Obduktion wie kodieren

  • Wertes Forum,
    bei meiner letzten Schulung wurde ich mit eienr Frage konfrontiert, über die ich bislang noch nicht so recht nachgedacht habe und die ich deshalb hier zur Diskussion stellen möchte:

    Es gibt ja jetzt neu den Kode 9-990 für die Obduktion.
    Allerdings wird die Obduktion post mortem durchgeführt und die stationäre Behandlung endet mit dem Tod.

    Ist die Obduktion im Sinne der geltenden Regeln kodierfähig?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,

    zumindest bei einem pflichtversicherten oder freiwilligen Mitglied einer gesetz. KK kann dieser OPS nicht kodiert und abgerechnet werden, da die Mitgliedschaft bei freiw. und versicherungspflichtigen Mitgliedern mit dem Tod endet (§ 190 Abs. 1 SGB V sowie § 191 Nr. 1 SGB V).

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,
    wir kodieren diesen OPS in unserem KIS, setzten Ihn aber auf nicht DRG relevant.

    Damit wird er nicht in den Groupungsprozess mit einbezogen oder der KK übermittelt, aber wir können entsprechende Auswertungen fahren.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Horndasch,

    zur Zeit ist die Angabe eines Datums für diese Prozedur nach Versterben des Patienten technisch (meist) nicht möglich.

    Verantwortlich, dachte man, sei das Datenübermittlungsverfahren nach § 21 KHEntgG bzw. § 301 SGB V, das von den Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene vorgegeben wird. Im § 21 KHEntgG bzw. § 301 SGB V ist festgelegt, dass die Krankenhäuser die Prozeduren mit Datum zu verschlüsseln und zu übermitteln haben. Hier sei dann die Eingabe einer Prozedur mit Datum nach Entlassung nicht möglich. Wie gesagt, dachte man...

    Die zuständigen Selbstverwaltungspartner wurden daher gebeten, die notwendigen Anpassungen der Datenübermittlungsvereinbarung kurzfristig vorzunehmen, damit eine Übermittlung möglich wird.

    Es stellte sich aber heraus, dass die Einschränkung in dieser Form gar nicht in den entsprechenden § vorgegeben ist. Es ist \"nur\" ein Problem der KIS. Viele Programme sind so scharf programmiert, dass die Datumsangabe einer Prozedur mir Erbringung nach Entlassung nicht möglich ist. Somit ist diese Problem von der IT-Branche zu lösen. Entsprechende Gespräche auf dieser Ebene wurden schon geführt.
    Gleiches gilt für die zukünftige Übermittlung des §21-Datensatz an das InEK mit dem Obduktionskode. Auch hier werden entsprechende Anpassungen vorgenommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,
    danke für die Antworten. aber mir ging es nicht um die technische Abwicklung, sondern um die grundsätzliche Fragestellung.

    Die Sozialleistungspflicht des Kostenträgers endet mit dem Tod. Die Obduktion wird nach dem Tod durchgeführt und dürfte demnach analog der Problematik in der Transplantationsmedizin (s. Kap. 7.1.1 des Kalkulationshandbuches) gar nicht mehr kodiert werden.

    Darf denn dann die Obduktion überhaupt im §21-Datensatz an das INEK übermittelt werden?

    So stellt sich auch die Frage nach der Erlösrelevanz; wenn die Obduktion auch in den Kalkulationshäusern nicht kodiert werden darf und demnach garn nicht als Splitkriterium auftreten kann.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Horndasch,

    wenn nicht kodiert werden sollte, wären die oben geschilderten Anstrengungen ja überflüssig.

  • Guten Morgen,

    ich verfolge die Diskussion mit Interesse, da eigentlich davon auszugehen ist, daß die Schaffung eines Codes für die Obduktion bei den Schöpfern dieser Option automatisch die Frage generiert haben muß, ob denn die Leistung bei einem Verstorbenen überhaupt in den Wirkungsbereich von Codierung fällt oder nicht. Ich würde zunächst einmal ungeachtet der ganzen lustigen Wirrungen in den Systemen davon ausgehen, daß diese Frage positiv beantwortet wurde.
    Natürlich liegt die Obduktion zeitlich nach dem Tod eines Patienten; sie stellt sich aber in den Dienst der gesamten Krankenhausbehandlung (oder vielleicht nicht?). Von daher mag jetzt die Frage aufgeworfen werden, ob den auch ökonomisch der Aufwand von dieser Seite in die Leistungssphäre der GKV fällt. Nach meiner Einschätzung muß man diese Frage mit \"JA\" beantworten, es sei denn, man wollte den Sinn von Obduktionen für die Behandlung von Menschen prinzipiell verneinen und/oder diesen Leistungsbereich der Pathologie ökonomisch austrocknen - in beiden Fällen ein eher fragwürdiges Unterfangen.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Forum, hallo Herr Sander,

    ohne den Sinn für eine Obduktion zu verneinen, meine ich dennoch, das die Leistungspflicht einer GKV irgendwann doch beendet sein muss. Dies regelt derzeit eindeutig das SGB V, wonach hier die Leistungspflicht mit dem Tod endet.

