Darf man Pat. über Prüfungen informieren?

  • Liebes Forum,

    es hört sich jetzt etwas seltsam an, aber: darf ich betroffene Pat. darüber informieren, dass die Krankenkasse die stationäre Behandlung insgesamt oder auch nur einzelne Tage anzweifelt?

    Grundlage dieser Anfrage ist eine Mitarbeiterin im eigenen Krankenhaus mit der ich zufällig sprach. Sie war auch Pat. gewesen und die KK möchte einen Tag streichen, was etwa 2300€ ausmacht. Wir kamen ins Gespräch und ich sagte ihr, dass ein Prüfauftrag vorliegt. Sie rief daraufhin den Sachbearbeiter an und beschwerte sich. Ich selbst habe noch nichts gehört. Pikanterweise stand im Prüfauftrag der KK: ist die Verweildauer nachvollziehbar und, jetzt kommt es, die Pat. ist Mitarbeiterin im Krankenhaus! steht im Prüfauftrag gleich mal mit drin. Da ist ja klar, dass es sich um eine objektive Prüfung, rein nach medizinischen Kriterien handelt.
    Das ganze ist doch kaum zu glauben.

    Also, darf man oder eher nicht.

    Schönes WE

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo Schnippler,

    diese Thematik hatten wir vor langer Zeit schon einmal.

    Ich halte es nach wie vor für akzeptabel, daß man den Patienten nachrichtlich über den Vorgang informiert. Dabei sollte man nicht auf Stimmungsmache setzen. Fragelich ist auch, was man damit erreichen will. Ziel einer solchen Maßnahme könnte ja nur sein, daß der Pat. beim Kostenträger EInspruch erhebt. Der Patient ist allerdings nicht un direkter Geschäftsbeziehung mit dem KH, wozu also?

    Einen Patienten, etwa nachrichtlich, von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen, wenn man inhaltlich gute Argumente hat, sollte imho möglich sein. Ob dies allerdings auch einer rechtlichen Prüfung standhält, vermag ich nicht zu sagen.

    Gruß

    merguet

  • Hallihallo,

    das Sozialgericht München sagt dazu in einem Beschluss vom 22.04.2004:

    \"Aus § 305 Abs. 2 Satz 4 SGB V folgt nicht das Recht des Krankenhauses, den Versicherten über einen Abrechnungsstreit mit seiner Krankenkasse zu informieren.
    Das Verhalten des KH ist vielmehr eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, eine Schädigung des Vertragspartners zu unterlassen.\" :d_neinnein:

    Aktenzeichen: S 19 KR 64/04

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo zusammen
    ich würde das nicht so eindeutig sehen. In diesem Argumentationsgang würden dann auch Initiativer von Kassen gehören, die auf Patienten zukommen und anfragen ob sie nicht mal wegen eines Behandlungsfehlers gegen das Krankenhaus forschen sollen ( zum Beispiel Patienten mit der Nebendiagnose Dekubitus oder einer im Krankenhaus erworbenen Sturzverletzung).
    Das Bestreben der Kassen Leistungen zu verweigern ist ja primär kein Problem der Krankenhäuser, sondern ein gesellschaftliches. Ich kenne Schbearbeiter die mir bei fehlernder häuslicher Versorgung nach einer potentiell ambulanten Operation sagen, dass hier in Deutschland keiner ohne Versorgung ist. Der Patient hätte sich halt vorher bei Nachbarn oder Freunden eine eine Unterstützung organiseren müssen. Auch wenn das in manchen Ländern der Welt so sein mag, in solchen Fällen würde ich schon die Patienten oder die Öffentlichkeit davon in Kenntniss setzen mit der Frage, ob diese Entwicklung auch gewollt ist.
    Die Info an den Patienten muss ja nicht so platt sein wie \" Die kasse zahlte nicht, bedenken Sie das bei Ihrer nächsten Kassenwahl!\", aber mann kann ja auch den Patienten im Rahmen seines QMs befragen, ob er auch der Meinung des Gutachters oder der Kasse ist, dass er kürzer oder überhaupt nicht im Krankenhaus hätte bleiben müssen.

    Nicht ganz einfach das Thema, aber all diese Dinge geheim auszutragen in einer Zeit wo die Öffentlichkeitsarbeit der Kassen permanent informiert, dass Krankenhäuser regelhaft riesigen Abrechnungsbetrug begehen, scheint mir doch etwas einseitig.

  • Hallo Herr Bauer,

    wissen Sie auch zufällig etwas für den umgekehrten Fall?
    Darf ein Leistungsträger einen Patienten über eine Prüfung der Verweildauer informieren???

    Viele Grüße

    O.Kubitz

  • Hallo Herr Kubitz,

    bin zwar nicht Herr Bauer, antworte aber trotzdem.

    Was spricht dagegen? Hätte ich (persönlich) nichts dagegen, wenn die KKn das machen würden. Würde mir dann aber das Recht nehmen, die Patienten, die von ihren KKn nicht informiert werden, meinerseits von der Prüfung zu unterrichten.
    Wird nicht der Patient in einem SG Verfahren sowieso über evtl. Streitigkeiten informiert. Siehe auch hier (Antwort von ToDo)
    Warum soll man ihm dann diese Auskunft verweigern.
    Wer aber dem Patienten schreibt:\"Deine *%$§&**\' Kasse XY will die Behandlung nicht bezahlen. Mach da mal Druck.\" könnte, zu Recht, ein Problem bekommen. Würde mich ein Patient informieren, dass eine KK von der Behandlung bei uns abrät, :t_teufelboese: .

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo, die Krankenkassen haben immer den Datenschutz zu beachten. Schon deshalb muss in einem Prüfauftrag für den MDK angeben werden, wenn es sich um einen MA des Krankenhauses handelt. Es wäre doch fatal, wenn der Arbeitgeber über die MDK-Prüfung Diagnosen und andere geschützte Daten seiner Angestellten erfährt, die ihn nichts angehen und die er von der Krankenkasse nicht erhalten darf. Sicher gibt es auch in Ihrem Hause für Mitarbeiter gewissen Schutzmechanismen, d. h. nicht jeder kann auf die Behandlungsunterlagen zugreifen. Zumindest ist es bei uns in der Krankenkasse so geregelt. Ergo, es ist für den MDK nicht ganz unwichtig zu wissen, dass es sich um einen Angestellten des KH handelt.

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von Michael Bauer:
    das Sozialgericht München sagt dazu in einem Beschluss vom 22.04.2004:

    \"Aus § 305 Abs. 2 Satz 4 SGB V folgt nicht das Recht des Krankenhauses, den Versicherten über einen Abrechnungsstreit mit seiner Krankenkasse zu informieren.
    Das Verhalten des KH ist vielmehr eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, eine Schädigung des Vertragspartners zu unterlassen.\" :d_neinnein:

    Aktenzeichen: S 19 KR 64/04

    Ich muss den Patienten fgar nciht zwingend über Streitigkeiten informieren. Dennoch kann mir doch nicht verboten sein, überhaupt Kontakt zum Patienten aufzunehemn.
    Mir liegen zunehmend Schweigepflichtsentpindungen von Patienten vor, die sich auch auf das im 4. kleingedruckten Absatz erwähnte Wirken einer hinzugezogenen Dienstleistungsfirma erstrecken.

    Ich wage zu bezweifeln und würde mir gelegentlich darüber gern ein Bild machen, ob Patient sich dieser Tatsache tatsächlich bewußt war.

    Gruß

    merguet