"Pendel"-Patienten?

  • Hallo,

    mal wieder ein Exoten-Frage:
    Wie sind Pat. zu berechnen, die zwischen 2 Häusern "pendeln"?
    Also aufgenommen Haus A mit z.B. Angina pectoris, Verlegung nach B für z.B. 3 Tag zum Katheter, zurück nach A für 5 Tage, dann wieder nach B wegen Uro-Problem, von dort nach 5 Tage wieder zurück nach A.

    Haus A hat vermutlich nur ein Problem = 1 DRG, auch bei drei Teilaufenthalten.
    Haus B (als "Leistungserbringer" )bekommt den Pat von dort, wo er hinverlegt wurde, nochmals zurück.
    Hier könnte Regel §2 Abs. 3 zur Anwendung kommen - allerdings handelt es sich ja um grundverschiedenen Dinge, weshalb §2 vielleicht doch nicht richtig ist?

    Wie ist die werte Forums-Meinung dazu?

    P.Dietz

  • Hallo Dietz,

    bei den "Pendelleistungen" sind unabhängig von den DRGs immer die Regelungen zu den Verbringungsleistungen zu beachten. Auch heute dürfte Haus B für die Katheterleistung keine Pflegesätze abrechnen, wenn es den Patienten nach Haus A zurückverlegt. Haus B muss seine Rechnung gegenüber Haus A stellen. Nur wenn Haus B eine Endbehandlung vornimmt und den Patienten nach Hause entlässt, kann es Pflegesätze abrechnen.

    Diese Verbringungsleistungen machen uns schon heute große Probleme. Die Rechtslage ist weder eindeutig noch unumstritten. Und die DRGs werden und da auch nicht helfen.

    Liebe Grüße

    M. Bracht

  • Hallo Forum,

    ich denke, in dem geschilderten Fall haben beide Krankenhäuser jeweils nach dem letzten Aufenthalt den Fall zu gruppieren und abzurechnen. Sollte man bereits abgerechnet haben und den Patienten nochmals wiederbekommen, muss man stornieren und neu gruppieren. Verbringung kommt m. E. deshalb nicht in Betracht, weil der Patient in den Verantwortungsbereich des jeweils anderen Krankenhauses überführt wird und somit eine Verlegung vorliegt.
    Also mein Tipp: § 2 Abs. 3 KFPV (danke Herr Rembs, sehr aufmerksam) zieht!
    Gegenteilige Ansichten?!?

    Gruß

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

    • Offizieller Beitrag


    Guten Abend Herr Schmitt,
    Um Mißverständnisse zu vermeiden, Sie meinen doch sicherlich die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV).

    Gruß
    E.Rembs

  • [quote]
    Original von Schmitt:
    Hallo Forum,

    Verbringung kommt m. E. deshalb nicht in Betracht, weil der Patient in den Verantwortungsbereich des jeweils anderen Krankenhauses überführt wird und somit eine Verlegung vorliegt.


    Hallo Herr Schmitt,

    genau das ist die Frage! Nicht alles, was aus Sicht der Krankenhäuser eine Verlegung ist, ist auch aus Sicht der Kassen eine Verlegung. Dann wäre ja alles, was in einem anderen Haus stattfindet eine Verlegung. Gerade bei Katheterleistungen ist dies fraglich. Die Kassen vertreten - zumindest in Hamburg - die Auffassung, dass dies spezielle Leistungen sind, die den Kriterien einer Verbringung entsprechen.

    Gruß

    M. Bracht

  • Hallo zusammen,
    ich bin ein bissle ratlos, wo liegt den der Unterschied zwischen Verbringung und Verlegung?
    In der Verordnung finde ich nur Verlegung.

    Übrigens, der (zertifizierte) 3M-Grouper rechnet auch Entlassung in Kur, Ger.Reha o.ä. als Verlegung und zieht was ab!

    Peter Dietz,
    Anästhist, Med. EDV

  • Hallo die Herren Dietz und Bracht, hallo Forum,

    Ihr Namensvetter, der Ltd. Ministerialrat a. D. Dr. Otmar Dietz, schreibt im Standard-Loseblattwerk Dietz/Bofinger "Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht" (das blaue im handlichen Schrankformat) in der Kommentierung zu § 14 BPflV:

    "...haben sich die Begriffe "Verbringung" und "Verlegung" herausgebildet.
    Bei der Verlegung wird der Patient aus dem Verantwortungs- und Behandlungsbereich des einen Krankenhauses entlassen und in den des anderen Krankenhauses aufgenommen. Er ist nur noch Patient des anderen Krankenhauses. Dieses ist für seine Behandlung voll verantwortlich.
    Bei der Verbringung dagegen, verbleibt der Patient in der Behandlungsverantwortung des verbringenden Krankenhauses; dieses bedient sich nur der Kapazitäten des anderen Krankenhauses. Bei diesen Drittleistungen handelt es sich nur um konkrete einzelne Leistungen; der Patient hält sich nur kurzfristig in dem anderen Krankenhaus auf. Er wird dort nicht stationär aufgenommen; das Krankenhaus ist nicht Schuldner der Leistungen."

