Liebe Forumsmitglieder,
vielleicht hat es diese Diskussion schon gegeben, ich kann sie jedoch nicht finden.
Wenn ein Patient dokumentiert gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlässt, dadurch die untere Grenzverweildauer unterschreitet und bei objektiver Betrachtung -soweit möglich- unter medizinischen Aspekten bis zum Erreichen der UVG hätte bleiben müssen, entsteht dem KH ein Schaden, da Kurzliegerabschläge fällig werden. Eigentlich müsste man diese dem Patienten in Rechnung stellen. :devil:
Es stellt sich die Frage, ob man gegenüber der Krankenkasse die Abrechnung der ungekürzten DRG verlangen kann.
Ggf. liegt eine Analogie zur Entscheidung des BSG BSG-Urteil vom
17.03.2005 (Az: B3 KR 11/04 R) bezüglich der geplanten Aufenthaltsdauer zur Bewertung stationär, teilstationär etc. vor.
Gibt es hierzu eindeutige Regelungen oder Rechtsprechung?
Vielen Dank
medman2