Schönen guten Tag Codemaker,
die Argumentation mit dem KHEntgG ist mal was neues und gar nicht so schlecht. Ich halte Ihre Interpretation dennoch für gewagt, denn nur weil im KHEntgG die Frist nicht geannt wird, ist die Frist aus dem SGB V noch lange nicht aufgehoben.
Allerdings finde ich auch, dass dies im vorliegenden Fall sowieso keine Rolle spielt. Die entscheidende Frage ist für mich, ob es sich hier um eine \"vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter\" nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG handelt.
Wenn der Patient vom Hausarzt an den HNO-Arzt überwiesen wurde, dann handelt es sich nach meiner Auffassung unabhängig vom Zweck rein Formal um eine ambulante (KV-) Leistung.
Ich wünsche noch einen schönen Tag,