- Offizieller Beitrag
Guten Morgen,
hier muss ich meinem Vorredner Recht geben. Das Krankenhaus kann doch nicht durch die Verabreichung von i.v.-Medikamenten, z.B. Antibiotika, wenn auch die orale Gabe möglich wäre, Elektrolytlösungen, wenn auch enteral möglich oder z.B. Herparin, wenn auch niedermolekular s.c. möglich, eine stationäre Behandlungsnowendigkeit künstlich herstellen. Hier muss der Einzelfall unter Rückgriff auf evtl. vorhandene Leitlinien sorgfältig analysiert werden.Gruß
Siegfried Stephan
Guten Tag
Um diese Fälle („gaming“) geht es nicht
Es geht um kompetente Schmerztherapie
Unterlassene med. notwendige Schmerztherapie unter stat. Bedingungen
oder
War die Behandlung med. vertretbar (stationär)
Wurden ärztliche Standards verletzt?
Schmerztherapie im Kontext des gesamten Falles (Pat.
hilflos, alt, alleinlebend, multimorbide, gebrechlich?
Schmerztherapie stationär (med. natürlich dokumentiert und begründet)
oder
ambulant (pauschale Ablehnung per Gutachter, der den Patienten
nie gesehen hat)
Siehe auch
SGB V
§ 70
Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
...
Die Versorgung der Versicherten muß
ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich
erbracht werden.
(2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane
Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Gruß
E Rembs