Fallzusf. Entlassung+Verlegung

  • Hallo,

    Zitat

    Absatz 2 Satz 1 besagt, dass Verlegungsabschläge zu erheben sind.

    aber nur im Zusammenhang mit einer Rückverlegung: \"Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthaltes in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung) ...\"

    Das \"und\" steht hier auch für \"und\" (und nicht für \"und/oder\" wie in ICD und OPS).

    Nehmen wir einmal folgende Fallkette:
    KH A nimmt Patient auf an Tag 1, verlegt an Tag 2 in KH B
    KH B entlässt Patient an Tag 4 nach Hause
    KH A nimmt Patient erneut auf an Tag 6, entlässt an Tag 7 nach Hause
    KH A nimmt Patient erneut auf an Tag 9, entlässt an Tag 10 nach Hause

    KH A führt die 3 Fälle zusammen. Es resultiert eine Verweildauer von 3 Tagen. Ein Verlegungsabschlag kommt nicht zur Abrechnung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Guten Morgen Herr Hollerbach,


    Und genau das sehe ich anders:

    In §1 Abs.1 FPV heisst es nur

    Zitat

    \"Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert ...\"

    Eine Verlegung hat hier stattgefunden -> ergo sind m.E. bei Nichterreichen der mittleren VWD Verlegungsabschläge fällig.

    Dass diese eindeutige Aussage bei zusammengeführten Fällen nicht angewandt werden muss/darf/kann oder dass Sie nur zum tragen kommt, wenn es im letzten Aufenthalt im Krhs XY zu einer Verlegung kommt, steht nicht in der FPV.

    Also für mich sind hier ebenfalls Verlegungsabschläge zu berechnen.

    Ich wünsche einen schönen Arbeitstag

    Mr. Freundlich

  • Guten Morgen zusammen,
    noch ein interessanter Fall aus der Praxis der jetzt wohl vor das SG gehen wird (nach intensiver juristischer Prüfung).
    Pat. wird von Akut-KH in REHA wegen Schlaganfall verlegt (so der Plan); auf dem Transport in die Reha-Klnik Arrhythmien bei Myokardinfarkt. Deshalb in Reha-Klinik nur vorstationäre Untersuchung und \"return to sender\".
    Frage: Handelt es sich um ein Wiederaufnahme? Wenn ja, dann wären es 2 Fälle, da es sich lt. MDK um keine Komplikation der Behandlung handelt.

    Oder um eine Rückverlegung, dann ein Fall wg. Rückverlegung. Der Pat. wurde in der geplanten aufnehmenden Klinik aber nicht aufgenommen.

    GRUNDSATZFRAGE:
    Ist für die Rückverlegung eine stationäre Behandlung in der aufnehmenden Klinik zwingend erforderlich?

    In den diversen FP-Regelungen geht es immer nur um die Abrechnung von stationären Fällen.

    Werde wieder berichten.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    handelt es sich überhaupt um eine Einrichtung die unter die FPV fällt?
    Was sagt der Landesvertrag? In unserem ist nur geregelt, wie es sich bei Einweisung durch einen Niedergelassenen verhält. Wenn sich dann bei der Aufnahmeuntersuchung herausstellt, dass Behandlung in einem anderen Haus durch zu führen ist, handelt es sich um eine stationäre Behandlung ergo Verlegung.

    Abder dies trifft ja hier so nicht zu. Wann endet denn der Versorgungsauftrag? Wenn der Patient KH A verlässt oder in KH B aufgenommen wird?
    Handelt es sich denn überhaupt um eine Verlegung in KH B, wenn der Patient dort nicht aufgenommen wird? Wenn nicht, dann kann es ja auch keine Rückverlegung geben ;)
    Also ich würde so denken: wenn der Versorgungsauftrag mit Verlassen von KH A endet, der Patient nicht in KH B aufgenommen werden kann und zurückkommt, handelt es sich a) nicht um eine Verlegung in Haus B und b) somit auch nicht um eine Rückverlegung aus Haus B.
    Und wenn nach jeweiligem Landesvertrag eine Verlegung von Haus B nach A vorläge, so hätte KH A keine Abschläge zu berechnen, da Behandlung in Haus B < 24h. <-- Quatsch, dann wäre es eine Rückverlegung!

    Andere Meinungen?

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Guten Morgen zusammen,
    noch ein interessanter Fall aus der Praxis der jetzt wohl vor das SG gehen wird (nach intensiver juristischer Prüfung).
    Pat. wird von Akut-KH in REHA wegen Schlaganfall verlegt (so der Plan); auf dem Transport in die Reha-Klnik Arrhythmien bei Myokardinfarkt. Deshalb in Reha-Klinik nur vorstationäre Untersuchung und \"return to sender\".

    Die Frage, die sich hier für mich als erstes stellt ist, in welche Phase sollte der Patient denn aufgenommen werden? B oder C ?

    Bei C stellt sich m.E. die Frage bzgl. Verlegung gar nicht, da die Phase C dem Rehabereich zuzuordnen ist und die Verlegungsabschläge beziehen sich auch nur auf Verlegungen zwischen Krankenhäusern und nicht auf Verlegungen zwischen Krhs und Rehaklinik.

