Bezeichnung der angezweifelten Nebendiagnose) sondern auch der Grund angegeben werden, warum ausgerechnet dieser Aspekt einer Prüfung unterzogen wird. Denkbar wären etwa Formulierungen wie \"90 % der Fälle mit dieser Diagnosekonstellation werden ambulant erbracht\", \"in Ihrem Haus wurde diese ND nach MDK-Überprüfung in 22 Fällen gestrichen\" oder \"ohne Ko-Morbiditäten ist die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nicht plausibel\".
Fälle, in denen keine Begründung aufgeführt wird oder diese nicht erklärt, weshalb die Richtigkeit der konkreten Rechnung bezweifelt werden kann, würden demnach nicht geprüft werden dürfen und die Anforderung von Unterlagen müsste vom Krankenhaus abgewiesen werden. Wie verfahren andere Krankenhäuser in dieser Frage?
Danke für jede Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
H. Bürgstein
Brühl