Verlegung nur mit medizinischem Grund?

  • Hallo!
    Mein Problem: ein beatmeter Pat. wurde von unserem KH in ein benachbartes KH verlegt, weil wir keine Beatmungsgeräte mehr frei hatten und wir einen Pat. postop. ungeplant nachbeatmen mussten.
    Das hatten die verlegenden Ärzte auch so in ihrem Brief geschrieben. Es wurde mit dem aufnehmenden KH ausgemacht, dass wir den verlegten Pat. bei nächster Gelegenheit auch wieder zurück übernehmen, was wir auch nach 14 Tagen wieder taten, weil dieses Haus mit dem Weaning des Pat. überfordert war.
    Nun haben wir eine (Beatmungs) DRG abgerechnet und das andere Haus auch.
    Die KK sagt nun, dass sie das Ganze rund 11.000€ mehr kostet, als wenn der Pat. in einem KH geblieben wäre und sie wollen, dass nur wir eine DRG abrechnen und das andere KH seinen Aufenthalt mit uns abrechnet. Konkret würde das bedeuten, dass wir rund 20.000€ von unserer DRG \"hergeben\" sollen.
    Die KK argumentiert, dass es ja keinen medizinischen Grund für die Verlegung gab.
    Meine Frage.
    Geht das die KK was an?
    Ist die Versorgung eines intern plötzlich aufgetretenen Notfalls keine medizinische Notwendigkeit?

    Wie sieht das Forum die Sache?

    [arial]MfG

    [c=blue]Leisure 17[/c][/arial]

  • Hallo!
    Vielen Dank für den Hinweis, das macht es schon ein bisschen übersichtlicher, aber trotzdem sehe ich einen Unterschied in unserem Fall zu dem Fall einer Verlegung \"auf Wunsch des Pat.\"
    Wir haben verlegt, weil wir kein weiteres Beatmungsgerät mehr hatten und auch nur weil wir durch einen internen Notfall noch einen beatmeten Pat. hatten. Was wahrscheinlich blöd war, ist dass wir den Pat. wieder Rückübernommen haben nach 14 Tagen.

    Nach allem was ich in dem anderen thread gelesen habe, interpretiere ich die Situation so: die Verlegung und Rückverlegung ok, die KK muss beide DRG zahlen, aber die Verlegungskosten müssen vom KH getragen werden.

    P.S. Ich sehe das auch als med. Notwendigkeit an, aber die KK meint, das wäre Organisationsverschulden... (da spricht übrigens eine Ärztin im Namen der KK). Wir sind Schwerpunkt-KH und das andere Grundversorger.

    [arial]MfG

    [c=blue]Leisure 17[/c][/arial]

  • Hallo,

    in der Tat muss man hier 2 Dinge auseinanderhalten:

    - die stationäre Abrechnung. Das dürfte klar sein, dass mehrere DRGs bezahlt werden müssen, egal, weshalb der Patient verlegt wurde.

    - die Transportkosten. Dafür gibt es den §60 SGBV. Die KK muss die Fahrtkosten in zwei Fällen übernehmen:
    -- Verlegung heimatnah auf Wunsch des Pat, mit vorheriger Zustimmung der KK (hier irrelevant)
    -- Verlegung aus medizinischen Gründen. Das bleibt zu diskutieren.

    Organisationsverschulden: Es ist also nach Ansicht der KK ein solches, wenn sie Patienten operieren, die - wider Erwarten! - postop beatmungspflichtig werden? Hätten Sie also an dem Tag den OP-Betrieb einstellen sollen? Das ist doch unvorhersehbar. Oder hätten Sie schon vorher einen Patienten verlegen sollen, um immer einen Beatmungsplatz frei zu haben?
    Ich halte das ganz klar für \"zwingende medizinische Gründe\" und kein Organisationsverschulden. Da können Sie doch sicher eine schöne Argumentationskette aufbauen, der ggf. auch ein Sozialgericht folgen könnte...
    Niemand wird verlangen können, eine quasi unbegrenzte Anzahl Beamtungsplätze vorzuhalten...

    Und die Rückverlegung war offenbar alleine aus ganz anderen Gründen medizinisch indiziert (\"mit dem Weaning überfordert\")

    Gruß, J.Helling

    PS: Sollten sie \"geplant\" in einen \"Überschuss\" zu beatmender Patienten gekommen sein, würde ich das auch anders sehen. Sie schreiben hier ja aber von \"ungeplant\".

  • Schönen guten Tag allerseits,

    also der Vorwurf des Organisationsverschuldens würde mich ja schon ein wenig ärgern. OK, wenn Sie als Schwerpunktversorger nur einen Beatmungsplatz haben, könnte das zutreffen, aber ich gehe davon aus, dass dem nicht so ist. Und dass Sie nicht ausreichend Beatmungsplätze für alle Eventualitäten vorhalten können (man denke an Flugzeug-, Zug- oder auch \"nur\" Busunglück mit vielen Schwerverletzten) ist doch wohl relativ klar. Sicherlich kann man auch davon ausgehen, dass Sie nicht regelmäßig alle Beatmungsplätze verplanen, sondern in der Regel einen für Notfälle frei haben.

    Unter diesen Bedingungen wird die Krankenkasse wenig Chancen haben, die Verlegung nicht als medizinisch erforderlich zu akzeptieren. Dies gilt dann auch für die Transportkosten! Hier kann meines Erachtens ruhig geklagt werden. Juristisch spitzfindig scheint mir hier allenfalls die Frage, welches Krankenhaus nun klagen soll/darf/muss ?

    In Bezug auf die Rückverlegung kommt es auf den Fall an. Die Aussage, dass im Regelkrankenhaus eine \"Überforderung\" in Bezug auf das Weaning bestand, lässt schon die Frage zu, ob es dann das richtige Krankenhaus für die Behandlung dieses Patienten war. Grundsätzlich ist liegt jedoch eine Verlegung in ein Krankenhaus höherer Versorgungsstufe vor, so dass auch hier eine medizinischen Notwendigkeit begründet ist. Dies gilt dann auch wieder für den Transport!

    Ich meine mich zu erinnern, zu diesem Thema auch ein Urteil mit ähnlichem Tenor gelesen zu haben. Falls ich es finde, stelle ich es ein.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Vielen Dank, das hat mir schon mal weiter geholfen! Ich werde berichten, wie es in dem Fall weiter geht.

    Muss mich aber korrigieren: nach eingehender nochmaliger Lektüre der diversen Berichte und Briefe wurde der Pat. in der 2. Klinik erfolgreich geweant und anschließend zur weiteren Betreuung auf unsere Stroke Unit (die nur wir haben) zurück verlegt, denn der ursprüngliche Aufnahmeanlass waren traumatisch bedingte multiple kleine intracranielle Blutungen sowie ein Subduralhämatom. Die Beatmung wurde dann durch eine hinzu kommende Klebsiellen Pneumonie notwendig.....
    Und zum Schluss kam er auch noch in die Geriatrische Rehabilitation obwohl er doch auch eine geriatrische komplexe Frührehabilitation erhielt -> das ist noch so ein Streitpunkt, allerdings nicht in diesem Fall. Die KK meinen immer, wer eine geriatr. Frühreha bekam, sollte so fit sein, dass er keine \"normale\" Reha mehr braucht.... :(

    [arial]MfG

    [c=blue]Leisure 17[/c][/arial]

  • Hallo Forum,

    wie sieht es aus, wenn ein Patient von der Intensivstation (Pat. lag schon eine Woche länger auf der ITS, da auf der periphären Station keine Möglichkeit bestand ihn wegen einer MRSA-Infektion zu isolieren) in ein anderes KH auf eine periphäre Station verlegt wird, damit die Insiv-Kapazität wieder zur Verfügung steht.

    Gruß
    Okidoki

  • Hallo Okidoki,

    rechtlich existiert zu diesem Sachverhalt keine Regelung (man möge mich korrigieren), denn

    \"Das aufnehmende Krankenhaus hat
    einen Anspruch auf Kostenübernahme,
    sofern zum Zeitpunkt der Verlegung
    noch die medizinische Notwendigkeit
    für stationäre Behandlung vorlag\",
    (BSG B 1 KR 10/08 R vom 16.12.2008).

    Aus Sicht der Kasse sieht es so aus, dass diese einerseits die von Ihrem KK abgerechnete DRG bezahlen müsste und jene DRG, die im Krankenhaus nach der Verlegung generiert wird. Ist dies fair? (nein, ich bin kein KK/MDK/whatever-Mitarbeiter)

    Was also tun?
    Allgemein zum Thema der zweifachen DRG-Abrechnung (lassen wir die Intensivstation mal außen vor): Ziel sollte es sein, einen Kompromiss zwischen KH und KK zu finden. So könnte das KH z.B. den Pat. erst nach Erreichen der OGVWD verlegen oder eben nur dann, wenn der nachfolgende Aufenthalt voraussichtlich länger (10-14 Tage) andauert.
    Man könnte mit der Kasse auch aushandeln, dass die Mehrkosten (die Kosten der 2. DRG) zwischen KH und KK geteilt werden.
    Es gibt sicherlich viele gute Ideen, wie man verfahren könnte.

    In ihrem Fall würde ich den Pat. mit der Begründung der Erhaltung der Intensivstationskapazität verlegen. Dies ist mit Sicherheit nachzuvollziehen.

    Ich appelliere jedoch gerne an die Zusammenarbeit von KH und KK.

    _______________
    Freundliche Grüße

    S.

  • Hallo,
    wo liegt das Problem?
    geht es um den zweiten Aufenthalt? Hier legen die Gerichte nach meiner kennntis fest (SUCHFUNKTION), dass es nur auf die stationäreBehandlungsnotwendikeit ankommt.
    Geht es um die Transportkosten? Hier benötigen Sie einen medizinischen Grund für die Verlegung - und der ist in der fehlenden Isolationsmöglichkeit bei nicht mehr vorhandener Intensivpflichtigkeit gegeben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo an alle,

    jetzt möchte ich mich einfach mal dazwischen schalten, in meinem Fall geht es auch um eine Rückverlegung und nun um eine vom MDK erkannte primäre Fehlbelegung. Vielleicht kann mir jemand mit toller Argumentation weiterhelfen.
    Also: Patient wurde bei uns aufgenommen bei wiederholten VT`s und Hypotonien, daraufhin in eine andere Klinik zur Abklärung der Möglichkeit einer Herztransplantation und zur rhythmologischen Stabilisierung bei V.a. Long-QT-Syndrom verlegt. Bei schwerer psychiatrischer Grunderkrankung mit Niereninsuffizienz, keine Empfehlung zur Herztransplantation. Ein Long-QT-Syndrom konnte weder sicher bestätigt noch widerlegt werden. Komplikationsloser stationärer Aufenthalt. Weitere Empfehlungen: Optimierung der Herzinsuffizienztherapie, regelmäßige EKG-Kontrollen der QT-Zeit, Anhebung des Kaliumwertes auf hochnormale Werte, Kontrollen der Elektrolyt- und Retentionswerte.

    Rückverlegung in unsere Klinik zur weiteren Überwachung nach medikamentöser Einstellung und Stabilisierung. Die Rückverlegung erfolgte an einem Freitag um 12 Uhr. Bei Aufnahme war der Kaliumwert im Normbereich, Kreatinin lag bei 1,73mg/dl, es erfolgte ein Kontroll EKG.

    Und nun ist noch im Entlassbericht dokumentiert :"Patient lebt wegen chronischer Schizophrenie in einer betreuten Wohngemeinschaft. Dort ist keine Nachtwache vorhanden, deswegen über das Wochenende noch Beobachtung bei uns. Patient gibt an, dass er jetzt nicht mehr so viel Angst vor einer weiteren „Herzattacke“ habe..."

    Nun, das war natürlich "gefundenes Fressen" für den MDK und somit ergibt sich auch eine primäre Fehlbelegung!

    Wie stehen die Chancen diesen Aufenthalt durchzusetzen? Pat. war über das Wochenende stationär.

    Danke

  • Hallo,

    mal eine ganz bescheidene Frage (auch zu den alten Fällen): Es handelt sich doch um eine (direkte) Rückverlegung, d.h. die Fälle sind gem. §3(3) FPV zusammenzuführen. Damit erübrigt sich doch auch die Diskussion um eine isolierte Betrachtung des zweiten Aufenthaltes, oder? Und daher kann der MDK doch eigentlich auch nur eine sekundäre Fehlbelegung in dem von Ihnen zusammengeführten Fall feststellen? ?(

    Gruß

    zakspeed