• Ich sehe das auch so, hat man nach anerkannten medizinischen Maßstäben und dokumentiert alles dafür getan dass die Komplikation nicht auftritt kann sie einem nicht zur Last gelegt werden.
    Dies ist m. E. die Voraussetzung einer Fallzusammenführung bei Komplikation.

    :a_augenruppel:
    Personalführung ist die Kunst den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    zunächst einmal: Der Wortlaut einer Regelung, die ab 01.01.2008 gilt, kann nicht für Argumentationen in Fällen aus 2007 verwendet werden. Dagegen würde ich mich auch verwehren, wenn dies die Kassenseite machen würde.

    Für 2007 gilt nach wie vor, wenn eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung (z. B. OP) steht, dann gilt die Fallzusammenführungsregel, unabhängig von der Verantwortlichkeit oder gar \"Verschulden\".

    Aber:

    Zitat


    Original von Ordu Dr.:
    Solange nicht das Gegenteil nachgeweisen ist, muss man die Thrombose innerhalb des angegebenen Zeitraums als mit der Operation zusammenhängend (Gesteigerte Aktivität des Gerinnungssystems, Immobilisation) ansehen.

    Das sehe ich anders! Ich sehe im Fall der Komplikation die Beweispflicht für den Zusammenhang mit der Behandlung (z. B. OP) bei der Krankenkasse. Denn diese erhebt den Anspruch auf die Abweichung von der Regel (§ 2 FPV beschreibt im juristischtischen Sinne Ausnahmen von der in § 1 aufgestellten Regel, dass für jeden Fall eine DRG abzurechnen ist). Im Fall einer ebenfalls möglichen paraneoplastischen Thrombose wird die Beweisführung mindestens schwierig sein. Allerdings gebe ich zu, dass mir das Risiko des Klageweges im vorliegenden Fall möglicherweise in Abwägung des Streitwertes und anderer Faktoren zu hoch sein könnte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    hat denn schon mal jemand die FPV 2008 mit seinem Haftpflichversicherer diskutiert? Ich meine speziell den Aspekt \"in den Verantwortungsbereich des KH...\"

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Guten Tag,
    hat denn schon mal jemand die FPV 2008 mit seinem Haftpflichversicherer diskutiert? Ich meine speziell den Aspekt \"in den Verantwortungsbereich des KH...\"


    Also ich würde in dem Zusammenhang jetzt nicht unbedingt \"schlafende Hunde\" wecken wollen. :d_gutefrage:
    :biggrin:

    :a_augenruppel:
    Personalführung ist die Kunst den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.

  • Liebe Kollegen,

    wie wird denn nun in 2008 das Thema in Bezug auf den \"Verantwortungsbereich\" gehandhabt?

    Wir haben einen Patienten mit Lipomentfernung am Bein, der zwei Tage nach Entlassung mit einer TVT wiederaufgenommen wurde. Fällt dies nun in unseren \"Verantwortungsbereich\"? Ich meine nicht, denn wenn sich der Patient daheim immobilisiert obwohl anders instruiert, ist dies außerhalb unserer Verantwortung.

    Wird der Patient z. B. abdominal operiert, trägt nach Entlassung daheim einen Zementsack und stellt sich mit einer Wunddehiszenz vor, sehe ich auch keine Verantwortung des Krankenhauses für diese Komplikation.

    Wie sehen Sie es? Gibt es schon erste Erfahrungen mit den Kassen und dem MDK?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Hr. Heller,

    natürlich muss man diese als Spätkomlikation dieser Brust op ansehen.
    Die Thrombose ist die unmittelbare Folge dieser OP, verminderter Venöserabfluss, gesteigerte Gerinnung post OP usw.

    Bis dann
    MfG
    Brune

    Iris Brune
    Medizincontrolling
    :d_gutefrage: \"Der schnellste Weg ist nicht immer asphaltiert\"

  • Zitat


    Original von Blaschke:
    Wir haben einen Patienten mit Lipomentfernung am Bein, der zwei Tage nach Entlassung mit einer TVT wiederaufgenommen wurde.

