Fallzusammenführung

  • Hallo an alle,

    ich habe in den Beiträgen gelesen, das der Partitionswechsel innerhalb der MDC Einfluss auf die Zusammenführung nimmt.

    In unserem Fall erfolgt die Aufnahme wegen Ureterstein und der Eingruppierung in die L64A, VD 5 Tage, oGVD 8 Tage, Partition M.
    Zweite Aufnahme erfolgt nach 14 Tagen zur ESWL.
    Jetzt Drg L42Z, VD 4 Tage, Partition A.
    In den anderen Beiträgen wurde ein Partitionswechsel A oder M nach O angeführt.

    Ist jetzt eine Fallzusammenführung durchzuführen?

    Danke im Voraus für Eure Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nein.
    Nur A/M nach O im vorgegebenen Zeitrahmen verlangt eine Fallzusammenlegung (einzelne DRGs sind hiervon aber ausgenommen, siehe FP-Katalog.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,
    hier noch etwas zum nachlesen:

    Abrechungsleitfaden der KK:
    3.1.2 Wiederaufnahme in die gleiche Hauptdiagnosegruppe (MDC)
    Eine Zusammenfassung von Aufenthalten zu einem neuen Gesamtfall ist vorzunehmen, falls ein Patient innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten stationären Aufenthaltes wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen wird, sofern die Einstufung der DRG-Fallpauschale des ersten Aufenthaltes in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ führt und die DRG-Fallpauschale des anschließen-den Aufenthaltes in die „operative Partition“ der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) führt. Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen wird auf die Partition der unmit-telbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt. Besonders gekennzeichnete DRG-Fallpauschalen des Fallpauschalenkataloges (Hauptabteilung Spalte 13/Belegabteilung Spalte 15) sind von der Fallzusammenführung ausgenommen. Im Gegensatz zur Wiederaufnahme in die gleiche Basis-DRG ist hier eine direkte Fallab-folge notwendig, das heißt, es wird immer auf die Partition der unmittelbar zuvor abre-chenbaren DRG-Fallpauschale abgestellt.

    hier der Link

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    by the way,

    woher stammt die anliegende Ablaufgrafik zur Fallzusammenführung und hat jemand eine bessere Kopie oder original Datei?

    Gruß

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Nochmal Hallo an alle,

    danke für die Antworten. Die Informationen haben uns in unserem Verständnis bestätigt.
    Weiß jemand wie die KK mit solchen Fällen umgehen, sollten solche Fälle häufiger in einer Abteilung vorkommen? Gibt es da viele Einwände?

    Gruß Skalar-I

  • Hallo,
    hier das Wiederaufnahmechema der GKV.
    Das Ablaufchema kommt vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in: Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV
    Zum Kopieren


    freundliche Grüße

    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Forum,
    wir haben zur Fallzusammenführung einen neuen Trend: Patientin, stat. vom 09.01.- 12.01.07 und 15.01. - 16.01.07, beide Fälle abgerechnet mit der O65B ,von der WA ausgeschlossen, MDK argumentiert nun, dass das BMGS solche Faelle in einem Behandlungsintervall als nicht abgeschlossen sieht und die Faelle zusammenzulegen sind. Hat jemand auch schon diese neuen Erfahrungen gemacht

    freundliche Gruesse von der Ostsee
    IrisR

  • Hallo IrisR,

    auch wir haben schon solche Anfragen, allerdings von KK, bekommen. Da diese aber eindeutig mit dem Kennzeichen \" Ausnahme von Wiederaufnahmen\" versehen sind, war dies in einem kurzen Telefonat geklärt. Interessant wäre der Text vom BMSG in dem dies beschrieben sein soll.

    gruß
    bewe

  • Hallo,

    ich denke, die KK bzw. der MDK zielt auf die Beurlaubungsregel ab, wenn es heisst, dass das Behandlungsintervall noch nicht abgeschlossen ist. Cave! Ich halte das nicht für richtig, wenn der Pat. nicht explizit beurlaubt wurde.

    Grüße

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo,

    maßgeblich für eine unterstellte Beurlaubung muss der Wunsch des Patienten auf Unterbrechung der Krankenhausbehandlung sein, wobei weiterhin eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht. Besteht keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit, ist der Patient zu entlassen. Zwischen zwei relativ kurz aufeinander folgenden Aufenthalten, bei denen die Vorgaben zur Fallzusammenführung nach § 2 FPV 2007 nicht greifen, kann insofern keine Beurlaubung unterstellt werden. Es geht wohl darum, mit einer einseitigen Auslegung von Beurlaubung die Vorgaben nach § 2 FPV 2007 auszuhebeln. Ggf. hilft bzgl. der Beurlaubung auch noch mal ein Blick in den Landesvertrag nach § 112 SGB V.

    Gruß
    Bussmann