Strahlenschutz in der Nuklearmedizin

  • Hallo liebe Gemeinde,

    kennt jemand einen Link odere hat eine Datei, in der die Strahlenschutzbestimmungen für die Applikation von Radiojod z.B. für eine Ganzkörperszintigraphie nach Hemistrumektomie bei Schilddrüsen-CA definiert ist. Meines Wissens, müssen die Patienten nach Einnahme der kapsel mindestens 72h auf der Statrion bleiben und da die Szintigraphie erst nach 72h gemacht werden sollte, ist die VWD von 3 Tagen doch berechtigt, ODER ?

    Eine Kasse möchte nur EINEN BT anerkennen ....

    :sterne: [glow=#FF0000,3]MC Sven[/glow]

  • Schönen guten Tag,
    das hängt ab von der Strahlendosis die der Patient bekommen hat und der Strahlung die er abgibt. Wenn er also noch über dem zulässigen Grenzwert strahlt kann die KK auch nichts gegen 10 Tage haben. Es sind eben gesetzliche Bestimmunge. Ich denke auf http://www.nuklearmedizin.de (Leitlinien) werden sie fündig.

    Viele Grüße
    G. Grimm

  • Sehr geehrtes Forum,

    ich möchte die Fragestellung noch mal aufgreifen und nach Ihren Erfahrungen fragen.

    Seit ca. 2 Jahren werden die Strahlenschutzrichtlinien vom MDK (Bayern/Schwaben) zwar als stationär begründend angesehen, die Kosten habe aber nicht Kasse sondern das Gesundheitsamt zu tragen. Folglich werden VWD-Überschreitungen aus Strahlenschutzgründen nicht vom MDK akzeptiert.

    Bitte teilen Sie mir Ihre Erfahrungen mit (Fälle vor Gericht? Verhalten Gesundheitsamt? etc,)


    Vielen Dank und schöne Ostern!

    Grüße Thom

  • Hallo,

    den Hinweis auf das Gesundheitsamt verstehe ich jetzt nicht so ganz. Was soll denn das Gesundheitsamt mit den Patienten machen?

    Wir haben keine Probleme mit dem MDK, da wir die Dosimetrie als Nachweis haben und es festgelegt ist, dass Patienten bis zum erreichen der festgelegten Mindest-Dosis stationär bleiben MÜSSEN! Nicht nur der Strahlung wegen, sondern explizit um die "verstrahlten" Körperausscheidungen aufzufangen und fachgerecht zu entsorgen. (separate Sanitärleitungen im Stationsbereich der Nuklearmedizin usw.)

    Grüße aus Bayern

    MST

  • Hallo,

    ich versuche kurz zu erklären, was der MDK wohl meint: das Gesundheitsamt soll die Kosten für diejenigen stationären Tage tragen, die laut MDK nicht aus "medizinischer Sicht" nötig wären, sondern einzig und allein deshalb stationär erbracht werden müssen, weil die Entlassdosis gem. Strahlenschutzverordnung noch nicht erreicht ist.

    Gruß Thom

  • Hallo,
    und demnächst dann bitte auch für Keimträger von Tuberkulose und andere Patienten, die isoliert werden müssen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen Hr. Horndasch,

    falls das jetzt ironisch gemeint war, muss ich Sie leider entäuschen: TBC ist längst Realität. Erst letzte Woche hat mir ein Kassenmitarbeiter am Telefon erzählt, dass die"reine Eindämmung der Infektionsgefahr" per se nicht die stationäre Notwendigkeit begründe. Die Kosten soll des Gesundheitsamt tragen.

    Grüße

  • Hallo,
    die Diskussion über Kosten und Zuständigkeiten in solchen Fällen ist immer interessant, nur ist sie sicherlich nicht mit dem MDK bei Einzelfallprüfung und auch nicht mit der Kasse im Einzelfall zu führen. Ich würde im Sinne des §39 SGB V argumentieren: " ... weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann." und klagen.
    Gruß
    GenS

    P.S. In unseren Fällen wird - bei ausreichend dokumentierter Dosimetrie - eine stationäre Behandlung bisher anerkannt.

  • Hallo,
    bei der TBC bitte die aktuellen Leitlinien berücksichtigen:
    Eine Krankenhausbehandlung ist bei schwerem Verlauf der Tuberkulose oder Problemen in der Diagnostik und Behandlung indiziert, insbesondere wenn diese im ambulanten Bereich nicht sichergestellt werden kann.
    Quelle:
    RKI-Ratgeber

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    habe heute Post bekommen auf meine Anfrage beim Bundesamt für Strahlenschutz. Hier der Link zum Gesetzestext. http://www.bfs.de/de/bfs/recht/r…U/3_17_1111.pdf

    Die Punkte 6.7.2 bis 6.8 beziehen sich auf die Therapie und die notwendige stationäre Behandlung der Patienten.

    Der Punkt 9.1 berücksichtigt das Entlassmanagment.

    Hinweis an den MDK und gut is..... :)

    viele Grüße

    MST

  • Hallo und vielen Dank für die Rückmeldungen,

    leider ist es nicht so einfach wie von MST dargestellt. Die Strahlenschutzverordnung ist mir (und auch dem MDK) bekannt. Dass ein Pat. vor der Unterschreitung der vorgegebenen Dosis nicht entlassen werden darf, ist nicht strittig. Die Strahlenschutzverordnung regelt aber nicht, wer für die Kosten aufkommen muss.

    Dafür bin ich jetzt über die FPV §9 gestolpert, wo das Problem klar geregelt wird ;)

    Vielen Dank für die Rückmeldungen.