    Wie sehen Sie es? Gibt es schon erste Erfahrungen mit den Kassen und dem MDK?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Hallo Herr Blaschke,
    wieso machen Sie Lipomentfernungen überhaupt stationär? Bei uns würden Sie da glatt rausgeprüft und könnten froh sein, die TVT dann wenigstens stationär abrechnen zu können.

    Ich denke, unabhängig von dem Lipom, dass es in solchen Situationen darauf ankommt, was man getan hat, um eine TVT oder andere Komplikation zu verhüten. Bei einem Lipom würde ich nur dann Heparinisieren, wenn individuell eine große Gefahr für eine Thrombose bestünde. Bei Dauerheparinisierung muss man ja am 5. Tag auch eine Thromozytenzählung wegen HIT-Gefahr veranlassen. Dann ist der Patient schon lange nicht mehr im Einflussbereich des Krankenhauses.

    Die Kassen werden nach wie vor alles versuchen, um Kosten zu sparen. Daher werden sie auch ganz abstruse Fälle vorbringen, da die meisten Häuser schon irgendwann nachgeben.

    [glow=#FF0000,3]Ich kann nur empfehlen zu klagen.[/glow]
    Der oben geschilderte Fall mit der Thrombose nach Mamma-Ca ist jetzt vor Gericht. Wird zwar erst in 2-3 Jahren verhandelt aber man kann sich nicht alles gefallen lassen und muss notfalls dafür sorgen, dass eine unabhängige Partei das letzte Wort spricht.
    Ich bin mir dabei durchaus bewusst, dass die Richter hier in aller Regel auch nur nach Gutdünken entscheiden.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Forum,
    ich habe noch einen weiteren Fall mit der Fragestellung: \"Fallzusammenführung wegen Komplikation\".

    Ich muss vorausschicken, dass es zumindest in Bayern so ist, dass der MDK nur Gutachten im Sinne der Fragestellung abgeben darf.

    Folgender Fall wird geprüft:
    Eine junge Frau kommt mit Unterbauchschmerzen ins Krankenhaus. Seit vier Tagen ist der Schwangerschaftstest positiv. Die lezte Periode wird vor 4-5 Wochen angegeben.
    Intrauterin wie extrauterin ist mit Ultraschall keine Schwangerschaft erkennbar, was für die 4.Schwangerschaftswoche nicht ungewöhnlich ist.
    Es besteht eine leichte v aginale Blutung.
    Der Beta-HCG-Wert ist bei Aufnahme ca 5000 Einheiten, nach zwei Tagen nur noch 2500 Einheiten. Am zweiten Tag nach der Aufnahme wird eine Saugcurettage durchgeführt. Das histologische Ergebnis ist bei der beschwerdefreien Entlassung noch nicht vorhanden, ist aber nicht eindeutig.
    Es könnte sich um einen Abortus completus gehandelt haben aber auch um eine Extrauteringravidität. Da der Beta-HCG-Wert aber so rasch abgefallen war wurde eher von einem Abortus completus oder aber von einer früh abgestorbenen Extrauteringravidität ausgegangen.
    Bei früh abgestorbenen Extrauteringraviditäten besteht auch keine absolute OP-Indikation.

    Nach zwei Tagen kommt die Patientin notfallmäßig mit einer Tubarruptur bei Extrauteringravidität (kommt erst in der 8.SSW vor). Die Tube muss operativ entfernt werden. 8o

    Meine Frage: Muss man die Fälle wegen Komplikation zusammenführen? :d_gutefrage:

    Meine Meinung: Nein. :d_neinnein:

    Der MDK ist da anderer Ansicht und will den Fall zusammenführen mit der Begründung: Wenn schon keine eindeutige Komplikation vorliegt, dann muss trotzdem zusammengeführt werden weil gleiche MDC, erst konservativ, dann operativ behandelt.
    Dies war aber nicht der Prüfauftrag!!!!!!!!Also hat der MDK sich da rauszuhalten. :d_niemals:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,

    nun, die Zahl der Lipome war laut OP-Bericht dreistellig.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Zitat


    Original von Blaschke:

    nun, die Zahl der Lipome war laut OP-Bericht dreistellig.


    Hallo Herr Blaschke,
    na dann war´s ja wohl eher eine \"Runderneuerung\" :laugh:

    Nichts für ungut!
    :rotwerd:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken