Kodierung von Paraplegien bei aufwendigen OP

  • Liebes Forum,

    Ich bitte um Hilfe zu folgendem Kodierproblem der Wirbelsäulenchirurgie:

    Fall
    Patientin mit metastasiertem Mammakarzinom erleidet eine Paraplegie aufgrund von Wirbelsäulenmetastasen und wird osteosynthetisch versorgt.

    Gruppierung
    Wenn ich nach DKR 2003 das wichtige,weil OP induzierende Symptom
    Paraplegie als Nebendiagnose angebe, gelange ich in die DRG B60B Nicht akute Paraplegie/Tetraplegie mit oder ohne OR­Prozedur.

    Lasse ich (wider die DKR) die Paraplegie weg, gelange ich in die viel passendere DRG I09B Wirbelkörper­Fusion ohne äußerst schwere oder schwere CC, die mir auch ein mehr als doppeltes RG beschert.

    Hier die Kodes zum Nachvollziehen:

    HD C79.5
    ND C509
    (G82.24)

    Pozeduren 5-833.2
    5-834.4


    Was ist hier empfehlenswert?

    Mit herzlichen Grüßen an das engagierte Forum

    P. Tarillion
    Klinikum Karlsbad-Langensteinbach

    • Offizieller Beitrag

    Willkommen im Forum Herr Tarillon!

    Nach der DKR 0603a Tetraplegie und Paraplegie, nicht traumatisch bleibt Ihnen keine Wahl:

    Hauptdiagnose: Die zur Para-/Tetraplegie führende Erkrankung
    Nebendiagnose: Para-/Tetraplegie (G82.-)

    Weitere Nebendiagnosen (wenn vorliegend):
    Blasenlähmung (G95.8 = sonstige Krankheiten des RM, siehe Exklusiva N31.-)
    Mastdarmlähmung (K59.2)
    Harninkontinenz (N39.4)
    Stuhlinkontinenz (R15)
    Abhängigkeit vom Respirator (Z99.1)
    Sonstige (relevante Nebendiagnosen)

    Die Diskussion, ob gewisse Symptome bereits durch die Erwähnung der Para-/Tetraplegie erklärt sind (gilt auch für die traumatische RM-Verletzung mit Nennung der funktionalen Höhe der RM-Läsion) und damit (nach den schwammigen DKR) nicht zu kodieren sind, ist hiermit eröffnet........

    Leider ist die B60_ überproportional im RG-Vergleich AR-DRG/G-DRG gefallen.

    Schönen Tag!

    --
    D. D. Selter
    Arzt, Med. Cont. BGU-Murnau

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Admin:
    Hallo zusammen,

    Die Angabe von G82._ führt zu einem Aussortieren des Falles in die Pre-DRG B60.

    s. auch
    http://drg.uni-muenster.de/phorum/read.ph…t=873#reply_873

    Gruß
    B. Sommerhäuser


    Hallo zusammen,
    danke für den Hinweis
    nach eingehendem lesen der DKR 0603a meine ich, daß in diesem Fall, die Paraplegie nicht codiert werden darf.
    Schaut man sich die australischen Daten für diesen konkreten Einzellfall an , dann wird dort die G82.- auch nicht codiert.

    Wenn klinisch vorliegend, würde ich noch als Sterndiagnose die M49.56 zur Metastase C79.5 als Kreuzdiagnose anfügen.

    Gruß
    E. Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    Sie schreiben:
    [...] nach eingehendem Lesen der DKR 0603a meine ich, daß in diesem Fall, die Paraplegie nicht codiert werden darf [...]

    Und dies aufgrund des Lesens oder war das nur eine temporäre Koinzidenz (Sie wurden etwa während des Lesens oder danach von Außerirdischen :hasi: gezwungen, keine G82... zu kodieren ;) )? Wenn wir die gleiche Kodierrichtlinie 0603a meinen, dann kann ich mir nur schlecht vorstellen, wie man zu dieser Einschätzung gelangt. Ich hätte gesagt, australisches Material allerdings ignorierend, dass da klar drinsteht, dass die Paraplegie kodiert gehört. Komisch. Könnten Sie etwas genauer erklären, wie Sie zu Ihrem Schluß kommen?

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

    • Offizieller Beitrag


    Hallo Herr Jacobs,

    4) Für mich gar nicht komisch.
    Ich versuche es zu erklären..


    3) Da unterscheiden wir uns, aber das ist für mich kein Problem

    2) Antwort: hier gilt Ihr Punkt 4) siehe oben

    1)
    a)..."die gleiche Behandlungsintensität erfordert wie bei Patienten, die das erste Mal nach einem Trauma aufgenommen werden"
    das interpretiere ich (!!!) als Unterschied zur Behandlung eines metastasierenden Grundleidens
    b) diffuse Myelitis und Rückenmarksinfarkt sind nicht vergleichbar mit einer metastasierenden Erkrankung.

