Vorabversion ICD-10 2008

  • Ja, alles halb so wild bis auf:

    U69.00! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie bei Patienten von 18 Jahren und älter
    Hinw.: Unter einer im Krankenhaus erworbenen Pneumonie versteht man eine Pneumonie, deren Symptome und Befunde die CDC-Kriterien erfüllen und frühestens 48 Std. nach Aufnahme in ein Krankenhaus auftreten oder sich innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus einem Krankenhaus manifestieren.
    Die Einstufung als im Krankenhaus erworbene Pneumonie bedeutet nicht automatisch, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der medizinischen Behandlung und dem Auftreten der Infektion existiert, es ist auch kein Synonym für ärztliches oder pflegerisches Verschulden.
    Die Schlüsselnummer ist nur von Krankenhäusern, die zur externen Qualitätssicherung nach § 137 SGB V verpflichtet sind und nur für vollstationäre Fälle anzugeben.
    Die Schlüsselnummer dient als Abgrenzungskriterium in der Qualitätssicherung ambulant erworbener Pneumonien.

    Dieser Kode wird 2008 noch für so richtig Spass sorgen (bei der Kodierung, bei der Doku und bei der QS).

    Gruß
    Jannis

  • Zitat


    Original von Selter:
    Die Änderungen sind sehr überschaubar...

    Also hör mal!

    Spektakulärerweise wird ab 2008 nicht nur Ternidens deminutus [Ternidensiasis]
    sondern auch Ternidens diminutus [Ternidensiasis] mit B81.8 verschlüsselt. Wir werden alle umlernen müssen.

    Im Ernst: zumindest haben wir es jetzt schwarz (bzw. rot) auf weiß dass eine zerebrale Ischämie mit Symptomdauer < 24 h und in der Bildgebung nachgewiesenem, korrelierendem Infarkt als I63.- und nicht als G45 kodiert wird.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Zitat


    Original von Jannis:
    Ja, alles halb so wild bis auf:

    U69.00! Anderenorts klassifizierte, im Krankenhaus erworbene Pneumonie bei Patienten von 18 Jahren und älter
    Hinw.: Unter einer im Krankenhaus erworbenen Pneumonie versteht man eine Pneumonie, deren Symptome und Befunde die CDC-Kriterien erfüllen und frühestens 48 Std. nach Aufnahme in ein Krankenhaus auftreten oder sich innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus einem Krankenhaus manifestieren.

    Die Schlüsselnummer dient als Abgrenzungskriterium in der Qualitätssicherung ambulant erworbener Pneumonien.

    Dieser Kode wird 2008 noch für so richtig Spass sorgen (bei der Kodierung, bei der Doku und bei der QS).

    Gruß
    Jannis

    Hallo, Forum,

    ich schließe mich obiger Meinung an, dass da wieder der Dokumentationswahnsinn droht. Man nehme die Stoppuhr, ob die Symptomatik innerhalb oder außerhalb von 48 Stunden entstanden ist. Ich bin mir auch nicht sicher, ob die Kodierungsergebnisse dem Datenhunger der BQS zur Abgrenzung zwischen ambulant und nosokomial erworbenen Pneumonie tatsächlich entsprechen werden, s. dazu folgenden Link:

    http://www.bqs-online.com/download/pneum…/9-schaefer.pdf.

    Außerdem könnten in Zukunft z.B. CDC-Kriterien mit einem Original-Literaturzitat für jeden verbindlich mitgeliefert werden. Wofür gibt es Hyperlinks?

    Demgegenüber empfinde ich die übrigen Neuigkeiten als geradezu marginal im Vergleich zu Vorjahren, z.B. ist der Hinweis zu G45.- doch nichts anderes als eine Klarstellung. Ist die bei Begutachtungen noch immer nötig?

    Hoffentlich kommen die OPS-Ankündigungen auch sehr zeitig, da steckt vielleicht vielleicht mehr Zündstoff drin.

    Gruß murx

  • Lieber murx,

    danke für den Link. Er funktioniert allerdings besser, wenn man den Punkt am Schluss weglässt...

    Viele Grüße
    Tim Pietzcker

    Prof. Dr. Tim Pietzcker, MBA
    Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
    Technische Hochschule Ulm

  • Vielen Dank Herr Selter!

    Hat sich außer der U69.10 noch was gegenüber der Vorabversion geändert? Über die war ich beim Lesen der neuen Kodierrichtlinien gestolpert - lustige Sache:

    U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist
    Hinw.: Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.

    ...für die der Verdacht besteht??? Hält hiermit der Verdachtsfall offiziell Einzug in den ICD?

    Das mit der verpflichtenden Angabe ist aber laut DKR noch nicht wahr (\"Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der DKR 2008 ist noch keine gesetzliche Grundlage für Krankenhäuser zur Datenübermittlung des Kodes U69.10! an die Krankenkassen vorhanden, sodass eine Verpflichtung zur Anwendung des Kodes U69.10! derzeit nicht gegeben ist.\"). Na viel Spaß...

    Viele Grüße
    Tim Pietzcker

    Prof. Dr. Tim Pietzcker, MBA
    Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
    Technische Hochschule Ulm

  • Hallo Herr Pietzcker,

    Zitat


    Original von Pietzcker:

    Hat sich außer der U69.10 noch was gegenüber der Vorabversion geändert?

    Es gibt noch mehr Änderungen, die ich mal von der DIMDI-Seite http://www.dimdi.de/static/de/klas…2008/fr-icd.htm (dort links unter Kommentar abzurufen) kopiert haben:

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Ich meinte nicht Änderungen gegenüber der Version von 2007, sondern gegenüber der Vorabversion (2008). Da ist mir bisher nur die U69.10 neu aufgefallen.

    Viele Grüße

    Prof. Dr. Tim Pietzcker, MBA
    Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
    Technische Hochschule Ulm

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    siehe zu unten auch:
    Kippt die Schweigepflicht am 04.10.2007:

    http://www.deutsches-presseinstitut.de/2007/10/kippt_…igepflicht.html
    http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/…eigepflicht.php

    MfG
    B. Sommerhäuser

    P.S.:
    Wie beurteilen Sie vor diesem Hintergrund den Passus in der DKR 1916e:
    [...]Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.[...]?

    Zitat


    Original von Mr. Freundlich:

    Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings
    Es wurde eine neue Sekundärschlüsselnummer \'U69.10! Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist\' eingeführt. Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist
    verpflichtend anzugeben.

    MFG
    [/quote]

  • Zitat


    Original von Pietzcker:
    Ich meinte nicht Änderungen gegenüber der Version von 2007, sondern gegenüber der Vorabversion (2008). Da ist mir bisher nur die U69.10 neu aufgefallen.

    Guten Tag,
    die Änderungen zur Vorabversion finden Sie ebenfalls auf der DIMDI-Seite:

    http://www.dimdi.de/dynamic/de/kla…nzliste2008.pdf

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy