Stationäre Aufnahme nach AOP

  • Hallo an alle,

    bei uns wurde eine Patientin ambulant operiert (gynäk. Eingriff). Nach der Operation klagte die Pat. über Dyspnoe und (atemabhängige) Rückenschmerzen. Deshalb wurde sie von der Internistischen Abteilung vom AWR übernommen (11:30) und am nächsten Tag gegen 10:00h entlassen. Im Brief des Internisten ist vermerkt, dass EKG. Rö.Thorax etc. altersentsprechend seien, und die Rückenschmerzen vermutlich auf die Lagerung während des operativen Eingriffs zurückzuführen seien.

    Nun die Frage: Wird der gesamte Fall stationär geführt mit den gynäk. Diagnosen und Therapien als HD und die \"Komplikation\" als ND oder
    der gyn. Eingriff als AOP abgerechnet, und ein 2. seperater Fall als Stationär mit HD Rückenschmerz.

    Ich persönlich würde zur erstgenannten Lösung tendieren, allerdings gehen hier die Meinungen wie so oft auseinander.
    Bin an anderen Meinungen sehr interessiert.

    Vielleicht muss ich noch erwähnen, dass ich nicht in der Med. Doku beschäftigt bin, und mich mit DRG etc. nicht besonders gut auskenne.

    Außerdem noch an alle Geburtstagskinder herzliche Glückwünsche

    Christine Garbe
    Amb. Abrechnung
    Friedrichshafen

  • Hallo Frau Garbe,
    §7 Abs. 3 \"wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes\". Meiner Meinung nach daher auch die von Ihnen bevorzugte Variante eins.
    MfG di-stei

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Version 1 ist korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Schönen guten Tag allerseits,

    um nicht ein neues Thema aufzumachen, hänge ich mein Problem einmal hier dran:

    Wie würden Sie den Fall einer ambulant vorgesehene OP abrechnen, die sich in die Länge zieht (>3h) und während dessen der Patient schließlich verstirbt?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    mal meine Meinung zur Diskussion:

    Wenn während einer ambulanten OP absehbar wird, dass der Patient aufgrund von intraoperativ auftretenden Komplikationen stationär bleiben soll (nachweisbar z.B. durch Information der ITS wegen Übernahme aus OP), ist der Fall auch dann stationär abzurechnen, wenn der Pat während der OP verstirbt.

    Bekomme ich bestimmt :hammern: von den KK Vertretern ?(

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo, papiertiger,

    von mir schonmal keine Haue, ich würde das ebenso sehen.

    Ich muss jedoch zugeben, dass ich meine Ansicht nicht begründen kann. Ich bin lediglich der Meinung, dass die Maßnahmen, die ergriffen werden um den Patienten möglicherweise doch noch zu retten, den Rahmen einer ambulanten OP sprengen.

    Mit freundlichem Gruß

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Der Pat. war sicher sonst auch krank und hätte daher ohnehin stationär behandelt werden sollen!

    Gruß
    Ordu

  • Hallo papiertiger!

    Die Antwort liegt in Ihrer Anfrage: \"..aufgrund von intraoperativ auftretenden Komplikationen..\" und \"..durch Information der ITS wegen Übernahme aus OP..\".

    1. Intraoperativ auftretende Komplikationen führen zur stationären Aufnahme, ob
    im OP oder während der Überwachung ist dabei egal.
    2. Informationen der Intnesivstation können nur vorliegen, wenn der Patient
    stationär war.

    Schönen Abend!!

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo papiertiger, hallo forum,

    lieber spät als nie doch noch eine Meinung zum Thema aus Kassensicht.

    Zum Thema Notfallaufnahme mit Todesfolge im Rahmen eines kurzen Aufenthaltes im Krankenhaus gibt es ja schon BSG-Rechtsprechung. Dies würde ich als ähnlichen Fall ansehen, bei dem es an der Notwendigkeit der stationären Behandlung eigentlich nichts zu rütteln gibt.

    Sich hier alleine auf die zeitliche Komponente zurück ziehen zu wollen, hielte ich für unkorrekt und wohl auch nicht haltbar vor einem SG.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo,

    ich möchte auch kein neues Thema aufmachen, weil meine Frage hierzu passt.

    Wir vermieten jetzt unseren OP an externe niedergelassene Ärzte.
    Es ist unstrittig, dass wir nach Komplikationen bei einer amb. OP nach §115b den gesamten Fall stationär inkl. OP abrechnen.
    Aber wie sieht es aus, wenn der Operateur nichts mit uns zu tun hat?
    Wird die OP vom niedergelassenen abgerechnet und wir haben die Komplikation, oder wir rechnen eine operative DRG ab und bezahlen den Operateur im Innenverhältnis.

    Vielen Dank

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen,

    wenn man die örtliche Komponente vernachlässigt, würde ich eine getrennte Abrechnung beider Leistungserbringer sehen. Der OP-Saal wird ja nur zur Verfügung gestellt, einen Verantwortungsbereich des KH bzw. des \"Saalinhabers\" sehe ich nicht. Wenn der Niedergelassene in seinen Praxisräumen operiert hätte, wäre der Verlauf auch so gekommen und die KH-Einweisung der Abschluss der AOP-Behandlung. Alles in allem würde ich nicht auf den \"Tatort\" sondern auf die Verantwortlichkeit/Einflussnahmemöglichkeit abstellen.
    Ein angenehmes WE wüscht di-stei