Hallo Herr Schaffert
Zitat
Original von R. Schaffert:
Voraussetzung für die Abrechnung der stationären Behandlung nach den BSG-Urteilen ist meiner Meinung nach 1. die geplante Behandlungsdauer und 2. der Beginn der Krankenhausbehandlung.
Ich denke genau das ist es, aber eben nicht der Kontakt des Pat. mit dem Krhs.-Bett. Die Behandlung kann (und wird) auch in der Notaufnahme stattfinden.