Wie Abklärungsuntersuchung abrechnen

  • Schönen guten Tag Codemaker,

    die Argumentation mit dem KHEntgG ist mal was neues und gar nicht so schlecht. Ich halte Ihre Interpretation dennoch für gewagt, denn nur weil im KHEntgG die Frist nicht geannt wird, ist die Frist aus dem SGB V noch lange nicht aufgehoben.

    Allerdings finde ich auch, dass dies im vorliegenden Fall sowieso keine Rolle spielt. Die entscheidende Frage ist für mich, ob es sich hier um eine \"vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter\" nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG handelt.

    Wenn der Patient vom Hausarzt an den HNO-Arzt überwiesen wurde, dann handelt es sich nach meiner Auffassung unabhängig vom Zweck rein Formal um eine ambulante (KV-) Leistung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag Herr Schaffert,

    hier muss man vielleicht genauer differenzieren; die Aussage des Arztes, die \"vorstationären Leistungen sind mit der DRG abgegolten\" ist insoweit korrekt, WENN seine Behandlung als vorstationäre Leistung abgerechnet würde, dass diese dann nicht seperat vergütet wird, da sie mit der DRG abgegolten ist.

    Jedoch scheint mir der Schluss sehr nahe - nach Betrachtung der Ausführungen von Herrn Schrader zum Fall - dass es sich hier tatsächlich in der Form um eine Behandlung/Abklärung handelte, welche sehr wohl dem Leistungsumfang \"vorstationär\" zuzuordnen ist. Kapazitätenengpässe im Krankenhaus sollten keine Plattform für weitere (sonst zumeist nicht zur Debatte stehende) Vergütungensformen hervorrufen.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo Codemaker,

    was, bitte, haben Sie an dem Satz

    Zitat

    \"Die Berechnung von Leistungen, die ein Vertragsarzt im Vorfeld oder im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung ohne entsprechende Beauftragung des Krankenhauses erbringt, können dem Krankenhaus durch den Vertragsarzt nicht als vor- bzw. nachstationäre Behandlung in Rechnung gestellt werden, sondern werden als vertragsärztliche Leistungen vergütet\"

    nicht verstanden? Oder sind gemeinsame Erklärungen von KBV und DKG für Sie grundsätzlich irrelevant?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    Irrelevanz und Unverständnis können Sie nur jemandem andichten, sollten Ihre genannten Erklärungen oder Vereinbarungen Bestandteil seiner täglichen Arbeit darstellen. Das ist leider nicht der Fall, tut mir leid.

    Aber - zum Nutzen aller Forumsteilnehmer - sind ja ausreichend andere hier vertreten, die solche Lücken schließen und in diesem Fall waren Sie das. Danke.

    Um nochmals auf die Ausgangslage zurück zu kommen, zu der ich mich ursprünglich äußerte: Es ging mir zuerst ausschließlich um eine Aussage zu der zeitlichen Komponente zwischen vor- und vollstationärer Behandlung, das \"Drumherum\" war nicht meine primär gewünschte Aussage.

    Den genauen Hergang habe ich mir jetzt noch einmal zu Gemüte geführt und ergänze zur Korrektheit folgendes:
    Es handelt sich beim ersten HNO-Besuch im vorliegenden Fall um DIE vorstationäre Leistung und bei dem zweiten Besuch – nach bereits feststehender Behandlungskomponenten – um einen weiteren HNO-Besuch (vermutlich) wegen zwischenzeitlich Beschwerden, die aus der präoperativen Wartezeit resultieren. Insoweit würde ich zusammenfassen: Lediglich der erste HNO-Besuch ist als vorstationär zu bewerten, der Zweite wäre hier vermutlich nicht einzuordnen.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo Codemaker,

    bevor wir uns jetzt verrennen:
    Ich unterstelle, dass die Threaderöffnerin zwei unabhängige Fälle meinte, ggf. kann sie sich ja einmal dazu äußern.

    Hallo Herr Horndasch,

    in NRW kann gemäß der Anlage 1 des Landesvertrags die Abklärungsuntersuchung tatsächlich nach GOÄ abgerechnet werden. Wie schon beschrieben zum einfachen Satz bis maximal zur Höhe der vorstationären Pauschale. Allerdings machen nur sehr wenige Krankenhäuser davon Gebrauch.

  • Liebes Forum,

    wir haben immer mehr Probleme mit der Abrechnung von "SVO" Abklärungsuntersuchungen. Die Kassen schicken uns die Rechnung zurück mit der Bemerkung; "Bitte übermitteln Sie uns nach Ablehnung wegen fachärztlicher Versorgung, eine Rechnungskorrektur und Aufnahmestorno damit wir den Fall schnell abschließen können.":(

    Hat jemand Erfahrung, wie man sich da verhalten soll ? im Landesvertrag Anhang 1 steht ja:

    (2) Die Einzelleistungen sind zum Zwecke der Abrechnung zu dokumentieren. Die Leistungen

    werden auf der Basis der GOÄ (1 fach-Satz) bewertet und gegenüber der Krankenkasse

    mit gesonderter Rechnung abgerechnet.

    Wird das in einigen Häusern so praktiziert?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Einen schönen Tag noch:)