Sehr geehrtes Forum,
in unserem Haus kam in letzter Zeit vermehrt die Frage auf, inwieweit durch die Festlegung der Fachabteilungsstruktur eines Krankenhauses auch das zulässige Leistungsangebot begrenzt wird.
Insbesondere die Grenzgebiete zwischen mehreren Fachabteilungen sind da von Interesse. Also nicht die Erbringung von HNO Leistungen in einer Gynäkologie!
Konkreter Streitpunkt ist die Erbringung von elektiven Bandscheibenoperationen in einer Allgemeinchirurgie. Gibt es verbindliche Regelungen die eine solche Erbringung ausschließen. Meine einizige Lösung wäre hilfsweise die Weiterbildungsordnung heranzuziehen. Die ist aber gerade im Bereich Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie nicht so eindeutig, dass mir diese hilft.
Kennt jemand andere Rechtsgrundlagen?
Danke für die Hilfe
Schmitz