Zusatzentgelt ZE20xx-27

  • Hallo,
    wir möchten gern wissen, ob die Abrechnung des Zusatzentgeltes ZE2008-27 an die Kodierung von Prozeduren gebunden ist. Im Zusatzentgeltekatalog sind keine Prozeduren aufgeführt. Wir haben dieses ZE nicht vereinbart, wollen allerdings 600,- € abrechnen.
    Wir kodieren die Prozedur 8-810.b2, ist somit die Abrechnung möglich?
    Danke im Voraus
    Labi

  • Hallo,

    Sie könnten einmal bei Ihrer Krankenhausgesellschaft nachfragen, für die Bluter gibt es teilweise landesspezifische Vereinbarungen der Krankenhausgesellschaften mit den Kassen. Bei \"richtigen\" Blutern kommen Sie mit 600,- € nicht weit.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo,

    bei Blutern kann ich nur empfehlen das zu verhandeln, sonst sind sie im Zweifelsfall schnell im 6 stelligen Kostenbereich oder könenn den Pat. nicht behandeln- für 600 Euro bekommen sie so ca. 750-1000 Einheiten plasmatischen F VIII, das reicht hinten und vorne nicht.

    Mfg

    U.Neiser

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag allerseits,

    eine Krankenkasse möchte uns das ZE2010-27 bei Novoseven-Gabe infolge einer Massenblutung nach Entbindung bei HELLP-Syndrom nicht bezahlen.

    Der MDK kommt zu dem Ergebnis, dass eine \"akute erworbene Gerinnungsstörung\" vorgelegen habe und die Gabe indiziert gewesen sei.

    Die Krankenkasse argumentiert, dass für die Abrechnung dieser Zusatzentgelte nach der \"Empfehlungsvereinbarung für die Vergütung der Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren\" eine \"angeborene oder dauerhaft erworbene Blutgerinnungsstörung\" vorliegen müsse.

    In unserer Empfehlungsvereinbarung (Hessen) kann ich das so nicht finden, hier steht eindeutig:

    Zitat


    § 1 Anwendungsbereich

    Mit den in der Anlage bestimmten Zusatzentgelten werden die bei der Behandlung von angeborenen oder erworbenen Blutgerinnungsstörungen eingesetzten Blutgerinnungsfaktoren als Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Sie gelten für alle in Hessen erbrachten Leistungen.

    Die Krankenkasse beruft sich auf ein Urteil aus dem Saarland, aus dem hervorgehe, dass die Blutgerunngsstörung \"dauerhaft\" sein müsse, was hier nicht der Fall sei. Leider wurde mir das Urteil trotz Aufforderung noch nicht vorgelegt.

    Abgesehen davon, dass mich in Hessen ein Urteil aus dem Saarland nur bedingt tangiert, wäre ich doch für meine Argumentation an näheren Informationen interessiert.

    :h_frage: Wer weiß näheres bzw. wem ist es bereits ähnlich ergangen? :h_frage:

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    das liebe ich, sich auf Urteile berufen, die man nicht zur Verfügung stellen kann... (und vermutlich gar nicht selber gelsen hat...)
    Und in der Tat, wenn alle Urteile aus dem Saarland auch woanders gelten würden, wüßte ich mehrere, die ic nutzen würde...

    Wobei auch der Spitzenverband Bund eine solche Regelung nicht kennt, s. Schreiben vom 08.02.2011:

    \"An keiner Stelle der von der Selbstverwaltung auf Bundesebene getroffenen Vereinbarungen sind Einschränkungen bzw. Ausschlüsse bezüglich der erworbenen Blutererkrankungen bzw. Blutgerinnungsstörungen formuliert worden. Demnach können also
    entweder auf Landesebene oder auch für ein einzelnes Krankenhaus Zusatzentgelte für sowohl angeborene als auch temporär und dauerhaft erworbene plasmatische, zelluläre und gefäßbedingte Blutgerinnungsstörungen nach Mengen und Preisen verhandelt und vereinbart werden.\"

    Aber auch die DKG war von dieser klaren Aussage überrascht...

    Gruß, JH

  • Hallo Hr. Schaffert,
    haben Sie schon einen Blick in Ihre Entgeltvereinbarung 2010 geworfen? Vielleicht steht da was genaueres drin?

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt