Definition Wundebridement

  • Sehr geehrte Moderatoren,
    hallo liebes Forum!

    mir liegt die Akte eines gefäßchirurgischen Patienten vor, der wegen Ulcus cruris am Unterschenkel stationär behandelt wurde .. im Entlassbrief ist von Debridement die Rede, in der Pflegedoku finden sich jedoch lediglich Angaben über Enfernungen von Hautschuppen ..

    wäre hier die Verwendung des OPS 5-893.0f vertretbar ohne ihn dadurch \"zweckentfremden\" zu wollen?!

    Kann man überhaupt das Entfernen von Hautschuppen anhand eines OPS kodieren und falls ja, durch welchen bitte?

    Vielen Dank und ein schönes Wochenende!

    Gruß

    :) T-O-R-C-I-D-A :)

  • Hallo,

    einfach die SuFu benutzen ;)

    (Irgendwie ist es beruhigend, dass die Dokumentation auch woanders so toll ist :) )

    P.S.: Ich würde den Kode in diesem Fall nicht benutzen. Hautschuppen entfernen hört sich für mich an wie Schorf von einem Kratzer abheben. Ob man das schon als chirurgischen Eingriff bezeichnen will?? Dann könnte man ja gleich eine Blutabnahme als Gefäßeingriff definieren.

    Wenn ein scharfer Löffel benutzt wird und das Gewebe, wie heißt es so schön, angefrischt wird, wäre die Kodierung 5-893... m.E. möglich. (Ich schaue dann auch \"gerne\" nach, ob es Wundfotos gibt. Vorher / Nachher Vergleich ist oft hilfreich)

    Schönes WE

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Sehr geehrte Mitglieder,
    ich habe eine Frage bezüglich der chirurgischen Wundtoilette.
    Bei einem unserer Patienten wurde eine \"Kleinflächige Abtragung der Fibrinbeläge bis hin zum blutigen Gewebe\" durchgeführt. Jedenfalls steht es so in der Tageskurve. Daraufhin wurde die 5-893.0g kodiert.
    Die BG fordert aber einen OP Bericht.
    Muß dieser zwingend vorliegen??

    Vielen Dank im Voraus für eure Antworten

  • Hallo Prismaflex,

    müssen tut man selten, ist aber enorm hilfreich, nicht nur in
    Abrechnungsfragen.
    Wenn etwas wesentliches Medizinisches passiert, sollte eine entsprechende Dokumentation vorliegen,
    man dokumentiert doch auch sonst vieles unnötiges.

    Wenn kein Op- Bericht erstellt wurde, so muss doch ein anderer Hinweis vorliegen
    (Arztdoku, Anästhesieprotokoll etc.)

    Ich gehe davon aus, dass ein Altfall von 2010 vorliegt, sonst wäre der Code ohnehin obsolet. Wenn eine Wundsäuberung als Verbandwechsel erfolgte, könnte es schwierig sein, den Anspruch zu belegen.

    Gruß

    P.Host

  • Hallo Prismaflex,

    m.M. nach wäre hier wohl auch eher der Kode \"8-192 Entfernung von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut ohne Anästhesie (im
    Rahmen eines Verbandwechsels) bei Vorliegen einer Wunde Inkl.: Entfernung von Fibrinbelegen\" der korrekte gewesen. Zumindest vermute ich, dass das ganze eher während eines Verbandwechsels auf Station erbracht wurde, ohne Anästhesie, da es \"nur\" auf der Tageskurve vermerkt wurde.

    MfG findus

    MfG findus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Sie haben einen Fall vor 2011.

    Wenn Sie eine operativen Eingriff vorgenommen haben, sollte dieser ja in der Regel vorliegen. Damit können Sie dann 5-893 belegen, ansonsten liegt es an der BG, ob sie ihren Eintrag als Beleg für eine Operation im Sinne des OPS 5-893 akzeptiert.

    Wenn nur \"nebenbei\" ohne Narkose gemacht, gibt es ja ab 2011 einen neuen Kodebereich 8-192. Der Inhalt des Beitrags von Findus ist daher nur ab dann gültig.

    Zur Info:
    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…ddebridement#33

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,

    passt möglicherweise hier hin:
    Pat. zur Sekundärnaht nach Abszessexzison am Abdomen. Im OP-Bericht steht: "Die Wunde wird ausgiebig gesäubert und der Wundgrund mit dem scharfen Löffel angefrischt ...." Ist der Kode 5-896.1b Chirurgische Wundtoilette .... für diese OP angemssen?

    Besten Dank für ein kurzes feedback.

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,
    sofern Sie eine Anästhesieform angewendet haben und die debridierte Wunde tatsächlich "großflächig" ist: ja.
    Herzliche Grüße

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo Herr Nagel,

    danke für die schnelle Antwort.
    Mir ging es weniger um das "großflächig" sondern um die "chirurgische Wundtoilette". Im Rahmen der OPS-Definition steht ja .... "Einschneiden" in erkranktes Gewebe bis in das gesunde Gewebe..... Der "scharfe" Löffel ist wohl mit eingeschlossen in den Begriff "Einschneiden", oder?!

    Beste Grüße

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo zusammen,

    habe den Fall jetzt wieder auf dem Tisch wegen einer anderen OPS, der MDK ist hartnäckig ;)

    Bei dem Pat wurde (vor der erfolgten chirurgischen Wundtoilette 5-896.1b + Sekundärnaht) bei dem 1. Eingriff ein Bauchdeckenabszess "... spitz ovalär auf einer Länge von 6 cm exzidiert ..." und nach Spülung tamponiert. Verwendet wurde der OPS 5-895.0b Radikale Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut. Ist das ok?

    Dem MDK passt es nicht und er will wohl in Richtung 5-892.- Andere Inzision an Haut und Unterhaut, vermutl. wegen des Inkl.: Abszessspaltung! 5-894 Lokale Exzision .... passt ebenfalls nicht, da das Areal größer als 4 cm2 war.

    Ich bedanke mich für eine Stellungnahme.

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg