• Hallo liebes Forum!
    Eine Frage zur Überschreitung der OGV: Eine Schwangere entbindet spontan in der 34. SSW nach vorzeitigem Blasensprung, der 4 Tage vor der Geburt stattfand. Mutter ist soweit o.k. aber Kind macht Probleme und kann erst am 15. p.p. Tag entlassen werden. Laut Kassenaussage ist die Behandlung der Mutter am 4. p.p. Tag abgeschlossen. Keine Zahlung für die restlichen Tage. Die Mutter stillt und versorgt das Kind, kann also nicht entlassen werden.
    Ist die Aussage der Krankenkasse wirklich korrekt?
    Danke für die Hilfe im Voraus! G.B.

  • Hallo bischoff gabriele!

    Was sagt denn die Krankenakte der Mutter. Solte diese tatsächlich nichts hergeben, wäre die Mutter nur Begleitperson!

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo bischoff gabriele,

    Herr Killmer hat recht. Wenn die Mutter gesund ist und nur noch das Neugeborene zur weiteren Therapie in der Klinik verbleiben muss, dann wird die Mutter spätestens ab dem ersten Tag nach Erreichen der OGV als Begleitperson geführt.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo bischoff gabriele,

    Zitat


    Original von bischoff gabriele:
    Hallo liebes Forum!
    Eine Frage zur Überschreitung der OGV: Eine Schwangere entbindet spontan in der 34. SSW nach vorzeitigem Blasensprung, der 4 Tage vor der Geburt stattfand. Mutter ist soweit o.k. aber Kind macht Probleme ...

    ich will mich meinen \"Vorgängern\" eigentlich anschließen, allerdings fehlt mir das medizinische Fachwissen :rotwerd:. Einerseits weiß ich nicht, ob das Verbleiben der Mutter zwingend gewesen ist (Begleitperson oder Behandlung), andererseits weiß ich auch nicht, welche Probleme das Kind bereitete?)?! Wahrscheinlich dürfte aber die Lösung \"Begleitperson\" hier einschlägig sein. Einen schönen Tag noch.

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Hallo zusammen,

    an dieser Stelle sehe ich das etwas anders. Im Rahmen des GKV-WSG-Gesetz wurde eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts zur Entbindung ganz bewusst gestrichen. Zudem ist der § 39 SGB V hier ausgenommen. Daher können Sie gemäß § 197 RVO den gesamten Aufenthalt der Krankenkasse in Rechnung stellen, zumindest wenn wenn das Aufenhaltsdatum nach dem 01.04.2007 lag.

    Viele Grüße
    S. Seyer