Entscheidung des Großen Senats

  • Hallo,

    haben wir nicht mit dem Urteil eine neue Finanzierungsquelle gefunden??

    \"..Fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehand­lung, müssen die Kosten entweder vom Versicherten selbst oder ‑ bei Bedürftigkeit des Versicherten ‑ vom Sozial­hilfeträger übernommen werden...\"

    Aber was rechnen wir ab?
    Neue DRG, Differenz zur ursprünglichen Rechung, Tagessätze, individuell vereinbarte Hotelleistung......

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    hier noch die Presseinfo zu dieser Entscheidung

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • hallo,
    Theoretisch möglich; also müssten wir auch noch gleich einen Hotelvertrag mit abschliessen.
    Wie mache ich das bei einem Kunden/Menschen ? (ist ja kein Patient mehr), dem vom Psychiater die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde???

    Fragen über Fragen ....

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    dass die Entscheidung des großen Senats nicht unbedingt für die Krankenhäuser nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsprechung haben muss, zeigt folgendes Urteil des LSG Hessen, auf das ich gerade unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de gestoßen bin:

    Zumindest für die Psychiatrie ein interessantes Urteil!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    wir haben in Bayern keinen Landesvertrag nach §112 SGB V.
    Könnten Sie mal sagen, welche Angaben Sie den Kassen machen, wenn es in Ihrem Landesvertrag heißt:
    ..die Krankenkasse ...eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern kann, wobei das Krankhaus die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung erläutert....

    Ohne einen solchen Landesvertrag sind wir in Bayern nur befugt § 301-Daten an die Kasse zu senden. Alles andere wäre eine Schweigepflichtsverletzung, da nicht gesetzlich gedeckt.

    Mich interessiert aber die Praktische Umsetzung dieser zusätzlichen Auskunft. Was kann man denn der Krankenkasse noch für Hinweise für die Notwendigkeit und Dauer des stat. Aufenthalts geben ohne sich strafbar zu machen? :d_gutefrage:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Schönen guten Tag Herr Heller,

    bei dem im Landesvertrag erwähnten Kurzbericht handelt es sich letztlich um die \"medizinische Begründung\" der Verweildauer, die es auch in den § 301 Daten gibt. Diese medizinische Begründung hat im DRG-System fast völlig ihre Bedeutung verloren, aber eben nicht in der nach Verweildauer vergüteten Psychiatrie. Im Vertrag nach § 112 SGB V ist auch geregelt, dass eine Einverständniserklärung eingeholt werden muss: solange der Patient stationär ist vom Krankenhaus bzw. Arzt, ist der Patient bereits entlassen dann von der Kasse. Bei Interesse schicke ich Ihnen den Vertrag gerne einmal zu. Er ist schon etwas angestaubt und vom DRG-System überholt, aber manchmal doch noch recht nützlich.

    Studieren Sie doch auch mal den Artikel 29 des Grundgesetzes, vielleicht finden Sie ja darin eine Möglichkeit, dass Ihr Landkreis von Bayern nach Hessen wechselt.
    :d_zwinker:

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Bei Interesse schicke ich Ihnen den Vertrag gerne einmal zu. Er ist schon etwas angestaubt und vom DRG-System überholt, aber manchmal doch noch recht nützlich.


    Danke, ich habe ihn mir schon runtergeladen.

    Meine Frage war aber: wie sehen diese Begründungen denn praktisch aus??
    Schreiben Sie medizinische Befunde an die Kasse?

    zB.
    Wunde noch gerötet!
    CRP ist noch zu hoch!
    Die Ödeme sind noch nicht ausgeschwemmt!
    Patient kriegt immer noch nicht ausreichend Luft!

    oder geben sie so wischiwaschi-Antworten wie:

    Entl. noch nicht möglich aufgrund der Schwere der Erkrankung!
    oder
    Es besteht noch akute stationäre Behandlungsnotwendigkeit aufgrund von Komplikationen! :sterne:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Studieren Sie doch auch mal den Artikel 29 des Grundgesetzes, vielleicht finden Sie ja darin eine Möglichkeit, dass Ihr Landkreis von Bayern nach Hessen wechselt.
    :d_zwinker:

    Danke mir reicht der Beckstein schon. Den Koch könnte ich glaub ich nicht verkraften. :erschreck:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Schönen guten Tag Herr Heller,

    Wie gesagt, im DRG-System hat sich der Kurzbericht überholt und eine Psychatrie haben wir nicht.

    In meinem früheren Krankenhaus war es sehr unterschiedlich, was die Ärzte geschrieben haben, aber die anfänglichen Antworten \"Patient schwer krank\" hat die Kasse irgendwann auch nicht mehr akzeptiert. Letzlich wollte man mit dem Kurzbereicht ja eine Verlängerung der Kostenzusage erreichen. Die Psychiater in meinem alten Haus haben sich dann teilweise sehr ausfühlich, fast schon gutachterlich ausgelassen. Das fand ich dann auch fast zuviel des Guten.

    Letzlich sagt das zitierte Urteil ja, dass die Krankenkasse den MDK ins Haus schicken muss, sobald ihr der Kurzbericht für eine Verlängerung der Kostenzusage nicht mehr ausreicht.

    Klingt fast so, als wäre ich auf der Richterbank dabei gewesen

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,