Verlegung von Neugeborenen

  • Liebes Forum!

    Ich habe diese Frage zwar schon mal ähnlich gestellt, unser hauseigener DRG-Beauftragter hat mich jedoch mit Hinblick auf das neue Fallpauschalengesetz wieder völlig verunsichert:

    Wenn man ein Neugeborenes postpartal am ersten Lebenstag in eine Kinderklinik (außerhalb des eigenen Krankenhauses) verlegt, wie kodiere ich dieses?
    Wenn ich die Z38.0 sowie die vorliegende Erkrankung (z.b. LKG Q37.1) als Diagnose verschlüssele und die 9-262.0 (Versorgung Neugeborenes) als Prozedur, bekomme ich natürlich eine Fallpauschale angeboten.
    Ist es korrekt, diese abzurechnen?
    Wenn der Pädiater bei der Geburt schon anwesend ist, ist ja klar, daß er die Erstversorgung übernimmt, wir Gynäkoloegen also nicht die 9-262.0 verschlüsseln.
    Wie sieht es aber aus, wenn ich das Kind nach 10 min, einer Stunde, vier Stunden an den Pädiater übergebe (nicht jede verlegungsbedürftige Symptomatik tritt ja unmittelbar nach Geburt auf.

    Wann verschlüssele ich einen solchen Fall wie? Wann darf ich für das Kind eine Fallpauschale abrechnen?

    Hoffe auf Hilfe!!! I) I)

    Uli Runge

  • Hallo Frau Runge,

    bei Verlegung innerhalb 24 Stunden keine FP (auch keine DRG) für den Sgl. In diesem Fall bei Geburt Z38.0 und ICD für die Erkrankung: kann man so machen je nach dem, wann die Erkrankung auftritt.
    OPS nehme ich dann immer 9-262.y, damit keine FP generiert und versehentlich abgerechnet wird.
    Bei den DRG für die Sgl. werden die Verlegungsdaten berücksichtigt. Siehe DRG P01Z, P60A und B.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:
    bei Verlegung innerhalb 24 Stunden keine FP (auch keine DRG) für den Sgl.


    Hallo Frau Runge, Herr Konzelmann und Forum,

    Mindestverweildauern für Neugeborene sind im FP-Katalog nur für die DRGs P01Z, P60A und P60B vorgegeben. Nach §1 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 4 KFPV dürfen Sie die drei genannten Pauschalen nur dann abrechnen, wenn die Neugeborenen länger als 24 Stunden in Ihrem Krankenhaus verweilten.
    Für alle anderen Neugeborenen-Pauschalen gilt nach dem Wortlaut des Verordnungstextes folgendes:
    Wenn ein Neugeborenes nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein Fall zu bilden und eine Fallpauschale abzurechnen. Es gelten die üblichen Verlegungsabschläge.

    Im Umkehrschluss heißt das: Wenn Sie den Fall direkt aus dem Kreißsaal - also ohne weitere Versorgung in einem anderen Raum des Krankenhauses - verlegen, so ist kein Fall zu bilden und keine Pauschale abzurechnen.

    Ob das sachgerecht ist, vermag ich nicht zu beurteilen, aber so steht es in der Verordnung.

    Schönes Wochenende allen, die es verdient haben. - Na gut, den anderen auch.

    Norbert Schmitt

    P.S. Da fällt mir gerade auf: sollten Sie die Neugeborenen mit den drei genannten Pauschalen vor Verlegung zwar länger als 24 Stunden aber ausschließlich innerhalb des Kreißsaals behandeln, so dürfen Sie die Pauschale nach dem Wortlaut nicht abrechnen.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Forum,

    zum Thema Neugeborene und Fallgenerierung/Fallzählung noch eine prinzipielle Verständnisfrage, die sich aufgrund der "eigenartigen" Formulierung des §1 Abs 4 KFPV ergibt:
    Ein Neugeborenes wird nach z.B. 2 Tagen auf Säuglingsstation wegen einer akuten Erkrankung (z.B. Icterus neonatorum) auf die Kinderabteilung im Hause verlegt. Dort Behandlung, nach z.B. 3 Tagen Entlassung nach Hause mit Mutter.
    Sind das nun zwei Fälle oder nur einer?

    Grüsse
    F.Nusser
    Arzt/MedCont

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]

  • Hallo Herr Nusser,

    es handelt sich eindeutig um zwei Fälle (einer Mutter, einer Kind), die auf einer Rechnung stehen.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo!
    Ich glaube, Hr. Nusser meint den Säugling. Der ist nur 1 Fall, egal auf wieviel verschiedenen Abteilungen ein Patient war.
    Und natürlich die Mutter 1 Fall.
    :bounce:
    --
    Viele Grüße aus Sachsen
    dzierold

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo zusammen,

    die Fallzählung orientiert sich an der Abrechenbarkeit und Abrechnung der DRG. Wenn eine DRG für den Sgl. berechnet wird (und das ist im Fall von Herrn Nusser ja so), dann wird ein Fall gebildet, der zählt.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.