Entlassung gegen ärztlichen Rat / UGV

  • Liebe Forumsmitglieder,

    vielleicht hat es diese Diskussion schon gegeben, ich kann sie jedoch nicht finden.

    Wenn ein Patient dokumentiert gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlässt, dadurch die untere Grenzverweildauer unterschreitet und bei objektiver Betrachtung -soweit möglich- unter medizinischen Aspekten bis zum Erreichen der UVG hätte bleiben müssen, entsteht dem KH ein Schaden, da Kurzliegerabschläge fällig werden. Eigentlich müsste man diese dem Patienten in Rechnung stellen. :devil:

    Es stellt sich die Frage, ob man gegenüber der Krankenkasse die Abrechnung der ungekürzten DRG verlangen kann.
    Ggf. liegt eine Analogie zur Entscheidung des BSG BSG-Urteil vom
    17.03.2005 (Az: B3 KR 11/04 R) bezüglich der geplanten Aufenthaltsdauer zur Bewertung stationär, teilstationär etc. vor.

    Gibt es hierzu eindeutige Regelungen oder Rechtsprechung?

    Vielen Dank

    medman2

  • Hallo medman,

    so ärgerlich dieses Verhalten ist, Sie können nichts machen. Der Pat. hat die UGVD nicht erreicht also -> Abschlag.

    Wie wollten Sie dies auch begründen? Es ist ein Sachleistungsprinzip. Wenn Sie keine Sachleistung erbringen, weil der Pat. nicht da ist, womit begründen Sie dann Ihren Anspruch?

    Nicht ärgern, nur wundern :d_zwinker:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag,

    Voraussetzung für die Abrechnung einer Leistung ist, dass diese Leistung auch erbracht wurde. Es entsteht dem Krankenhaus auch kein Schaden, da ja der Erlös, den Sie erhalten, entsprechend der tatsächlichen Kosten für diese tatsächliche Behandlungsdauer kalkuliert ist.

    Weder hat das Krankenhaus unmittelbar mit Beginn der Krankenhausbehandlung Anspruch auf den kompletten DRG-Betrag (nur dann würde evtl. ein \"Schaden\" entstehen) , noch würde ein Gericht ihnen den Betrag für die nicht erbrachte Leistung zusprechen. Auch das BSG geht ja in dem angesprochenen Urteil davon aus, dass auch tatsächlich eine Krankenhausbehandlung begonnen wurde, die abgerechnete Leistung also zumindest teilweise erbracht und lediglich später abgebrochen wurde.

    Ich sehe für Ihre Argumentation keine juristische Grundlage.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    es ist richtig, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht wurde, somit auch keine Kosten entstehen, von daher ist Ihre Argumentation nachvollziehbar.

    Allerdings sind die Kurzliegerabschläge nach meinem Eindruck relativ hoch. Sind diese tatsächlich real kalkuliert?:d_neinnein:

    medman2

  • Schönen guten Tag,

    Laut InEk sind die Abschläge in der Regel durchaus real kalkuliert. Es ist ja auch nicht so, dass die Patienten, die gerade die untere Grenzverweildauer überschreiten, so viel Kosten verursachen, wie über die DRG erlöst wird, sondern dies ist (durchschnittlich) erst so um die mittlere Verweildauer der Fall. Insofern stellen die Kurzliegerabschläge den Abstand zwischen den durchschnittlichen kalkulierten Kosten der Inlier und den Kosten der Tagesfälle komprimiert auf die Tage der UGVD dar.

    Ganz grob vereinfacht gesagt trifft der Erlös des Tagesfalles und der Erlös des Falles mit mittlerer Verweildauer in etwa die Kosten. Bei allen anderen Fällen sind Erlöse und Kosten unterschiedlich.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,

    wir haben jetzt ein Fall, wo der Patient an einem Tag aufgenommen und gegen ärztlichen Rat entlassen wurde. 2 Wochen später ist er vst und am nächsten Tag stationär aufgenommen. Die Fälle wurden verknüpft. Soweit sogut. Jetzt möchte aber die KK einen Verlägungsabschlag wg der UGVD. ?)Solange der erste Aufenthalt einzeln berechnet war, war der Abschlag auch berechnet, aber jetzt bei Verknüpfung geht es nicht. Meine Meinung nach ist es richtig, was meint das Forum? :sterne:

    Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Tag

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo Lorelei,

    ich denke Sie meinen Abschläge zw. nichterreichen der UGVD? Dann müssten Sie die Rechtsvorschriften nach § 1 Abs. 3 und Abs. 7 FPV i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1-3 FPV beachten.

    Die Belegungstage sind daher zusammenzurechnen. Sollte die UGVD dann unterschritten werden, sind nach den oben aufgeführten Rechtsvorschriften UGVD Abschläge auch bei einem Wiederaufnahmefall zu berechnen. Auch die Entlassart \"gegen ärztl. Rat\" ändert nichts an der Verfahrensweise, da diese in der FPV nicht explizit erwähnt wird und somit nicht zu berücksichtigen ist.

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    danke für die Antwort. Natürlich meinte ich die Abschläge zw. nichterreichen der UGVD. Die VD beträgt 6 Tage, die UGVD 1 Tag, also bekommt die KK keine Abschläge. Mir ist auch bekannt, dass der Entlassart nichts an der Verfahrensweise ändert. Die Frage der KK fand ich nur ein wenig komisch, denn normalerweise bei einer Fallzusammenführung die Verweildauer ein wenig größer ist als 1 oder 2 Tage und dann ist natürlich eine Unterschreitung der UGVD sehr selten möglich. Oder irre ich mich?
    :d_zwinker:

    Viele Grüße


    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

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  • Hallo Lorelei,

    da haben Sie recht. Bei größerer Verweildauer ist ein nichterreichen der UGVD wirklich selten. Typisch dagegen z. B. bei Verweildauer von 1 Tag mit \"Entlassung geg. ärztl. Rat\". Die Anfrage der KK finde ich jedoch auch etwas seltsam, denn diese müsste eigent. auch die Vorschriften der FPV kennen und bei einer Verweildauer v. 6 Tagen bei UGVD 1 Tag gibts eigentlich nichts mehr zu \"rätseln\"...

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo Forumsmitglieder,

    meine Frage passt zwar nicht genau hier rein, aber immerhin:

    Ein Patient kommt in die Notaufnahme. Vom behandelnden Arzt wird der Verdacht auf Magen-Darm-Blutung geäußert. Er möchte den Patienten stationär aufnehmen (Koloskopie, Infusionen...). Entlassung gegen ärztlichen Rat (Reversschein liegt vor).

    Alles fand in der Notaufnahme statt. Es gab keinen Stationskontakt. Der gesamte Aufenthalt währte gerade 2 Stunden.

    Kann ich den Patienten stationär abrechnen wegen des geplanten Behandlungsablaufes? Für den Patienten war das Ganze sicher eher ein \"gefühlter\" ambulanter Fall. :a_augenruppel:

    Danke für erhellende Antworten!!!

    Viele Grüße

    Andi :d_zwinker:

  • Hallo Andi,
    meiner Meinung nach erfolgte hier keine Eingliederung in die organisatorische Einheit Krankenhaus, sondern es handelt sich wohl eher um eine vorstationäre Behandlung und kann dann auch so abgerechnet werden. Die Untersuchung diente der Feststellung der stationären Behandlungsbedürftigkeit und die wurde ja auch bestätigt, jedoch kam es trotzdem nicht zum stationären Aufenthalt, so dass ich denke, dass die vorstationäre Pauschale hier ok ist.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt