Entlassung gegen ärztlichen Rat / UGV

  • Hallo Herr Bauer,

    gerade weil die stationäre Behandlungsbedüftigkeit bejaht wurde und ein Behandlungsplan mind. eine Übernachtung vorgesehen hätte, sehe ich hier durchaus Interpretationsspielraum.

    Übrigens wird vorstationär doch nur auf Einweisung abgerechnet. Gerade dieser Schein liegt hier ja nicht vor.

    Viele Grüße

    Andi :d_zwinker:

  • Hallo Andi, hallo Herr Bauer,

    eine vorstationäre Abrechnung kann auch bei notfallmäßiger Aufnahme mit vorstationäre Behandlung zur Vermeidung eines vollstationären KH-Aufenthalts erfolgen, wozu ein Einweisungschein nicht benötigt wird bzw. zw. der Notfallsituation gar nicht vorher ausgestellt werden kann.

    Zw. der Abrechnung im beschriebenen Fall bin ich folgender Meinung: Die von Hr. Bauer vorgeschlagenen \"vorstationäre Abrechnungweise\" liegt mir ebenfalls sehr nahe. Dennoch wage ich zu behaupten, daß dieser Fall bei einer eventl. MDK-Prüfung von diesem \"durchgewunken\" wird und somit der vollstationären Abrechnung der \"Weg geebnet\" wird.

    MfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    gemäß § 115a SGB V kann eine vorstationäre Behandlung nur bei Verordnung von Krankenhausbehandlung, also mit Einweisung erfolgen.

    @ Andi: Ich glaube nicht, dass es im Gesundheitswesen speziell im Krankenhausbereich viele Dinge gibt, die nicht interpretationswürdig sind, unserem wunderbaren Gesetzgeber sei Dank! :augenroll:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Andi,

    ich rechne solche Fälle immer stationär ab, denn der Patient sollte auch stationär behandelt werden - ist aber gegen ärztlichen Rat gegangen. Muss natürlich auch so dokumentiert werden, am besten Unterschrift des Patienten und die Entlassart mit 04 eingeben.

    Viele Grüße

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Guten Tag,
    es ist halt ein kleiner Unterschied ob die stationäre Aufnahme verweigert
    oder
    die stationäre Behandlung abgebrochen wurde.

    Wie Lorelei schon richtig sagt: entscheidend ist hier die Dokumentation; und die ähnelt oft einer vorstationären Abklärung.

    Wenn der Patient die Ambulanz nicht verlassen hat und Sie in der Ambulanz keine Betten haben und der patient wieder gegangen ist - wie wollen Sie da die Eingliederung in den KH-Betrieb im Zweifelsfall vor dem SG belegen?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Bauer,

    mein Beitrag weicht jetzt evtl. etwas von der ursprünglichen Fragestellung ab, aber ich sehe den § 115a SGB V nicht so \"streng\". Steht doch hier im Abs. 1 \"Das KH kann bei Verordnung...\". Meine Auslegung tendiert hier auf das Wort \"kann\".

    Ich persönlich würde daher eine notfallmäßige Aufnahme (zur Vermeidung eines stat. Aufenhalts) mit vorstationärer Abrechnung jedoch ohne Einweisungsschein ohne Probleme akzeptieren zumal dies evtl. die \"günstigere und problemlosere Variante\" darstellt.

    MfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    das würde ich auch zumal der Verweis auf die Notfallpauschale bei vielen Krankenhäusern nicht wirklich Akzeptanz findet!
    Gruß

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Horndasch,
    so wie ich die entsprechenden Urteile interpretiere geht es um die Planung, nicht das tatsächliche liegen in einem Krhs.-Bett.
    Der Pat. der in der Notaufnahme verstirbt, war auch nicht in einem Krhs-Bett. Aber es ist ein vollstationärer Aufenthalt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    es freut mich, daß ich doch nicht ganz daneben liege bei der Einschätzung,daß der Fall Gesprächsstoff birgt.

    Ich möchte MiChu zustimmen. Die Eingliederung in den KH-Betrieb erfolgt mit der Entscheidung, dass der Patient stationär verbleiben muß. Es sind Untersuchungen etc. geplant, die die Übernachtung notwendig machen. Nur die Reversentlassung verhindert die Bekanntschaft des Patienten mit einem KH-Bett. Damit sehe ich die vollstationäre Behandlung als erfüllt an.

    Viele Grüße

    Andi :d_zwinker:

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von MiChu:
    Hallo Herr Horndasch,
    so wie ich die entsprechenden Urteile interpretiere geht es um die Planung, nicht das tatsächliche liegen in einem Krhs.-Bett.

    Da interpretieren Sie aber meiner Ansicht nach nicht richtig. Wenn sie die Urteile richtig lesen, geht das BSG immer davon aus, dass die Krankenhauspezifische Leistung (Intergration in den stationären Ablauf, weiterführende Diagnostik und/oder Therapie) auch stattgefunden hat. Wenn der Patient die stationäre Behandlung bereits von Anfang an ablehnt dann erbringen sie die Leistung, die Sie abrechnen wollen erst gar nicht. Voraussetzung für die Abrechnung der stationären Behandlung nach den BSG-Urteilen ist meiner Meinung nach 1. die geplante Behandlungsdauer und 2. der Beginn der Krankenhausbehandlung.

    Im Hessischen Landesvertrag wird zum Beispiel auch explizit festgelegt, dass vor der stationären Behandlung eine Aufnahmeuntersuchung stattfinden muss, aus der sich dann die Enscheidung zur stationären Behandlung ergibt.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag,
    dann gucken Sie aber bitte darauf, was in Ihrer Revers-Entlassung steht:
    Abbruch der stationären Behandlung oder Verweigerung der Aufnahme.
    Nach unserer Erfahrung gibt es bei diesem bestimmten Patientenklientel dann auch Probleme, wenn die Zuzahlung für den kurzstationären Aufenthalt eingefordert wird.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch