Hallo Forumsmitglieder,
das Thema Kurzbericht gemäß Landesvertrag zu § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V (NRW) wird in unserem Hause in letzter Zeit leider wieder aktueller. Wie sinnvoll dieser ist, wurde bereits an verschiedenen Stellen diskutiert. Was mich brennend interessiert, ob die Nutzung nicht auch an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist.
Meines Erachtens handelt es sich dabei um eine Verlängerungsanzeige, die vom Kostenträger genutzt werden kann, wenn die Voraussichtliche Behandlungsdauer überschritten wird. In Anlage 1 (Kurzbericht) steht:
\"Über das bisherige o.a. Datum ist weitere Krankenhausbehandlung erforderlich wegen (weil) ... \"
Daraus geht hervor, dass es sich um eine laufende Behandlung handeln muss (Grammatikalische Zeitform: Präsens). Mit dem \"o.a. Datum\" kann eigentlich nur das voraussichtliche Entlassdatum gemeint sein. Die Anfrage kann bei einem bereits entlassenden Fall kann daher doch eigentlich nicht dem Sinn des Kurzberichtes entsprechen?! Aus eine solchen Anfrage dürfte sich daher auch keine Verpflichtung ergeben. Einige Kostenträger sind jedoch der Meinung, dass ein solcher zu jedem Zeitpunkt angefordert werden kann, da in § 2 des Vertrages eine zeitliche Beschränkung nicht vorgesehen ist. Mich würde interessieren wie andere die Regelung interpretieren würden!
Vielen Dank schonmal für alle Antworten!
Viele Grüße
Sebastian Seyer