    Zu dem Zitat \"im Dienst der gesamten KH-Behandlung\" verweise ich auf den § 27 Abs. 1 Satz 5 SBG V i. V. m. § 39 SGB V welcher beschreibt das Versicherte Anspruch auf KH Behandlung haben um u. a. eine Krankheit zu erkennen, zu heilen etc. Bei einer Obduktion handelt es sich meines Wissens (als Nicht-Mediziner) doch um keinen \"Krankheitszustand\". Der OPS \"Obduktion\" kann somit im Sinne einer KH Behandlung nicht kodiert und vergütet werden. Dies legen Leistungs- und Versicherungsrechtliche Bestimmungen im SGV V fest.

    Anders verhält es sich z. B. bei einer Obduktion gem. § 87 StPO (unbek. Todesursache, Fremverschulden...), welche dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Hier wird die Kodierung des OPS Sinn machen. Jedoch ist auch hier die GKV nicht Kostenträger.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits,

    in Bezug auf das Leistungsrecht ist diese Thematik ja wirklich hochinteressant.

    Die Obduktion dient ja durchaus der Krankheitserkennung (=Leistungsmerkmal der GKV), zugegeben: die Heilung, Verbesserung oder Linderung ist dann wohl kaum noch zu erwarten.

    Dass die Leistungspflicht der Krankenkasse mit dem Tod endet, ist auch nicht ganz richtig, denn die Regelung zum nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2) spricht nur vom Ende der Mitgliedschaft (dies ist tatsächlich der Tod), die Leistungspflicht dagegen besteht noch einen Monat über die Mitgliedschaft hinaus und zwar ohne Einschränkung der Art der Beendigung der Mitgliedschaft (Das die Leiche eine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine neue Versicherung abschließt, ist ja wohl eher nicht zu erwarten).

    Die Obduktion dient letztlich allerdings natürlich nicht dem Versicherten, sondern eher dem Allgemeinwohl. Hier wird es sicherlich kritisch, denn den Anspruch auf Leistungen der GKV hat ja immer der Versicherte und nicht das Krankenhaus. Dennoch denke ich, dass Sinn und Zweck der Einführung des Obduktionskodes (der ja ausdrücklich nicht bei der forensischen Obduktion anwendung findet) eine Refinanzierung der dadurch enstehenden Kosten ist. Das dies aus Sicht der Krankenkasse versicherungsfremde Leistungen sind, kann ich nachvollziehen.

    Jedenfalls lässt die Einführung des Kodes erahnen, dass der MDK bald die Notwendigkeit der Obduktion überprüfen wird...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum, hallo Herr Schaffert,

    ob der MDK wirklich bei der Kodierung \"Obduktion\" Leistungsrechtliche Entscheidungen treffen will oder kann bleibt abzuwarten.

    Ihre Auffassung, \"das die Leistungspflicht der KK nicht mit dem Tod endet\" verwirrt mich etwas. Die Regelung nach § 19 Abs. 2 SGB V wird präzisiert durch das gemeinsame Rundschreiben d. Spitzenverbände der KK (Rundschreiben 88c zu § 19 SGB V). In dem Titel \"Allgemeines\" wird explizit darauf hingewiesen, das der Anspruch auf Leistungen grds. mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt. Ein nachgehender Leistungsanspruch bei Verstorbenen existiert somit grds. nicht.

    Rechtsbegründen können somit sowohl Leistungsrechtliche Gründe (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 39 SGB V als auch Versicherungsrechtliche Gründe (§ 190 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 2 SBG V i. V. m RS 88 c zu § 19 SBG V sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag Einsprungsprinz,

    Ein \"Rundschreiben\" ist bei allem Wohlwollen wohl kaum rechtsverbindlich und steht uns externen auch nicht zur Verfügung. Wenn wir mal den Tod beiseite lassen (da will ich mich nicht festlegen, sondern habe lediglich eine mögliche Argumentation dargestellt) so geht nach § 19 Abs 2 die Leistungspflicht der Krankenkasse ganz eindeutig einen Monat über das ende der Mitgliedschaft hinaus, wenn der (ehemalige) Versicherte nicht erwerbstätig ist und keine andere Versicherung nach § 10 SGB V leitungspflichtig ist:

    Zitat

    § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

    (1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.


    Jetzt wird aber etwas anderes bestimmt:

    Zitat

    (2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

    (3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

    Auch Absatz 3 zeigt ja, dass die durch den Versicherten begründete Leistungspflicht (in diesem Fall jedoch zugungsten der Angehörigen) durchaus nicht mit dem Tod endet.

    Allerdings ist in Absatz 2 nur von Verscherungspflichtigen die Rede, d. h. er gilt nicht für freiwillige Versicherute!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,