Vergütung an andere KH oder Ärzte ???

  • Hallo liebes Forum,

    bei uns treten die in letzter Zeit immer wieder folgende Fälle auf:

    1. Patient ist bei uns in stationärer Behandlung gewesen und wird dann auf Wunsch unseres Arztes in einem anderen KH (besitzen dafür erforderliches Gerät) im Anschluß \"nachstationär\" behandelt. Das andere KH stellt uns diese Behandlung voll in Rechnung. Korrekt? Können/sollen/dürfen wir die Behandlung nachverschüsseln? Ist das ganze als nachstationäre Behandlung im Sinne des §8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG zu sehen? Oder müssen wir gar nicht zahlen? Was ist hierfür eine evtl. Rechtsgrundlage?

    2. Fast genau wie Fall 1, nur ist hier der Partner ein niedergelassener Arzt! Und er behandelt nicht nur nach sondern auch vor dem Aufenthalt in unserem Haus! Sowohl stationär als auch bei ambulanten OP´s! Das ganze geschieht natürlich wie in 1 auf Wunsch unserer Ärzte. Wie ist hier die Rechtslage?

    Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre informativen Antworten!

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Hallo Zwaennie,

    die Regelung finden Sie im § 115 a SGB V. Hiernach entscheidet das Krankenhaus, ob z. B. die nachstationäre Behandlung notwendig ist oder nicht (\"Das Krankenhaus KANN ...\"). Sofern das Krankenhaus entscheidet, daß es die Versicherten nicht \"ohne Unterkunft und Verpflegung\" behandeln muß, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, liegt keine nachstationäre Behandlung vor und die Vergütung erfolgt dann konsequenterweise aus dem KV-Bereich. Eine Rechung der niedergelassenen Kollegen an das Krankenhaus ist daher nicht berechtigt. Dies gilt m. E. auch für Ihren Fall 1.

    Vor Ort werden möglicherweise andere Vereinbarungen getroffen, insbesondere bei Voruntersuchungen zu elektiven Operationen kann man dies auch in gewisser Weise nachvollziehen. Sie fragten aber nach der Rechtsgrundlage, und diesbezüglich gebe ich die Meinung unserer KHG wieder.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Zwaennie,

    hier in Hessen scheint das noch ganz rigoros zu sein. Alles was 14 Tage nach der Entlassung geschieht, soll nachstationär sein und durch die DRG finanziert sein. Das meint jedenfalls die KV hier! Nicht viel besser sieht es mit externen, z.B. HNO-Leistungen vor dem Aufenthalt aus. Ein tägliche K(r)ampf, diesmal auch noch mit der KV. Aber wem sage ich das? Sie kennen ja auch die hessischen Verhältnisse zur Genüge.

    Grüße aus dem Konzern

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo,

    zu nachstatinoär gibt es ein Schreiben des BMG an das Sozialministerium Schleswig-Holstein vom 15.02.2007. (Es gibt auch noch ein eheres, aber dieses ist zielführender). Ihre Krankenhausgesellschaft sollte es haben / beschaffen können.

    Damit können Sie nahezu jeglichen entsprechenden Ansinnen der KVen in Bezug auf die Übernahme von Kosten für angebliche nachstationäre Behandlungen eine klare Abfuhr erteilen.
    Es gibt darin ein klares Statement: Ein KH kann nachstationär behandeln, wenn es das für erforderlich hält. Wenn es das nicht für erforderlich hält, ist es auch nicht nachstationär. Und eine nachstationäre Behandlung kann nicht, insb. nicht an Niedergelassene, ausgelagert werden.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Zwaennie,

    vielleicht handelt es sich um die \"Integrierte Versorgung\" ?Das bedeutet das mehrere Krankenhäuser und auch niedergelassenen Ärzte bei der Behandlung von Patienten beteiligt sind. :d_gutefrage:

    Schönes Wochenende und viele Grüße

    Lorelei

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"