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Original von C. Hirschberg:
Hallo, Forum,hier meine Auffassung für 2007 unter der Annahme, daß es sich bei der Fallzusammenführungsregelung nach FPV 2008 §2 Abs. 3 (Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer...) um eine Klarstellung handelt:
Komplikation: natürlich handelt es sich um eine Komplikation.
aber:
Keine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation, sofern Sie z.B. die für den konkreten Fall üblichen Thromboseprophylaxen verordnet haben -> Also keine präjudizierende Fallzusammenführung (Schuldanerkenntnis ? ) ...
mfG
C. Hirschberg
Ich sehe das auch so, hat man nach anerkannten medizinischen Maßstäben und dokumentiert alles dafür getan dass die Komplikation nicht auftritt kann sie einem nicht zur Last gelegt werden.
Dies ist m. E. die Voraussetzung einer Fallzusammenführung bei Komplikation.