Frist GKV WSG

  • Guten Morgen Forum,

    ab wann bzw. für welche Fälle gilt denn die 6 Wochen Frist des GKV WSG? Für alle Entlassungen oder Rechnungslegungen nach dem 01.04.2007? Oder anders gefragt: Dürfen die Kassen für Fälle aus dem Jahr 2006 noch Prüfungen veranlassen? Darf der MDK die \"auf Halde\" liegenden Prüfaufträge der Kassen aus dem Jahr 2006 abarbeiten?

    Schöne Grüsse von der Saale

    Dr. Henze

  • Hallo Herr Henze,

    Zitat


    Für alle Entlassungen oder Rechnungslegungen nach dem 01.04.2007?

    JA

    Zitat


    Dürfen die Kassen für Fälle aus dem Jahr 2006 noch Prüfungen veranlassen?

    JA

    Zitat


    Darf der MDK die \"auf Halde\" liegenden Prüfaufträge der Kassen aus dem Jahr 2006 abarbeiten?

    JA

    Für Detailauskünfte bitte die Suchfunktion benützen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum.
    Mir ist ebenfalls zu Ohren gekommen, dass für die Fälle aus 2006 für die eine Verweildauerprüfung/Fehlbelegungsprüfung angestrebt wird, keine Verpflichtung der Kliniken existiert. Leider sind mir jedoch die gesetzgeberischen Grundlagen noch nicht klar. Für ein mir bekanntes Krankenhaus vertritt ein Medizinrechts-Kanzlei in Düsseldorf diese Auffassung und ist damit erfolgreich.

    Vielleicht weiss jemand im Forum mehr hierüber.

    Grüße eines Franken aus Oberbayern.

    _________________________________________________________
    Dr. Jörg Liebel, M.Sc.
    Abteilungsleiter Medizincontrolling
    Klinikum Fürth
    Jakob-Henle-Straße 1
    90766 Fürth

  • Der Gesetzgeber hat sich wieder einmal leicht gemacht und nicht konkret festgelegt, für welche Patienten die 100 € - Regelung gilt (Fälle mit Abrechnungsdatum ab 1.4.07 oder ab 1.4.07 entlassene Patienten oder ab 1.4.07 aufgenommene Patienten?). Die gleiche Frage gilt auch für die Priffrist von 6 Wochen: Welche Krankenhausfälle in 2007 fallen darunter? Die Selbstverwaltung und Duzende von Juristen könenn nun diskutieren und streiten bis sie schwarz werden.... Mahlzeit.

    Gruß
    Ordu

  • Hallo Forum,

    ich habe nun ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen, dass sie einen Fall prüfen möchten. Das Schreiben des MDK liegt direkt bei. So weit, so gut. Problem ist aber, dass das Schreiben von der KK erst nach ca. 7 Wochen abgeschickt wurde, das beigefügte Schreiben des MDK aber offenbar weit vorher geschrieben wurde, ca. 5 Wochen nach Rechnungsausgang. Die 6-Wochenfrist greift meiner Meinung nach in diesem Fall, da die Prüfung nicht innerhalb von 6 Wochen angezeigt wurde. Was meint ihr dazu? Noch konkreter wird bei dieser Frage:
    Was greift hier? Poststempel, Eingangstempel, Ausgangszeitpunkt?

    Viele Grüße
    Googs

  • Hallo,

    innerhalb von 6 Wochen muß der MDK beim Krankenhaus die Prüfung anzeigen! Also muß die Anzeige dann dem KK auch vorliegen. Folglich zählt der Posteingang, völlig unabhangig, wann das Schreiben erstellt wurde.
    In Ihrem Fall ist er eine Woche zu spät, d.h. die Frist ist deutlich überschritten.

    Viele Grüße

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Schnippler2 hat Recht. Wann das geschrieben wurde ist völlig ohne Belang. Es zählt allein das Datum der Zustellung der vom MDK angezeigten Prüfung. Wenn die Kasse das eigentlich rechtzeitig erstellte MDK-Schreiben so lange in einem Umschlag parkt, ist sie selber Schuld. Ist doch klar, was hier vorliegt. Es gibt einen Stapel vorgeschriebene \"MDK-Schreiben\" in der KK-Geschäftsstelle, die dann (zunächst ohne Anforderung von konkreten Unterlagen) allein zur Wahrung der 6-Wo-Frist von der Kasse verschickt werden. Die haben sich hier nicht mal die Mühe gemacht, das \"MDK-Schreiben\" in einen eigenen Umschlag zu stecken und auch noch die Frist versäumt. Empfehle Liegestuhltaktik und notfalls klagen.
    Zur Fristwahrung und zum Umgang mit Fristen und Feiertagen etc. s.a. §§ 183ff BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/186.html).

    Zur weiteren Klärung: das fragliche Gesetz gilt seit dem 01.04.2007. Mindestens für alle Rechnungen, die ab diesem Datum verschickt wurden, gilt die 6-Wo-Frist, ganz gleich, wann der Patient aufgenommen wurde. Gilt also auch noch für Überlieger aus 2006, deren Rechnungen nach dem 01.04.2007 verschickt wurden. Zur Prüfung von Altfällen: es gab zwar bis zum 01.04.2007 keinerlei gesetzlich geregelte Prüffrist. \"Lediglich\" eindeutige Rechtssprechung, die auf die notwendigerweise zeitnahe Prüfung und das mögliche Erinnerungsvermögen des behandelnden Arztes verweist. Habe das gelegentlich bei Anfragen zu Altfällen zitiert und nie wieder was davon gehört. (kenne da eine Kasse, die stellt jetzt noch Anfragen zu Fällen aus 2003!!)

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]

  • Hallo zusammen !
    Bin zwar neu hier, bilde mir aber ein, etwas davon zu verstehen :d_zwinker:

    Entsprechend der sonstigen Neuregelungen in der Sozialgesetzgebung kann die 6-Wochen für die Einleitung des Prüfverfahrens aus meiner Sicht nur für Aufenthalte mit Aufnahmedatum ab dem 01.04.2007 gelten.

    Denn dass ein Gesetz rückwirkend in Kraft getreten sei, ohne dass explizit Zeiträume dazu benannt wurden, wäre mir nicht bekannt. Aber ich lerne nie aus, also...

  • Guten Morgen Zusammen,

    bei uns ist eine neue Frage zur sechs Wochen Frist aufgekommen:
    In einem Fall lässt die KK zwei Aufenthalte mit der Frage der Fallzusammenführung prüfen.

    Für den ersten Aufenthalt wäre allerdings die sechs Wochenfrist verstrichen, für den zweiten aber noch nicht. Um die Fallzusammenfürhung prüfen zu können, müssen natürlich die Unterlagen für beide Fälle vorliegen. Nun gibt es allerdings auch Meinungen, die sagen: Sechs Wochen sind um, es gibt kein Unterlagen.

    Gibt zu diesen Fällen auch ein Bestimmung.

    Ich persönlich bin der Ansicht, dass die Unterlagen komplett zur Verfügung gestellt werden sollten, wenn die Frist für den zweiten Aufenthalt noch nicht vestrichen ist.

    Schöne Grüße aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo Hypki,

    Sie müssen die Unterlagen des ersten Aufenthaltes nicht zur Verfügung stellen.

    Grund:

    Die erneute Aufnahme wird der KK, hoffentlich zeitnah zur \"Wiederaufnahme\", gemeldet worden sein. Dann wäre die KK in der Lage gewesen den Fall als mögliche WA zur Prüfung an den MDK zu geben, und dieser hätte sich melden können; innerhalb der sechs Wochen.

    Gruß
    papiertiger

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