Hallo liebes Forum,
bei uns treten die in letzter Zeit immer wieder folgende Fälle auf:
1. Patient ist bei uns in stationärer Behandlung gewesen und wird dann auf Wunsch unseres Arztes in einem anderen KH (besitzen dafür erforderliches Gerät) im Anschluß \"nachstationär\" behandelt. Das andere KH stellt uns diese Behandlung voll in Rechnung. Korrekt? Können/sollen/dürfen wir die Behandlung nachverschüsseln? Ist das ganze als nachstationäre Behandlung im Sinne des §8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG zu sehen? Oder müssen wir gar nicht zahlen? Was ist hierfür eine evtl. Rechtsgrundlage?
2. Fast genau wie Fall 1, nur ist hier der Partner ein niedergelassener Arzt! Und er behandelt nicht nur nach sondern auch vor dem Aufenthalt in unserem Haus! Sowohl stationär als auch bei ambulanten OP´s! Das ganze geschieht natürlich wie in 1 auf Wunsch unserer Ärzte. Wie ist hier die Rechtslage?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre informativen Antworten!