MDK-Prüfung, Eingreifen in die ärztliche Behandlung

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,
    hier muss ich meinem Vorredner Recht geben. Das Krankenhaus kann doch nicht durch die Verabreichung von i.v.-Medikamenten, z.B. Antibiotika, wenn auch die orale Gabe möglich wäre, Elektrolytlösungen, wenn auch enteral möglich oder z.B. Herparin, wenn auch niedermolekular s.c. möglich, eine stationäre Behandlungsnowendigkeit künstlich herstellen. Hier muss der Einzelfall unter Rückgriff auf evtl. vorhandene Leitlinien sorgfältig analysiert werden.

    Gruß
    Siegfried Stephan

    Guten Tag

    Um diese Fälle („gaming“) geht es nicht


    Es geht um kompetente Schmerztherapie


    Unterlassene med. notwendige Schmerztherapie unter stat. Bedingungen


    oder

    War die Behandlung med. vertretbar (stationär)

    Wurden ärztliche Standards verletzt?
    Schmerztherapie im Kontext des gesamten Falles (Pat.
    hilflos, alt, alleinlebend, multimorbide, gebrechlich?

    Schmerztherapie stationär (med. natürlich dokumentiert und begründet)
    oder
    ambulant (pauschale Ablehnung per Gutachter, der den Patienten
    nie gesehen hat)


    Siehe auch

    SGB V
    § 70
    Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit

    ...
    Die Versorgung der Versicherten muß
    ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht
    überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich
    erbracht werden.


    (2) Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane
    Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo Zusammen,

    Zitat

    Guten Morgen,


    aber wo hat er in diesem Beispiel die ausgewählte Behandlungsmethode in
    Frage gestellt? Der Gutachter sagt lediglich, dass die gewählte
    Behandlung komplett ambulant erbringbar wäre.

    das war nicht der besagte Beispiel, in dem es in Gutachten heißt "alle Maßnahmen sindnambulant erbringbar", es war aus vielen anderen Gutachten von vergleichbaren Fällen.
    In dem Beispiel, um den es geht wird erklärt, wann und in welchen Fällen Novalgin i.v. angewendet werden darf, was für Risiken damit verbunden sind, Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber Patienten und was über Bioverfügbarkeit von Novalgin. Was soll das? ?( Vielleicht sollen wir in der Zukunft Patienten zu MDK zu Behandlung schicken?

    In den Fällen handelt sich um Patienten die lange ambulante Odyssee hinter sich haben und bereits alle Möglichkeiten -Tabletten, Injektionen, KG, Akupunktur usw ausgeschöpft sind. Der letzte Ausweg vor eine OP ist eben die stationäre Schmerztherapie, die mehrere, aufeinander abgestimmte Therapien enthält und nachweislich den Patienten Linderung der Schmerzen über einen längeren Zeitraum bringt.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

    Einmal editiert, zuletzt von lorelei (12. September 2013 um 18:57)

  • Hallo Lorelei,

    und was über Bioverfügbarkeit von Novalgin. Was soll das?

    Ganz einfach: Die Bioverfügbarkeit von Novalgin liegt bei guten 90%. Mit anderen Worten: Man kann es in den meisten Fällen genausogut oral geben. Insofern hat Stephan schon recht.

    quote='lorelei','index.php?page=Thread&postID=88902#post88902']Der letzte Ausweg vor eine OP ist eben die stationäre Schmerztherapie, die mehrere, aufeinander abgestimmte Therapien enthält und nachweislich den Patienten Linderung der Schmerzen über einen längeren Zeitraum bringt.[/quote]

    Das stimmt allerdings nur für aktivierende multimodale Therapien hoher Intensität aufbauend auf einem biopsychosozialen Konzept. Und ganz ehrlich: Die i.v.-gabe von Novalgin gehört da normalerweise nicht dazu...

    Durch die aktuelle Ausgestaltung des OPS 8-918 entsteht leider der Effekt, dass mit "multimodalen" Therapien niedriger Intensität hohe Erlöse generiert werden können (hoffentlich hört das auf, wenn mal vernünftige Kalkulationsdaten vorliegen). Dies machen sich leider offenbar viele Häuser zunutze - ich könnte Ihnen dutzendweise Arztbriefe von "multimodalen" Therapien zeigen, die diesen Namen nicht verdienen. Das Phänomen sorgt übrigens auch für erheblichen Ärger bei den engagiert arbeitenden Kliniken - es nervt einfach, dass manche Häuser mit weniger als der Hälfte des Aufwandes die gleiche Kohle einstreichen und dabei eine ganze Therapieform in Veruf bringen.