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Frage: Handelt es sich um ein Wiederaufnahme? Wenn ja, dann wären es 2 Fälle, da es sich lt. MDK um keine Komplikation der Behandlung handelt.

    Oder um eine Rückverlegung, dann ein Fall wg. Rückverlegung. Der Pat. wurde in der geplanten aufnehmenden Klinik aber nicht aufgenommen.

    GRUNDSATZFRAGE:
    Ist für die Rückverlegung eine stationäre Behandlung in der aufnehmenden Klinik zwingend erforderlich?

    Ich trete hier lieber nicht wieder die Diskussion \"Ab wann beginnt eine Krankenhausbehandlung? Was bedeutet Eingliederung in die Krankenhausstrukturen?\" los, denn zu diesem Thema hatten wir in der Vergangenheit bereits zu viele Meinungen (Mit Überschreiten der Krankenhaustür / Wenn der Patient im Bett auf der Station war / Wenn ein Bett für den Patienten in der Bettenzentrale bestellt war / etc...)

    Meine persönliche Meinung ist (wie auch in alten Posts bereits dargestellt), dass dieser Patient nicht stationär in Krhs B aufgenommen wurde, da er nicht in in den Klinikbetrieb eingegliedert wurde -> also handelt es sich hier nicht um eine Verlegung bzw. Rückverlegung, sondern der Patient wurde aus dem Krankenhaus A entlassen und auf Grund einer akuten neuen Erkrankung wieder aufgenommen. Da es sich hier nicht um eine Verlegung mit Rückverlegung handelt und auch keine andere Veranlassung für eine Fallzusammenführung besteht (MDK hat ja auch schon Komplikationen verneint), handelt es sich um 2 Fälle.

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Werde wieder berichten.

    Da bin ich mal gespannt, ob hier ein Gericht das anders sieht :d_zwinker:

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,
    ich habe noch eine weitere Frage zum ersten Beitrag: wo ist das denn definiert, dass wenn ein Patient vom 23.-24. und dann nochmal vom 24.-24. stationär war, das, wenn man nur die beiden Aufenthalte betrachtet, zwei Belegungstage sind?

    Grüße
    Bauernfeind

  • Hallo nochmals,

    @ Bauernfeind: siehe FPV 2007 § 1 Abs. 7 Satz 2 und folgende

    @ ALL:

    ich habe die 1. Fragestellung des \"Freds\" mal an unsere KH- Gesellschaft weiter geleitet.
    Diese kommt (unverbindlich! ;) ) zum Ergebnis, dass Verlegungsabschläge zu erheben seien.
    Als Begründung wird angegeben, dass diese Fallkonstellation nicht explizit geregelt ist und somit § 3 Abs. 1 der FPV greife (sofern ich dem netten Herrn richtig folgen konnte).
    Er hofft, \"dass eine solche Fallkonstellation in Zukunft in die Fallbeispiele des INEK übernommen wird.\"

    Voller Hoffnung und Vorfreude erwarte ich diese...

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich habe noch einen schönen Fall, der zum Thema passt:

    1: Patient liegt ein Paar Tage (<MVD) wegen Abdominalbeschwerden stationär und wird morgens regulär entlassen.

    2: Der Patient kommt noch am gleichen Tag wegen neu aufgetretener kardialer Beschwerden wieder und wird nach primärer diagnostik und Therapie noch am gleichen Abend zur Coro verlegt. (Später wieder Rückverlegung)

    Beide Fälle sind zweifelsfrei unabhängig voneinander.

    Die Krankenkasse möchte für den ersten Fall einen Verlegungsabschlag mit der Begründung, dass der Patient ja innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung in einem anderen Krankenhaus aufgenommen worden sei.

    Wie ist das Meinungsbild im Forum?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    für den ersten Fall (med.) gilt die Abschlagsregelung für Verlegung sicher nicht. Es handelt sich ja quasi um einen \"Altfall\". Für den 2ten Aufenthalt (kardio) gilt die Regelung allerdings schon.
    Die Fallzusammenführung 1. und 2. ter Fall ist nach der FPV/Abrechnungsbestimmungen mit den bekannten Regeln zu prüfen: gleiche Basis-DRG, gleiche HD-Guppe, Komplikation. Trifft alles nicht zu.
    Gruß
    J.Renkawitz

  • Hallo Herr Schaffert,

    es liegt dann wohl, wenn ich es richtig verstanden habe, eine Kette A-A\'BA\'\'vor. Da die beiden ersten Fälle (A und A\') nicht zusammengeführt werden müssen, und für die Verlegungsabschläge die Verlegung \"in ein ANDERES Krankenhaus\" (§3 (1))gefordert werden, kann m. E. weder aus A->A\', noch aus A->B (via A\') ein Abschlag für den Aufenthalt A hergeleitet werden.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Schönen guten Tag Herr Renkawitz,

    dass es sich um einen \"Altfall\" handelt, kann meines Erachtens nicht die Begründung gegen die Anwendung einer formalen Regel sein. Natürliche macht es keinen Sinn, aber das ist hier nicht die Frage.

    Die Regelung ( §1 Abs 1 FPV ) lautet ganz formal:

    \"Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind\"

    Die Frage ist, ob es dabei eine Rolle spielt, dass der Patient zwischendurch noch einmal im eigenen Krankenhaus war.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,