    Also interpretiere ich (siehe Herr Selter: die Diskussion ist eröffnet), der Wortlaut trifft nicht zu, also ist gemäß DKR die Kodierung der Paraplegie nicht verpflichtend.
    Nur am Rande, für mich zählt das Ergebnis, wenn ich die Paraplegie weglasse, gelange ich in die korrekte Eingruppierung.

    Ich sehe die Sache also pragmatisch....
    Außerdem wissen wir ja, das die Erstfassung der Allg. und Spez. Kodierrichtlinien durchaus nicht fehlerfrei waren, so daß die kritische Diskussion auch erlaubt sein muß.

    Für weitere Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.


    Schöne Grüße
    schönen Abend

    Ihr
    Eberhard Rembs

  • Hallo,

    genau das ist der Punkt. Es gibt zwar ein Beispiel in den Kodierrichtlinien 2002 und 2003, wie man eine Kompressionsfraktur aufgrund von Metastasen verschlüsseln soll, es ist aber nichts darüber gesagt, was nun mit der Lähmung werden soll; denn das Problem ist, dass sie nur sehr unspezifisch über die G82.- verschlüsselt werden kann. Das nun führt in die B60. Bei einem Akutereignis sollte man aber doch denken, dass man ähnlich verfahren muss wie bei der akuten traumatischen Lähmung, womit man die Lähmung an sich auch besser verschlüsseln könnte. Habe das Problem im April oder Mai diesen Jahres der DKG zur Kenntnis gebracht, mit der Bitte, eine Klärung herbeizuführen. Ein Fehler wurde herausgenommen, der Rest blieb. Eine Klärung ist wohl nicht in Sicht.
    Tja, ich würde meinen, dass in diesem Fall das zitierte Beispiel aus den DKR nicht gültig ist, da ohne Lähmungsbezug.
    Da haben wir es aber. Die Australier hatten zunächst eine DRG für akute QSL und eine für "chronische". Warum man später in der B60 akute Fälle mit chron. Fällen mischte und in der B61 auch (da landen alle mit G95.8 usw.), bleibt mir ein ökonomisches und medizinisches Rätsel. Aber, in Australien unterscheiden sich die Kostengewichte dieser beiden Gruppen nicht so sehr voneinander, jedenfalls nicht so, wie bei uns mit dem schönen "Kompressionseffekt" nach der Erstkalkulation.
    Ich wünsche ein schönes Dekomprimieren.

    bdomurath
    Bad Wildungen

  • Guten Morgen Herr Rembs, hallo Forum,

    <rembs>
    [...]die gleiche Behandlungsintensität erfordert wie bei Patienten, die das erste Mal nach einem Trauma aufgenommen werden[...]
    </rembs>

    Dieser Satz in den KR gilt aber doch für eine "konservativ oder operativ behandelte Erkrankung, die sich in Remission befand [...]"
    Der obige Fall ist imho aber klar eine akute, nichttraumatische Paraplegie, für die laut 0603a ein Code aus G82xy als ND zu kodieren ist.

    Dass die resultierende DRG unpassend ist, und es verlockend wäre, diese ND schlicht wegzulassen, ist klar. Aber mit den KR kann das nicht begründet werden, denke ich.

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

  • Was ist denn mit D002a?
    "Wenn der Patient sich mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit ist zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt und wird behandelt, so ist diese als Hauptdiagnose zu kodieren. Das Symptom DARF NICHT KODIERT WERDEN."

    Plegie als Symptom der Metastase, ich habe es aber noch nicht gegroupt.

    --
    Jan Haberkorn
    Arzt/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

    Jan Haberkorn
    Internist/Medizincontroller
    St. Elisabeth-Krankenhaus Köln

  • Hallo,

    ohne die Regel "Spezielle KR schlagen allgemeine KR" (hier 603 sticht 002) ist das ganze Machwerk DKR garnicht mehr brauchbar.
    Beispiel: Die KR 0901a (Angina pectoris vor KHK kodieren) widerspricht ebenfalls klar den allgemeinen KR, gilt aber trotzdem.

    Freundliche Grüße
    Christian Jacobs

  • Hallo, liebe Kollegen,

    wie´s scheint, ist die Sachlage nicht eindeutig, bzw. Realität und Kodierregel ähneln sich nicht.

    Bislang hätte ich die DKR603a ignoriert zugunsten der DKR002a.

    Mit der DKR002b (Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische
    Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert) .
    ist das aber auch nicht mehr möglich.

    Man könnte glatt den Eindruck bekommen, es wird sehr großzügig pauschaliert.

    Herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten :rotate:

    aus dem herbstlichen Karlsbad

    P. Tarillion