Entlassung gegen ärztlichen Rat / UGV

  • Hallo Herr Schaffert

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Voraussetzung für die Abrechnung der stationären Behandlung nach den BSG-Urteilen ist meiner Meinung nach 1. die geplante Behandlungsdauer und 2. der Beginn der Krankenhausbehandlung.

    Ich denke genau das ist es, aber eben nicht der Kontakt des Pat. mit dem Krhs.-Bett. Die Behandlung kann (und wird) auch in der Notaufnahme stattfinden.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen zusammen,

    ich denke auch, dass Herr Schaffert hier recht hat. Die geplante Aufenthaltsdauer alleine reicht nicht, zur Integration in den stationären Ablauf ist es allerdings auch nicht erforderlich, dass der Patient am Krankenhaus Krankenhausbett \"ankommt\". Eine klare Definition zur Integration in den stationären Ablauf gibt es aber leider wohl nicht, meines Erachtens müsste der Weg zur Versorgung auf der Station allerdings schon nachvollziehbar initiiert worden sein.

    Zur Variante 2: Abrechnung vorstationär
    Das geht so direkt eigentlich nicht, allerdings gibt es neben der Vorstationären Behandlung im NRW Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V auch noch die Möglichkeit der Abklärungsuntersuchung. Hier verschwimmen die Grenzen zur vorstationären Behandlung allerdings, da die Behandlung ggf. auch hier mit einer vorstationären Pauschale abgerechnet werden kann. Die Voraussetzung einer Einweisung ist dort allerdings explizit nicht gefordert.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer