• Hallo Forum,

    ich bräuchte einen Rat zum Guillain-Barre-Syndrom. Wird die bei dieser Erkrankung bestehende Tetraparese (G82.39) extra als ND codiert, oder ist sie als sozusagen \"immanentes\" Symptom schon in der HD des GBS (G61.0) inbegriffen und korrekt abgebildet?

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Stefan Stern

  • Guten Tag Herr Stern und Herr Finke und Forumsteilnehmer,

    warum kodieren Sie die bestehende Tetraparese mit G82._9 und nicht spezieller.
    In dem mir vorliegenden Fall ist bei GBS eine erstmalige Tetraparese Grund für die stat. Aufnahme. HD = Guillain-Barre-Syndrom und als ND, weil eigenständiges wichtiges Problem, akute Tetraparese, also G82.30, damit B61Z.
    Die Regelung der DKR1910d bezieht sich ja auf traumatische Rückenmarksschädigungen.
    Ist das falsch?
    Auch die DKR 0603d spricht nicht dagegen!

    Viele Grüße
    J.Renkawitz


  • Hallo,

    laut Text des ICD-Katalogs ist die ICD G82.30 als Schlaffe Tetraparese bei \"akuter kompletter Querschnittlähmung nichttraumatischer Genese\" definiert.
    Eine Querschnittlähmung ist bei einer Polyradikulitis aber nicht vorliegend, deshalb kann G82.30 nicht gewählt werden, sondern G82.39.
    Für GBS mit Tetra-/Paraparese ist die DRG B71A-B \"zuständig\" (Erkrankungen an Hirnnerven u. peripheren Nerven mit komplexer Diagnose), in welche man mit G61.0 + G82.39 auch gelangt, und nicht B61Z (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks).

    Die Aufsplittung der ADRG B71 in B71A-D, je nach Vorliegen von komplexer Diagnose (d.h. G61.0, G61.9 o. G83.4), Tetra-/Paraparese und schweren/schwersten CC zeigt auch, daß eine Tetraparese bei GBS extra verschlüsselt werden muß, um in die richtige DRG zu geraten.

    Lars