    Anscheinend versucht ihr MDK-Prüfer, diese "multimodalen Tritbrettfahrer" abzuhängen - ich habe natürlich keine Ahnung, ob er in diesem Fall sachlich Recht hat oder nicht. Und ob das seine Aufgabe und seine Kompetenz ist, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

    So, jetzt geht's mir besser... :)

  • Hallo Liebe Forumsmitglieder,

    Wir haben bei einem Patienten eine individualisiertes ConforMIS Knie-TEP eingesetzt.

    Abgerechnet mit der OPS: 5-822.91(Sonderprothese)

    Dieses wird nicht vom MDK bemängelt aber:

    §12 Abs1 des SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) wäre eine Standard-Schlittenprothese ausreichend gewesen!


    Wie geht man mit sowas um?

    ?(

    Über kraetive Vorschläge wäre ich sehr dankbar!

  • Guten Tag,

    fürd en Entscheidungsprozess müsste es ja eine Dokumentation geben. AUf dieser Basis lässt sich die Argumentation des MDK vermutlich widerlegen.

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    §12 Abs1 des SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) wäre eine Standard-Schlittenprothese ausreichend gewesen!


    Guten Tag

    Eine Maßnahme -hier eine Operation- ist dann als nicht wirtschaftlich anzusehen, wenn sie teurer ist als gleichwirksame ! Maßnahmen.

    Dieses muß der Gutachter nachprüfbar begründen.

    Bsp.: Wie begründet sich eine vermutete Überversorgung, warum ist die durchgeführte Operation nicht sinnvoll, werden ärztliche Standards verletzt etc.?

    Ein lapidarer Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot reicht nicht aus.


    Die Wahl des Wortes „wäre“ –s.o. – zeigt, daß der Gutachter sich nicht absolut sicher in seiner Beurteilung ist.


    Fazit:

    Ein unzureichendes Gutachten:

    1) Mangelhafte Nachprüfbarkeit

    2) Fehlende Angaben der Überprüfungskriterien

    3) Fehlende Begründung für die Bewertung

    4) Unvollständige Ausführungen


    Gruß

    E Rembs

  • Der Operateur sollte wohl in der Lage sein die Verwendung dieser Prothese zu rechtfertigen.

    Grüße aus dem Salinental

  • Wir achten darauf das eine klare Indikationsstellung "PRO Sonderprothese" in der Anamnese dokumentiert ist.

    Beispielsweise das es sich um den 80 jährigen Marathonläufer handelt oder die 40 jährige Patientin bei der eine Revisions OP altersbedingt wahrscheinlich ist und daher ein knochensubstanzschonendes Prozedere von Nöten ist.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Ich bin davon ausgegangen, daß dem Gutachter aussagefähige Dokumente (E-brief,OP-Bericht) vorgelegen haben.

    Bitten Sie den Gutachter mit Bezug zu dem konkreten Fall zu den „Vorteilen“ der Prothese nachprüfbar eine Beurteilung abzugeben


    Die patientenspezifischen ConforMIS Implantate und Instrumente bieten einzigartige Vorteile gegenüber herkömmlichen Knieprothesenlösungen:

    Patientenspezifisches, verschleißoptimiertes Design


    • Anatomische Form und Passung zum Erhalt der natürlichen Kinematik
    • Volle Abdeckung der Lasten tragenden Bereiche
    • Präzise Auflage der Tibiakomponente auf dem kortikalen Knochenrand
    • Verringerter Kontaktstress der Gelenkoberflächen

    Minimalinvasiv, minimales Trauma


    • Oberflächenersatz mit minimaler Knochenresektion
    • Erhalt des vorderen und hinteren Kreuzbands
    • Keine Öffnung des Markkanals
    • Revision durch primäre Knie-TEP

    Einfache, reproduzierbare Operationstechnik


    • Patientenspezifische iJig Führungen
    • Weniger Knochenschnitte, weniger Verfahrensschritte
    • Minimierte intraoperative Größenanpassung oder Probeimplantation
    • Patientenspezifische iView Planungsbilder

    Effizienz im OP


    • Vereinfachter Auf- und Abbau
    • Minimales Instrumentarium erforderlich
    • Vollständiges System in nur einer Einweg-Kassette
    • Verringerte Kosten für Sterilisation und Lagerung


    http://www.conformis.de/home/chirurgen…her-ansatz.html


    Gruß

    E. Rembs

  • Natürlich lagen dem Gutachter Aussagekräftige Dokumente vor trotzdem kam er zu der Einschätzung...

    Gerne halte ich Sie auf dem laufenden über das weitere Verfahren