Guten Morgen,
ich habe der folgenden Pressemitteilung erhalten.
Leider habe ich keine Quellenangabe und auf der Seite des Bundessozialgerichtes finde ich auch nichts.
Dennoch halte ich die Entscheidung für sehr wichtig.
Bitte um entsprechende Einschätzungen.
Sollte es einen anderen \"Thema\" dazu geben, habe keinen über die Suche gefunden, bitte umhängen.
Danke
Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts zur Krankenhausbehandlung vom 25.09.2007
Verneinung der „Einschätzungsprärogative“ des Krankenhausarztes
Nachdem sich die Richter des 1. und 3. Senat des Bundessozialgerichts in zentralen Fragen zur Leistungspflicht der Krankenkassen bei stationärer Krankenhausbehandlung uneinig waren (vgl. den Beschluss des BSG vom 03.08.2006 – Az. B 3 KR 1/06 S), hatte der 1. Senat dem in solchen Streitfällen zuständigen Großen Senat des BSG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Setzt der Anspruch erkrankter Versicherter auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus voraus, dass allein aus medizinischen Gründen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht erreicht werden kann?
2. Hat das Gericht die Voraussetzungen gemäß Frage 1 voll zu überprüfen?
Durch Beschluss vom 25. September 2007 hat der Große Senat die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:
1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.
2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine \"Einschätzungsprärogative\" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.