Verlegungen in andere Einrichtungen

  • Liebes Forum,
    verfügt jemand über Unterlagen, aus denen hervorgeht, wann eine Verlegung
    - in ein anderes KH
    - in eine Rehareinrichtung
    - in eine Pflegereinrichtung
    erfolgt? Es gibt ja viele Kliniken, die mehrere Versorgungsformen anbieten.
    In der KFPV sind mit Verlegung in ein anderes KH nur KH i.S. des KHG gemeint.
    Und wie sorgen Sie für die korrekte Angabe der Entlassart? Prüfen Sie alle Fälle einzelnd?

    Gruß aus Hamburg

    Jan Cramer

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

  • Hallo Herr Kramer,
    ich habe keine Unterlagen...aber stimmt es, dass nach Verlegung in eine Reha, Altenheim pipapo es zu einem Abschlag der DRG-Pauschale kommt (auch wenn die Anschlußeinrichtung m.E. nicht nach DRG abgerechnet wird) ?


    --
    Grüße aus Hanau
    Poschmann

    Poschmann

  • Hallo Herr Poschmann,

    nach meinem Wissensstand kommt der Abschlag bei Verlegung im DRG-System nur zustande, wenn der Aufenthalt unterhalb der mittleren Verweildauer der betreffenden DRG ist.

    Der Abschlag ist auch zu berechnen, wenn Sie in ein Krankenhaus, das nach Bundespflegesatzverordnung abrechnet, verlegen. Ob eine Rehaeinrichtung oder eine Pflegeeinrichtung dazugehören, kann ich auf die Schnelle nicht beantworten.

    Gruß aus Gronau

    Guido Meeßen:kangoo:

    Mit freundlichen Grüßen,


    Meeßen
    :kangoo:

  • Hallo Herr Cramer,

    bei uns gibt das Pflegepersonal an, wohin ein Patient verlegt oder entlassen wird. Diese sind auf die Wichtigkeit der Angabe hingewiesen. Geprüft haben wir dies seither nicht. Da es jetzt um Geld geht, muß vermehrt darauf geachtet werden.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Morgen,

    es ist nicht immer ganz einfach zu entscheiden, ob ein Verlegungsabschlag berechnet werden muß oder nicht. Zuerstmal berechnet man ihn nur, wenn die VWD im eigenen Haus kürzer war als die mittlere VWD der jeweiligen DRG.

    Bei Verlegungen in eine Reha-Einrichtung oder ein Altenheim wird kein Verlegungsabschlag berechnet. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß die Leistung der FP ja zum Zeitpunkt einer solchen Verlegung komplett erbracht wurde und ein Abschlag daher nicht gerechtfertigt ist, zum anderen wird ja auch in den § 301-Daten die Verlegung in eine Rehaeinrichtung als "Entlassung (!) in eine Rehaeinrichtung" bezeichnet. Rehaeinrichtungen u.a. zählen auch nicht zum Geltungsbereich der BPflV (s. BPflV §1 und KHG §3 und §5), somit gilt §3 KFPV nicht. Sucht- u.a. Privatkliniken sind damit auch kein Fall mehr für Verlegungsabschläge, wohl aber psychiatrische Kliniken.

    Soviel an geballter Erkenntnis aus dem ständigen lernenden rechtsrheinischen Köln,:dance1:
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    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln

    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln