Wahl der HD bei Verlegungen

  • Hallo,


    immer wieder treffen wir auf die Fragstellung hinsichtlich der Wahl der HD bei internen Verlegungen.

    Beispielsweise, wird ein Patient von der Chirurgie zur Basaliomentfernung, was auch die für Veranlassung des stationären Aufenthaltesverantwortlich ist, auf eine Kardiologische Station, aufgrund rezidivierenden Herzrythmusstörungen/ VH-Flimmern, verlegt. Auf dieser Station wird die Indikation zur Schrittmacherimpantation gestellt.

    Unser Problem ist dabei, was in diesen Fällen der HD entspricht.
    Wird hierbei gemäß der Definition der KRL oder des Ressourcenverbrauchs entschieden.
    Gibt es eine einheitliche Regelung?


    Vielen Dank für die Hilfe.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Frau Kämpfer,

    die von Ihnen erfragte einheitliche Regelung ist die DKR D002b; Hauptdiagnose:

    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”

    Damit ist ganz klar der Ressourcenverbrauch unerheblich (schon seit dem 1.1.02). Einzig bei mehreren gleichberechtigten Diagnosen, im Sinne der D002b, ist der Ressourcenverbrauch relevant.
    Die Fachabteilungshauptdiagnose für Ihre Innere ist dann zwar dann die Herzrythmusstörung, für den Gesamtfall aber eine ND.

    Mit freundlichen Grüßen
    --
    D. D. Selter
    Arzt, Med. Cont. BGU-Murnau

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    ich kann Hr. Selter nur uneingeschränkt zustimmen.

    Sie müssen diesen (Patientenfreundlichen) Behandlungsablauf künftig splitten, d.h. Sie entlassen in vorliegendem Fall den Patienten nach der Basaliomentfernung und bestellen Ihn später zur Schrittmacherimplantation wieder ein (wie lange Sie für die Wiedereinbestellung warten sollten ist bisher unklar).

    Alles andere führt zu Verlusten für ihr Haus.

    Übrigens zeigt dieses Beispiel auch warum mit einer generellen Fallzahlsteigerung durch das DRG-System zu rechnen ist....

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Lückert,

    Zitat


    Original von Lueckert:
    Sie müssen diesen (Patientenfreundlichen) Behandlungsablauf künftig splitten, d.h. Sie entlassen in vorliegendem Fall den Patienten nach der Basaliomentfernung und bestellen Ihn später zur Schrittmacherimplantation wieder ein (wie lange Sie für die Wiedereinbestellung warten sollten ist bisher unklar).

    mir ist jetzt zwar nicht präsent, wo diese Wiederaufnahmeregelung steht, aber ist es nicht wichtig, zu unterscheiden, ob es sich

    a) um eine Wiederaufnahme für die gleiche Behandlung oder

    b) um ein Neuaufnahme wegen eines anderen Gesundheitsproblems handelt?

    Ähnliches müsste doch auch für die derzeitigen FP geregelt sein.

    Im Fall a) wäre eine Zusammenfassung beider Aufenthalte zu einem Fall nachvollziehbar, ggf. mit Neugruppierung innerhalb derselben Basis-DRG in einen höheren Schweregrad wegen Komplikationen.

    Um die gleiche DRG wiederholt bei demselben Patienten abrechnen zu können (Konstellation a) kommt es sicherlich darauf an, wie lange die einzelnen Aufenthalte gedauert habe, ich denke, hier sind entsprechende Regelungen (z. B. neue FP nur, wenn Wiederaufnahme nach der Grenzverweildauer) sinnvoll.

    Im Fall b) dagegen handelt es sich doch auch medizinisch um zwei Probleme, also m. E. auch um zwei Fälle.

    Ich stimme Ihnen ansonsten natürlich zu, dass der Fall b) sich bei tagesgleichen Pflegesätzen patientenfreundlich in einem Aufenthalt "erledigen" lässt und Fallpauschalen hierfür weniger geeignet sind.

    Wenn sich eine Unterscheidung in a)- und b)-Konstellationen im Einzelfall treffen ließe, sollte m. E. ein DRG-System erlauben, für b)-Fälle mehrere DRGs pro Aufenthalt abzurechnen. (Reine Theorie, ich weiß, aber vielleicht eine nützliche Betätigung für den MDK oder den KK-Mitarbeiter, solche Einzelfälle zu genehmigen).
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Ja, keine Frage, die HD ist definiv klar. Probleme gibt es zumindest im SAP dann für die entlassende Kardiologie, da die Fachabteilungs-HD (z. B. I48 VHF) dann nicht der Krankenhaus-HD (z. B. C44.5 Rumpfhautbasaliom) entspricht, und dies wird nicht zugelassen... Dies soll durch die BPflV bedingt sein, ich konnte die Passage aber nicht finden...

    Viele Grüße,

    V. Blaschke
    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke