Mindestmenge Knie-TEP

  • Hallo Forum,

    ich bereite gerade die Unterlagen für unsere Entgeltverhandlung vor. U.a. fragen die Kostenträger die Mindestmengen ab.

    Jetzt bin ich bei den Knie-TEPs ein wenig ins grübeln gekommen.

    Wieso stehen nur die OPS 5-822.** also die Erstimplantation in der Mindestmengenvereinbarung nicht aber die 5-823.** (Revision, Wechsel und Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk)?

    Vielen Dank für hoffentlich erhellende Antworten.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    die Frage habe ich damals auch gestellt, es konnte mir niemand erklären. Es ist eben so wie bei anderen Katalogen (z. B. § 115) auch, daß es sich um \"politische\" Entscheidungen bzw. Kompromisse und Verhandlungslösungen handelt, die von Leuten vereinbart werden, die der Materie fern sind.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    dass hat ich befürchtet bzw. vielmehr gehofft, da mir persönlich kein Grund eingefallen ist.

    Vielen Dank.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten Tag!

    Wenn ich also die Mindestmengen zur Knie-TEP (5-822.--) nicht erreiche, kann ich dennoch einen Knie-TEP-Wechsel (5-823.-- durchführen?

    Freundlicher Gruß
    Gefäßchirurg

  • Guten Morgen,

    ja, prinzipiell geht das.

    Wie begeistert die Kassen sein werden, die Leistungen mit Ihnen im Budget zu vereinbaren, bliebe abzuwarten.

    Als Patient würde ich mir aber gut überlegen, ob ich mich bei Bedarf ausgerechnet an einen Gefäßchirurgen wende. ;)

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Guten Morgen,

    in der Mindestmengenregelung des G-BA sind doch die OPS-Ziffern aufgeführt:

    5-822.9**

    5-822.g**

    5-822.h**

    5-822.j**

    5-822.l**

    50 Eingriffe pro Krankenhaus (Betriebsstätte)

    Ich glaube nicht, dass Sie die 5-822.- Eingriffe bei Nicht-Erreichen der Mindestmenge durch 5-823.-substituieren können.

    Gruß,

    S. Stephan

  • Doch, das können Sie theoretisch erbringen, da sich die Mindestmengen ausschließlich auf die in der Anlage genannten Leistungen beziehen. Und da ist eben der Wechsel nicht drin.

    Die MMR sagt dazu:

    § 2 Anwendungsbereich

    (1) 1Die Mindestmengenregelungen sind für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. 2Die Mindestmengen sind in der nach Leistungsbereichen gegliederten Anlage zu diesen Regelungen bestimmt und gelten grundsätzlich je Standort eines Krankenhauses gemäß Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vom 29. August 2017 für den jeweils zugeordneten Katalog planbarer Leistungen.

    (2) Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sind in den §§ 6, 7 und 8 festgelegt.

    (3) Sofern leistungsspezifisch abweichende oder ergänzende Bezugspunkte, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen gelten, sind diese in der Anlage zu diesen Regelungen festgelegt

    Die Mindestmengen sind also in der Anlage bestimmt, abweichende Regelungen (wie z. B. der Ausschluß des Wechsels bei Nichterreichen der Primärimplantationszahlen) finden sich dort nicht. Auf wessen Kappe diese eigentümliche Regelung geht und was man sich beim Weglassen der Wechsel gedacht hat, wüßte ich mal gerne, denn die Wechsel sind ja oftmals herausfordernder als die primäre Implantation.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Ich glaube nicht, dass Sie die 5-822.- Eingriffe bei Nicht-Erreichen der Mindestmenge durch 5-823.-substituieren können.

    Guten Morgen Stephan,

    von Substitution ist nicht die Rede. Für Wechsel-OPs gilt die Mindestmenge schlichtweg nicht.

    D. h. mit 45 Implantationen und 6 Wechseln würden Sie die Mindestmenge unterschreiten und im Folgejahr (sofern Sie keine Ausnahmen reklamieren können) die Implantationen nicht mehr erbringen dürfen.

    Die Wechsel sind nicht betroffen, d. h. die Mindestmengenvereinbarung verbietet Ihnen nicht, Wechsel-OPs weiterhin durchzuführen. Das führt manchmal zu solch absonderlichen Situationen, dass z. B. der tollste Wechsel-Operateur keine Erstimplantationen durchführen darf.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • von Substitution ist nicht die Rede. Für Wechsel-OPs gilt die Mindestmenge schlichtweg nicht.

    D. h. mit 45 Implantationen und 6 Wechseln würden Sie die Mindestmenge unterschreiten und im Folgejahr (sofern Sie keine Ausnahmen reklamieren können) die Implantationen nicht mehr erbringen dürfen.

    Die Wechsel sind nicht betroffen, d. h. die Mindestmengenvereinbarung verbietet Ihnen nicht, Wechsel-OPs weiterhin durchzuführen. Das führt manchmal zu solch absonderlichen Situationen, dass z. B. der tollste Wechsel-Operateur keine Erstimplantationen durchführen darf.

    Eigentlich führt es zu der absonderlichen Situation, dass derjenige, der nach der MM-Regelung nicht genügend Knie-TEPs implantiert um diese in ausreichend guter Qualität zu erbringen, Wechseloperationen machen darf - da ist die Qualität wohl nicht so wichtig....

  • Moin,

    die Tatsache, dass Wechsel-OPs und Schlittenprothesen nicht in der MMR stehen, halte ich für ausgemachten Unsinn. Die Indikation für die Schlittenprothesen werden zwar im Rahmen des QS-Verfahrens mit geprüft, dennoch sind diese beiden OP-Formen ja komplexer als die Standard-TEP. Im Prinzip müssten sie also m.E. mitgerechnet werden müssen, weil gerade dazu eine gewisse über den Standard hinausgehende Expertise wünschenswert wäre.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Merguet,

    bitte überdenken Sie Ihren Vorschlag, da bei Akzeptanz wahrscheinlich die erforderliche Gesamtmenge auf mindestens 79 hochgesetzt wird ;)

    Viele Grüße

    Medman2