Verdachtsdiagnose Ösophaguskarzinom ohne histologische Sicherung

  • Hallo Forum,

    ich benötige Hilfe bei folgendem Fall:

    ein Patient wird aufgenommen wegen Dysphagie und unklarer Gewichtsabnahme seit ca. einem Jahr; in der ÖGD findet sich eine deutliche Ösophagusstenose ca. 30 cm ab Zahnreihe (auf eine blinde Biopsie wird verzichtet), im CT Thorax finden sich mehrere Lymphome, außerdem unterhalb der Bifurkation eine Raumforderung mit Kompression des Ösophagus und Verlagerung nach links; in Gesamtschau der klinische Befunde besteht am ehesten ein ausgedehntes stenosierendes Ösophaguskarzinom mit ausgedehnter Lymphknotenbeteiligung (histologisch jedoch nicht gesichert), DD Lymphom.

    Soviel zu den Fakten ...

    Hauptdiagnose ????

    1. C15.1 Bösartige Neubildung: Thorakaler Ösophagus
    (meiner Meinung nach falsch, da keine histologische Sicherung)

    2. D37.7 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Sonstige Verdauungsorgane
    (schon besser, aber es ist ja nicht gesichert, dass die Raumforderung tatsächlich vom Ösophagus ausging; vgl. oben)

    3. D38.3 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Mediastinum
    (vgl. Bildgebung)

    oder gar

    4. R93.8 Abnorme Befunde bei der bildgebenden Diagnostik an sonstigen näher bezeichneten Körperstrukturen ??

    Vielen Dank im voraus und Grüße aus dem mäßig verschneiten Hessen!

    Dr. Kirsten Jesse

  • Hallo Frau Jesse,
    1 scheidet für mich aus, da nur VD
    4 scheidet aus, da Diagnose 2 oder 3 nach DKR D002f vorrangig vor Symptomen

    Ob 2 oder 3 der Vorzug zu geben ist, würde ich vom Endoskopie-Befund (Infiltration) abhängig machen.

    Viele Grüße aus dem tief-verschneiten Lindenberg

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Hallo Jesse,

    ich denke hier ist gemäß der DKR D008b (Verdachtsdiagnosen) zu verfahren. Wenn beim Patienten Untersuchungen vorgenommen wurden, aber keine Behandlung im Bezug auf die Verdachtsdiagnose erfolgte, ist bei Entlassung nach Hause das Symptom (hier: Ösophagusstenose K 22.2) zu kodieren.

    Wurde bei nicht eindeutigen Untersuchungsergebnissen eine Behandlung eingeleitet und der Patient nach Hause entlassen, so ist die Verdachtsdiagnose (hier: Ösophagustumor D 37.7 bzw. evtl. als konk. HD D 38.3) zu kodieren.

    Bei Verlegung in ein anderes KH darf ebenfalls die Verdachtsdiagnose kodiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    :a_augenruppel: sie meinen sicherlich nicht das Symptom, da sie ansonsten der Dysphagie den vorrang geben müssten? :d_gutefrage: :a_augenruppel:

    Bin aber ihrer Meinung das die K 22.2 HD des Aufenthaltes hier ist.

    Gruß aus dem Regen :sterne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Herr Schulz,

    tja, lt. DKR D008b ist, wenn Untersuchungen vorgenommen wurden aber keine Behandlung im Bezug zur Verdachtsdiagnose erfolgte, das Symptom als HD zu werten.

    Mit der Dysphagie könnte man auch richtig liegen. Ich jedoch habe die Ösophagusstenose im \"erweiterten\" Sinne auch als Symtom angesehen, welches das histologisch nicht gesicherte Tumorgeschehen meiner Ansicht nach etwas präziser als die Dysphagie umschreibt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen, lieber Einsparungsprinz,

    der radiologische Nachweis eines Tumors unklarer Dignität ist definitiv keine Verdachtsdiagnose! :u_shocking:

    Daher nach D002f (Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit) mit radiologischer Diagnose ist sicher nicht das Symptom als HD zu verwenden.

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]