Anforderung einer Schweigepflichtsentbindung

  • Hallo Forum,

    nachdem in letzter Zeit auch die privaten Krankenversicherungen immer intensiver dazu übergehen, unsere DRG-Abrechnung zu prüfen, stellt sich mir eine Frage immer dringender.

    Bei vielen Anfragen fehlt die Entbindung von der Schweigepflicht. Daher bitten wir um ein entsprechendes Nachreichen. Einige Versicherungen lehnen dieses Vorgehen jedoch ab und teilen uns mit, dass wir diese selbst direkt beim Patienten anfordern sollen. Der steigenden Zahlen an Anfragen führen dadurch zu nicht unerheblichem Mehraufwand.

    Sind wir tatsächlich dazu verpflichtet, oder muss die Versicherung diese selbst mit einreichen, wenn Sie Unterlagen anfordert?

    Aufgrund der Rechtsbeziehung KH-PKV-Patient ist die Sache doch relativ kompliziert. Bisher muss ich zugeben, haben wir uns dann mit dem Patienten selbst in Verbindung gesetzt, nicht zuletzt um den Fall möglichst schnell abzuschließen und den Patienten nicht unnötiger Weise zusätzlich mit Rechtsangelegenheiten zu belasten. Der steigende Aufwand gibt allerdings langsam Anlass die Sache noch einmal grundsätzlich zu prüfen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    Ich kenne derartiges Gebaren nicht und kann mir nur verwundert die Augen reiben. Die Kassen wollen doch was von Ihnen.
    Also sollen Sie ihnen doch die Entbindung von der Schweigepflicht beibringen.
    Kleines Schmankerl dabei: ggf. willigt der Patient in etwas ein, was dazu führt, dass seine Rechnung nicht bezahtl wird (z.B. Folgen einer Suchterkrankung). In diesem Fall hätten Sie den schwarzen Peter, wenn der Patient Ihnen vorwirft, Ihnen die Entbindung unterschrieben zu haben ohne ihn über die Folgen zu informieren.

    Haben Sie das mal von einem Juristen prüfen lassen?

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Seyer,
    die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt bereits bei Abschluss eines Vetrages für eine PKV. Ich empfehle Ihnen einen PKV-Vetrag etwas näher zu betrachten, wenn Sie die Möglichkeit dazu haben sollten.
    Allerdings kann man diese auch für den speziellen Fall/Aufenthalt anfordern, wenn man den Vorgang in die Länge ziehen möchte.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Hallo Herr Lupus,
    zumindest bei älteren Verträgen bezieht sich diese Entbindung von der Schweigepflicht auf die Prüfung der im Versicherungsantrag gemachten Angaben und ist auf wenige Monate nach Abschluss befristet.
    Sollten neuere Verträge eine Pauschal-Klausel enthalten, so wäre es zumindest zweifelhaft, ob diese tatsächlich wirksam wäre.
    Bei möglichen Schadensersatzforderungen, drohender Vorstrafe mit bis zu drei Jahren Haft und möglichem Verlust der Approbation halte ich eine Einwilligung im Einzelfall für zwingend erforderlich. Alternativ können die Unterlagen dem Patienten zugesandt werden. Der kann dann selbst entscheiden, was er seiner Versicherung vorlegt.
    Problematischer sind aber die Ergebnisse der Prüfungen. Die Qualität der \"Gutachten\" liegt häufig noch deutlich unter dem Niveau des MdK.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer
    Ltr. Med. Controlling
    Klinikum Osnabrück GmbH

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Ich würde die Situation grundsätzlich auch so auffassen, wie sie merguet, allerdings finde ich die Situation relativ schwierig. In einem Gespräch, welches ich in dieser Woche geführt habe, wurde mir nur mitgeteilt, dass wir, sofern wir die Schweigepflichtsentbindung nicht selber anfordern auch gerne mit dem Patienten direkt abrechnen könnten ...

    Die bei Vertragsabschluss ggf. unterschreibene Schweipflichtsentbindung halte ich auch für ungültig.

    Viele Grüße
    S. Seyer

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zur weiteren Info zur Akteneinsicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Seyer

    Zitat

    allerdings finde ich die Situation relativ schwierig.

    die einfachste Möglichkeit besteht darin, die angeforderten Unterlagen zusammen mit einem kurzen Begleitschreiben direkt an den Patienten zu schicken. Dieser kann dann selbst entscheiden, ob er die Unterlagen weiterleiten möchte (und an wen) - zugleich wird er über den Prüfvorgang seitens seines Versicherers informiert.

    Datenschutzrechtlich sind Sie damit in jedem Fall aus dem Schneider.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Guten Tag Herr Seyer,

    der Bundesdatenschutzbeauftragte hat hierzu eine empfehlung gebeben:
    die Einwilligung des Patienten ist von der Versicherung der Anforderung beizulegen.
    Diese Einwilligungserklärung muss spezifisch beinhalten WAS VON WEM WOFÜR MIT WELCHEN EVT. FOLGEN angefordert wird.
    Legt die Versicherung eine Solche nicht oder anders vor, so sollte man aus Gründen der Rechtssicherheit die Unterlagen an den Patienten senden und diesen über Gründe und evt. Folgen aufklären.

    Ich habe mir ein Standardschreiben entworfen und fordere mit diesem die SPE nach o.a. Schema an.

    Auf keinen Fall sollte man entsprechend der vorangegangenen Empfehlung des BDSB die Unterlagen auf der Grundlage \"Treu und Glauben\" versenden. Laut dieser älteren Empfehlung reichte nämlich bereits die Bestätigung der Versicherung aus, dass eine SPE vorläge...

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"