Interessante Argumentation zur sekundären Fehlbelegung

  • Guten Tag,
    heute ist mir ein Gutachten auf den Schreibtisch geflattert, bei dem ich nicht weiss, ob es hier oder bei den Stilblüten richtig ist.
    Es geht um das Problem der Nachblutung und Nachsorge nach einer Mamma-OP, bei der wir nach dem abendlichen Ziehen der Redondraiange und weiter anhaltenden Schmerzen noch eine weitere Nacht für erforderlich hielten, der Gutachter aber nicht.
    Denn wie schreibt der Kollege:
    \" Die Nachsorge hätte die nachbehandelnde niedergelassene Frauenärztin übernehmen können\". Soweit klar; - dass diese am Abend wahrscheinlich nicht da ist, scheint er auch geahnt zu haben, denn jetzt kommt folgender Satz:
    \"Außerdem wäre es im Rahmen einer Notfall-Situation sicherlich zu jeder Zeit möglich gewesen, dass sich die Patientin wieder in der operierenden Klinik vorgestellt hätte\".

    Kommentare? Meinungen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag,

    wenn Sie so etwas am Montag posten, dann freuen sich wenigstens viele schon wieder auf das nächste Wochenende, an dem sie sich nicht mit Einlassungen dieser Art beschäftigen müssen, die man getrost in die Sammelkiste mit dem Label \"Geist verreist\" räumen kann.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Horndasch,
    wir hatten mal sowas ähnliches: die Frau sollte gleich mit Drainage nach Hause.
    Der Chefarzt hat in dem Widerspruch so Worte verwendet wie \"frauenverachtend\" \"fehlender medizinischer Sachverstand\" ... Seitdem ist Ruhe - zumindest von diesem einen Gutachter...

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo,

    wir hatten einen Patienten, bei dem die Ärzte eine höhere Komplikationswahrscheinlichkeit (was ein Wort) gesehen haben, und der deshalb nicht ambulant sondern stationär behandelt wurde. Die befürchtete Komplikation trat ein (Nachblutung) und ein Folgeeingriff wurde notwendig.

    OTon MDK Gutachter: Die reine Erwartung einer Komplikation berechtigt nicht zur stationären Durchführung einer an sich ambulanten Behandlung. Auch das Auftreten der befürchteten Komplikation hätte es möglich gemacht den Pat. ambulant zu behandeln, da der Pat. sich wieder im Haus hätte vorstellen können.

    Noch Fragen?

    Gruß
    papiertiger

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