    Das alles ist zwar kein Gesetz, aber immerhin eine qualifizierte Meinung. Problematisch könnte es werden, wenn sich diese Fälle häufen, und man Ihnen eine auf Dauer angelegte, planmäßige Kooperation anhängen könnte. Aber das ist schon wieder ein anderes Thema.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Forum,

    vielleicht hilft bei der Unterscheidung Verbringung/Verlegung ein Beispiel aus der Praxis:

    Wird ein Pat. von Haus A nach Haus B zur Coronarangiographie verlegt, diese dort durchgeführt und der Pat. nach wenigen Stunden wieder nach Haus A zurückverlegt, so handelt es sich um eine Verbringung.
    Die für Haus A erbrachten med. Leistungen werden zwischen beiden Häusern abgerechnet (aber nicht Pflegesatz oder Sonderentgelt, sondern nach dem DKG-NT = Krankenhausversion der GOÄ).
    Kann der Patient aus organisatorischen Gründen nicht mehr am selben Tag nach Haus A zurückverlegt werden, bleibt es eine Verbringung.
    Kann der PAtient aus medizinischen Gründen erst am nächsten, übernächsten Tag oder noch später in das Haus A zurückverlegt werden, handelt es sich um eine Verlegung, da die Verantwortlichkeit für den Patienten vom Haus A auf Haus B übergeht.
    Dies ist z.B. der Fall, wenn der Pat. eine coronare Ballondilatation (PTCA; mit oder ohne Stent) erhält. HIer ist der medizinische Standard von vorneherein auf eine längere Verweildauer ausgerichtet, mindestens jedoch muss der Patient über Nacht beobachtet werden.

    Grüsse

    Franz Nusser
    Arzt/MEdCont

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]

  • Hallo Forum,

    ich glaube, wir kommen der Sache näher. Das Beispiel von Herrn Nusser war hilfreich. Eine diagnostische Herzkatheterleistung wird in der Regel eine Verbringung sein, egal ob Haus B den Patienten aufnimmt oder nicht. Die Aufnahme allein war für Kassen noch nie ein Argument für eine stationäre Leistung (siehe Fehlbelegungsdiskussion). Entsprechend sieht es ja auch Dietz/Bofinger, an dem ich mich auch orientiere. Lustig wird die Sache bei Behandlungen in Haus B über mehr als ein paar Stunden. Die Kassen in Hamburg sehen auch bei solchen Fällen - sogar wenn eine Überwachung auf Intensiv nötig war - die Kriterien einer Verbringung vorliegen. Wir sind da nartürlich anderer Meinung.

    Aber warum eigentlich die Diskussion im Zusammenhang mit DRGs?
    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass wir uns keine falschen Hoffnungen machen sollten, dass mit dem neuen Abrechnungssystem derartige Probleme entfallen. Trotz aller Verlegungsregeln unter DRGs werden die Kassen uns mit den Verbringungleistungen weiter nerven. Dies sollte man bedenken, wenn man über zukünftige Verlegungsstrategien nachdenkt.

    M. Bracht

  • Hallo Herr Bracht,

    die Diskussion über Verlegung/Verbringung zur Koronarintervention im Hinblick auf die DRGs scheint mir doch wichtig. Ein konkretes Beispiel:

    Wir bekommen z.B aus einem relativ großen Einzugsgebiet Patienten mit akuten Koronarsyndromen zum Herzkatheter - sagen wir der Einfachheit halber - zuVERLEGT die zwischen 1 und 3 Tagen stationär bleiben. Der Patient kommt also in sein Heimatkrankenhaus A, wird dort aufgenommen und als Infarkt diagnostiziert, am Aufnahmetag zu uns verlegt, kathetert und geht am nächsten Tag retour. Wer rechnet hier was ab??

    Wenn Sie sich die DRG für den akuten Myokardinfarkt anschauen (eine Z-DRG) und mit den erbrachten Leistungen gegenrechnen (Stent, Reopro etc.) wird es bei einer BaseRate von max. €2900,- schwer kostendeckend zu arbeiten. Auf jeden Fall dürfte es weniger Geld geben als heute über das SE 21.02 abgerechnet wird. Da interessiert es doch ob eine DRG "Myokardinfarkt" zwischen allen Häusern die den Patienten behandeln geteilt werden muß (und wie?) oder ob jedes Haus eine DRG abrechnen kann die um die Abschläge bei unterschreiten der unteren Grenzverweildauer gekürzt wird.

    Deswegen meine Frage ans Forum:
    Weiß jemand wie mit solchen Fällen verfahren werden soll?

    Viele Grüße aus dem mittlerweile regenfreien Schwarzwald!