Ausschluss von Leistungen durch die Krankenhausplanung

  • Sehr geehrtes Forum,
    in unserem Haus kam in letzter Zeit vermehrt die Frage auf, inwieweit durch die Festlegung der Fachabteilungsstruktur eines Krankenhauses auch das zulässige Leistungsangebot begrenzt wird.
    Insbesondere die Grenzgebiete zwischen mehreren Fachabteilungen sind da von Interesse. Also nicht die Erbringung von HNO Leistungen in einer Gynäkologie!
    Konkreter Streitpunkt ist die Erbringung von elektiven Bandscheibenoperationen in einer Allgemeinchirurgie. Gibt es verbindliche Regelungen die eine solche Erbringung ausschließen. Meine einizige Lösung wäre hilfsweise die Weiterbildungsordnung heranzuziehen. Die ist aber gerade im Bereich Chirurgie, Orthopädie, Neurochirurgie nicht so eindeutig, dass mir diese hilft.
    Kennt jemand andere Rechtsgrundlagen?

    Danke für die Hilfe

    Schmitz

  • Hallo Herr Schmitz,

    grundsätzlich ergibt sich der Versorgungsauftrag aus Ihrem Festellungbescheid. Da hier eine differenzierte Herangehensweise natürlich äußerst schwierig ist, wird häufig die Weiterbildungsordnung herangezogen. Das MAGS NRW setzt jedoch in nicht ausgewiesenen Teilgebieten noch eine Dominanzgrenze an, die festlegt, das die Leistungen dieses Teilgebietes andere Bereiche nicht dominieren dürfen. Genauere Informationen liegen mir hierzu leider nicht vor.

    Grundsätzlich sind allerdings alle Leistungen, die Inhalt der Weiterbildungsordnung sind, auch Inhalt Ihres Versorgungsauftrages und damit müssten doch die Bandscheibenoperationen in der Allgemeinchirurgie erbringbar sein. Auch wenn ich mich in den Weiterbildungsordnung nicht soweit auskenne kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Leistung nicht Bestandteil ist.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Zitat


    Original von sschmitz:
    Also nicht die Erbringung von HNO Leistungen in einer Gynäkologie!

    Konkreter Streitpunkt ist die Erbringung von elektiven Bandscheibenoperationen in einer Allgemeinchirurgie.

    äääh, wo ist der Unterschied?

    im Ernst: in NRW sind Bandscheibenoperationen kein Bestandteil der Weiterbildungsordnung für Allgemeinchirurgen, sondern lediglich für den Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie.

    Auch in der alten Weiterbildungsordnung (bis 1.10.2005) waren Bandscheibenoperationen in den Richtlinien für den Facharzt Chirurgie nicht enthalten, sondern nur in dem damaligen Schwerpunkt Unfallchirurgie.

    An meine Bandscheiben lasse ich jedenfalls keinen Allgemeinchirurgen...

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Zitat


    Original von Leonhardt:
    ...An meine Bandscheiben lasse ich jedenfalls keinen Allgemeinchirurgen...


    ...und auch sonst niemand ;)


    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo zusammen,

    nun ja, ich denke es geht hier nicht um die Frage, ob ein Facharzt für allgemeine Chirurgie an der Wirbelsäule operieren darf (bzw. sollte), sondern ob auch ein entsprechender Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurg in einer solchen Abteilung diese Eingriffe durchführen darf, d. h. diese im Versorgungsauftrag des Krankenhauses liegen.

    Bei einigen Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung ist lediglich die \"Allgemeine Chirurgie\" ausgewiesen, die sich intern häufig in verschiedene chirurgische Abteilungen untergliedert (z. B. Allgemein- und Viszeralchirurgie + Unfallchirurgie).

    Zudem sind reine Schwerpunktbezeichnungen irrelevant für den Versorgungsauftrag, grundsätzlich darf z. B. eine Abteilung für Innere Medizin auch kardiologische Leistungen erbringen.

    Viele Grüße
    S. Seyer